20 Der Beschuldigte führte oberinstanzlich aus, er habe zwar die Beleidigung als «Krüppel» erstmals am 23. März 2012 erwähnt, jedoch vorher immer einen «Filmriss» geltend gemacht. Der Hinweis auf die Beleidigung sei sofort erfolgt, als er angefangen habe, Aussagen zum Geschehen zu machen. Auch für Dr. AE.________ sei diese Beschimpfung glaubhaft gewesen, diese habe alles ausgelöst. Die Kammer hat damit die Fragen zu beantworten, weshalb es zu einer Rangelei beim Bänkli gekommen ist und ob C.________ sel. den Beschuldigten tatsächlich «Krüppel» genannt hat.