5467 f.): «Das Gericht geht deshalb – wie übrigens auch der Beschuldigte (vgl. p. 2428 Z. 480 ff. und Z. 486 ff.) – davon aus, dass C.________ sich angeschickt hatte, zu gehen, als sie festgestellt hatte, dass der Beschuldigte nicht zahlen konnte. Dass C.________ dem Beschuldigten nachgelaufen sei und sie ihn geschubst habe, erachtet das Gericht als abstruse Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte C.________ nämlich bereits aus einem bestimmten Grund bestellt, welchen er nun in die Tat umsetzen wollte (vgl. dazu nachfolgend Ziff. B.3.9), weshalb er sie vom Gehen abgehalten hatte.