in einem solchen Fall einfach weggegangen wäre (wie dies bereits mehrmals vorgekommen sei). Ein Angriff (Schubsen oder Ähnliches) würde in einer derartigen Situation geradezu als tollkühn anmuten: C.________ sel. habe sich mit einem fremden Mann an einem ihr unbekannten Ort befunden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie den Beschuldigten geschubst bzw. verfolgt habe. Weiter erwog die Vorinstanz (pag. 5467 f.): «Das Gericht geht deshalb – wie übrigens auch der Beschuldigte (vgl. p. 2428 Z. 480 ff.