An diesen Umstand hätte er sich von Anfang an erinnert und diesen erwähnt. Hinzu komme, dass das Opfer gemäss Bekannten eine gepflegte Sprache gehabt und keine Schimpfworte oder Kraftausdrücke benutzt habe. Der Beschuldigte habe zwar eine Lippenspalte, diese sei aber selbst von Nahem und bei Tageslicht kaum erkennbar. Daher sei unwahrscheinlich, dass C.________ sel. genau dieses Schimpfwort benutzt haben soll. Zudem hätte sich der Beschuldigte sicher spätestens nach dem ersten Vorhalt daran erinnern können.