weil er C.________ sel. für ihre Dienstleistung hätte entschädigen müssen. 2.3.5. Anlass für die Rangelei beim Bänkli / Beschimpfung Die Vorinstanz erachtete die nachgeschobene Aussage (vgl. oben) des Beschuldigten, C.________ sel. habe ihn als «Krüppel» beschimpft, als Schutzbehauptung. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich der Beschuldigte vorerst nicht an die «Mutter seiner Beleidigungen» in der Schulzeit hätte erinnern können sollen. An diesen Umstand hätte er sich von Anfang an erinnert und diesen erwähnt.