Der Beschuldigte hatte die Handschuhe also nicht zufällig dabei, sondern packte diese bewusst ein, nahm sie mit und zog sie auf dem Weg zum Bänkli an, um anlässlich der zu diesem Zeitpunkt sicher beabsichtigten Vergewaltigung keine Spuren zu hinterlassen. Hätte er nur einen Raub begehen wollen, hätte er einen beliebigen Passanten angreifen können und keine teure Escort- Dame bestellen müssen. Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, dass C.________ sel. auch tatsächlich Bargeld dabei haben würde, zumal er derjenige war, der das Geld hätte dabei haben müssen, weil er C.____