Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben oberinstanzlich ebenfalls unbestritten. Wichtig und von der Vorinstanz zu Recht erwähnt, erscheint der Kammer die Aussage des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er die Handschuhe auf dem Weg zum Bänkli angezogen habe (pag. 2557 Z. 58): «Damit man keine Fingerabdrücke sieht – „dänk“». Der Beschuldigte hatte die Handschuhe also nicht zufällig dabei, sondern packte diese bewusst ein, nahm sie mit und zog sie auf dem Weg zum Bänkli an, um anlässlich der zu diesem Zeitpunkt sicher beabsichtigten Vergewaltigung keine Spuren zu hinterlassen.