• er zog die Handschuhe an, um keine Spuren zu hinterlassen. Das Gericht geht mithin davon aus, dass der Beschuldigte die Handschuhe bereits nach Verlassen des Fahrzeugs bei Beginn des Platzes auf dem Weg zum „Bänkli“ angezogen und während der verschiedenen Tathandlungen getragen hat, um keine Spuren bzw. Fingerabdrücke zu hinterlassen. 19 Letzteres macht denn auch Sinn, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte „nichts Gutes im Sinn“ hatte (vgl. nachfolgend Ziff. B.3.9)».