Handschuhe / Raub- oder Vergewaltigungsabsicht Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zu den weissen Handschuhen widersprüchliche Aussagen gemacht, zuweilen sogar einen regelrechten Aussageslalom vollführt (pag. 5461 ff.). Die Vorinstanz stellte alsdann zusammengefasst folgendes fest (pag. 5462): «Unter diesen Umständen ist jeweils auf die Ausführungen abzustellen, die am naheliegendsten sind und die der Beschuldigte im Laufe der Zeit erwähnte: • Die Handschuhe hat der Beschuldigte bewusst mitgenommen; • er hat die Handschuhe vor dem Geschehen angezogen;