Der Beschuldigte war damit in der Tatnacht auch nach Überzeugung der Kammer lediglich angetrunken. Zudem berücksichtigt die Kammer, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat in einer schwierigen Lebensphase befunden hat (Vorfall mit der Polizei vom Februar 2012, Streit in der Familie, akuter Streit mit dem Bruder am gleichen Abend sowie Zerstörung einer Zimmertüre in der Wohnung). 2.3.4. Weisse Handschuhe / Raub- oder Vergewaltigungsabsicht