Der Beschuldigte war in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 nicht betrunken. Er konsumierte in dieser Lebensphase häufig und viel Alkohol und muss damit als alkoholtolerant bezeichnet werden, weshalb die getrunkene Menge sich nicht im gleichen Ausmass auf seinen Zustand ausgewirkt haben kann, wie bei einer nicht an Alkohol gewöhnten Person. Der Beschuldigte war damit in der Tatnacht auch nach Überzeugung der Kammer lediglich angetrunken.