Das Gericht ist nach dem Gesagten überzeugt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 09./10.03.2012 zwar merklich angetrunken war und unter leichtem Drogeneinfluss stand. Jedoch war er bei weitem nicht so betrunken, wie er geltend macht. Der angegebene Filmriss bzw. die Erinnerungslücken des Beschuldigten stammen also nicht vom Alkohol und vom Kokain, sondern – wenn überhaupt – von einer weitgehenden Verdrängung (vgl. dazu auch Dr. med. AE.________: p. 4817 und p. 5340 Z. 21 ff.)».