Zustand des Beschuldigten am 9./10. März 2012 Die Vorinstanz gelangte nach ausführlichen und im oberinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Erwägungen zu folgenden Schlüssen: «Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte vor dem „Pintli“ 1.5l Bier, im „Pintli“ 1l Bier und zu Hause nochmals ca. 7dl Bier getrunken. Er hat somit von ca. 16:30 Uhr bis kurz vor dem Treffen mit C.________ (um ca. 23:45 Uhr) total rund 3l Bier, 1dl weissen Vodka mit 40.5 Vol. % und etwas Kokain (weniger als 0.5g) konsumiert.