Die Aussagen des Bruders des Beschuldigten, G.________, erachtete die Vorinstanz als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten selber, weshalb sie sich bei der Beurteilung auf die entsprechenden Aussagen von G.________ abstützte, wenn die Aussagen der Brüder divergierten (pag. 5450 f.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt, darauf wird verwiesen.