Das Motiv des Beschuldigten liegt nicht klar vor. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich der Beschuldigte erst in der fünften Einvernahme vom 27. März 2012 an die Beschimpfung als «Krüppel» erinnern konnte (pag. 5448 mit Verweis auf pag. 2346). Der Beschuldigte erwähnte eine Beschimpfung zwar schon in der Einvernahme vom 23. März 2012, jedoch nur auf (die fast eingebende) Frage des Polizeibeamten, ob ihn die Frau beschimpft habe (pag. 2297 Z. 151 f.): «Das sicher, aber was, das weiss ich nicht mehr genau». An den Wortlaut konnte er sich also damals nicht erinnern.