Er habe nur zugegeben, was ihm nachgewiesen habe werden können. Weiter fänden sich in den Aussagen zahlreiche Übertreibungen (unter anderem bezüglich Trink- und Drogenmenge) sowie Verharmlosungen. Es fänden sich in den Aussagen kaum Realkennzeichen, jedoch wiesen sie diverse Lügensignale auf. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, auf diese sei deshalb nur abzustellen, wenn sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmten. Die Kammer schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Motiv des Beschuldigten liegt nicht klar vor.