Der Beschuldigte sei zudem zu taktischen Aussagen fähig, da nicht von einer allgemeinen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, auch wenn sein Intelligenzquotient nur im unteren Durchschnittsbereich liege (IQ von 87). Beispiele für sein taktisches Aussageverhalten seien etwa seine Aussagen zum Alkohol- und Kokainkonsum, zu den weissen Handschuhen, zum einvernehmlichen Sex, zum Pulsmessen sowie zum «Stossen des Kopfes am Bänkli». Es fänden sich in den Aussagen des Beschuldigten sodann viele Unstimmigkeiten, Widersprüche und Lügen (beispielsweise Puls messen).