Die Vorinstanz stellte fest, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, aber auch im früheren Verfahren wegen Brandstiftung und in seiner Therapie- und Sozialisationsgeschichte Verharmlosungen finden würden. Der Beschuldigte sei zudem zu taktischen Aussagen fähig, da nicht von einer allgemeinen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, auch wenn sein Intelligenzquotient nur im unteren Durchschnittsbereich liege (IQ von 87).