17 Schliesslich hat die Kammer festzulegen, wann genau der Tod von C.________ sel. eingetreten ist und wann dies vom Beschuldigten festgestellt wurde bzw. hätte festgestellt werden müssen. 2.3.2. Grundsätzliches Aussageverhalten / Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Vorinstanz stellte fest, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, aber auch im früheren Verfahren wegen Brandstiftung und in seiner Therapie- und Sozialisationsgeschichte Verharmlosungen finden würden.