5443 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass zwar die Verletzungen von C.________ sel., nicht aber der Todeszeitpunkt, als unbestritten zu gelten haben, zumal auch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) diesen nicht genau angeben konnte. Auf den Todeszeitpunkt und die Verletzungen wird daher nachfolgend beweiswürdigend noch eingegangen. Den übrigen Erwägungen der Vorinstanz zum unbestrittenen Sachverhalt schliesst sich die Kammer an. 2.3. Bestrittener Sachverhalt 2.3.1. Allgemeines