Zudem wurden 4 Eventualanklagen erhoben, nämlich je eine Variante zum Todeseintritt; eine zum Wissen um die Tötung oder Vergewaltigung beim Konsum des Alkohols und Kokains, eine zum Wollen des Todes spätestens beim Niederschlagen und Würgen sowie eine zum Töten, um eine nachmalige Belastung auszuschliessen. 2.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste den ihrer Ansicht nach unbestrittenen Sachverhalt zusammen (pag. 5443 ff.).