Der Beschuldigte fügte C.________ durch heftige Schläge und Tritte schwere Verletzungen an Kopf und Rumpf zu, unter anderem Hautabschürfungen, Brüche des Nasenbeins und der Augenhöhlenböden beidseits, Quetschwunden und schwere Ein- und Unterblutungen an Kopf und Gesicht, eine vollständige Durchtrennung der Zunge, multiple flächige Hautabschürfungen sowie Ein- und Unterblutungen am Rumpf und den Extremitäten. Im Bereich der Genitalien und des Anus fügte er ihr Verletzungen der Schleimhaut zu durch das Einführen eines Steins und der Tube. Durch das starke Würgen brach der Beschuldigte C.______