II. 2.) und Diebstahls (Urteilsdispositiv Ziff. II. 3.). Zudem ist der Sanktionenpunkt zu überprüfen, insofern der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und verwahrt wurde. Der Rechtskraft entzogen ist schliesslich die Verfügung betreffend DNA-Profil, sodass auch diesbezüglich neu verfügt werden muss. 10. Die Kammer ist, aufgrund der Berufungen sowohl von A.________ wie auch der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf damit das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.