7. die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde; 8. als Gegenstände zu den Akten erkannt, solche der Staatsanwaltschaft für das Verfahren gegen G.________ (Bruder des Beschuldigten) übergeben, Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an diverse Personen und Behörden herausgegeben oder vernichtet wurden. Zu überprüfen sind damit im Schuldpunkt lediglich die Schuldsprüche wegen Mordes (Urteilsdispositiv Ziff. II. 1.), mehrfacher Störung des Totenfriedens (Urteilsdispositiv Ziff. II. 2.) und Diebstahls (Urteilsdispositiv Ziff.