die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 5. der Beschuldigte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 144‘711.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt wurde; 6. der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 18. August 2010 für eine Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 auferlegt wurden; 7. die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde;