Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits folgendes: I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Em- mental- Oberaargau vom 04.12.2014 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 04.12.2011 in Langenthal BE, dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von