12 2. der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 18. August 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 3. die DNA-Profile seien nach Ablauf der Fristen gemäss DNA-ProfilG zu löschen. 4. der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 5. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen.