IV. Im weiteren sei zu verfügen: 1. die persönlichen Gegenstände des Opfers seien den Privatklägern herauszugeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Verfügung vom 16. August 2013, pag. 3021 Ziffern 1, 2, 3, 8 bis 15, 19 seien einzuziehen.