III. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung von 281 Tagen Untersuchungshaft, mit vorzeitigem Strafantritt am 18. Dezember 2012, unter Anordnung einer ambulanten, vollzugsbegleitenden therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 2. zu den Verfahrenskosten.