_ sei in Abänderung von Ziff. II. 1 (erster Absatz) des Urteils zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 5564 ff.).