A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5‘724.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück.