1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren. Die Untersuchungshaft von 281 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 18.12.2012 vorzeitig angetreten worden ist. Während des Strafvollzugs wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Es wird festgestellt, dass mit dem Vollzug dieser Massnahme am 30.07.2013 begonnen worden ist. A.________ wird verwahrt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00.