Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Urteil 3001 Bern SK 15 201 +202 Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Werner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeer- strasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und D.________ E.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, (evtl. versuchte) qualifizierte Ver- gewaltigung, (evtl. versuchte) qualifizierte sexuelle Nötigung, evtl. Störung des Totenfriedens etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 04.12.2014 (PEN 14 10) Erwägungen I. Formelles 1. Das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Fünferbesetzung) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 Folgendes erkannt (pag. 5392 ff.): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokains, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 04.12.2011 in Langenthal BE wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Mordes, begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 2. der Störung des Totenfriedens, mehrfach begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 3. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel. (Deliktsbetrag unbekannt, aber CHF 300.00 übersteigend); 4. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 5. des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE und anderswo; 6. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17.02.2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bruder des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 7. der Beschimpfung, begangen am 17.02.2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bruder des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 8. der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokains, begangen in der Zeit von 05.12.2011 bis am 12.03.2012 (Anhaltung) in Langenthal BE; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 56a Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. a, Art. 106, Art. 112, Art. 139 Ziff. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 262 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 SVG Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2 Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren. Die Untersuchungshaft von 281 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 18.12.2012 vorzeitig angetreten worden ist. Während des Strafvollzugs wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Es wird fest- gestellt, dass mit dem Vollzug dieser Massnahme am 30.07.2013 begonnen worden ist. A.________ wird verwahrt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 49‘400.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 118‘943.50, insgesamt bestimmt auf CHF 168‘343.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 144‘711.50). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 25'400.00 Gebühren des Gerichts CHF 24'000.00 Total CHF 49'400.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 92'315.50 Entschädigung für Sachverständige CHF 1'496.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 23'632.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'500.00 Total CHF 118'943.50 III. 1. Der A.________ mit Urteil des Bezirkstatthalteramts Liestal vom 18.08.2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3 IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 106.00 200.00 CHF 21'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 681.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'881.50 CHF 1'750.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'632.00 volles Honorar CHF 26'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 681.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'181.50 CHF 2'174.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 29'356.00 nachforderbarer Betrag CHF 5'724.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘632.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsan- walt B.________ die Differenz von CHF 5‘724.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel zu den Akten erkannt: - 1 Banknote CHF 10.00 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 220); - 1 Paar blutige Handschuhe, textil (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 100); - 1 Natel Samsung, A.________ gehörend (Regionalfahndung Langenthal); - 7 Seiten „Schwarze Liste Kunden“ (bei den amtlichen Akten); - 13 Seiten „Schwarze Liste Kunden“ (bei den amtlichen Akten). 3. Folgende Gegenstände werden der Staatsanwaltschaft für das Verfahren gegen G.________ (Bruder des Beschuldigten) übergeben: - 1 Jacke weiss kariert, Marke IL Sole, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 167); - 1 Sweatshirt grau, Marke unbekannt, Gr. 7-M (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 168); - 1 Arbeitshose grau-schwarz, Marke Marsum, Gr. 46 (KTD / KTD-Verz. Nr. 169); - 1 T-Shirt orange (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 170); - 1 Paar Turnschuhe braun-weiss-blau, Marke Ocuts, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 171); - 1 Paar Freizeitschuhe Nike, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 262.); - 1 Paar Schuhe weiss, Marke New York Yankees (KTD / KTD-Verz. Nr. 222); 4 - 1 Paar Arbeitsschuhe beige-schwarz Marke Lytos Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 223); - 1 Paar Wanderschuhe schwarz, Marke Hazard, Gr. 44 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 224); - 1 Paar Turnschuhe Reebok weiss, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 225); - 1 Strick Jacke mit Kapuze schwarz, Marke The Power Design, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 245); - 1 Jacke mit Kapuze schwarz-weiss, Marke Famous stars and straps, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 246); - 7 Stück X-Box-Spiele (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 26); - 15 Stück DVDs (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 27). 4. Folgende Gegenstände werden 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils her- ausgegeben, sofern die Berechtigten innert derselben Frist nicht deren Vernichtung beantragen: 4.1. Der zuständigen AHV/IV-Stelle: - AHV/IV-Ausweis lautend auf Z.________ (Regionalfahndung Langenthal). 4.2. An N.________: - Magazin „Cherry“ November 2011 (bei den amtlichen Akten); - Rechnung vom 23.02.2011 Inserate „Cherry“ (bei den amtlichen Akten); - 1 Notizblock (bei den amtlichen Akten); - 17 Stück Abrechnungsbelege „O.________“ (und nicht 16 Stück) / 1 Brief LSI von C.________ an AA.________ GmbH (Rechnung AW.________) (bei den amtlichen Akten). 4.3. An A.________: - 1 Natel Sony Ericsson, A.________ gehörend (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Kapuzenpullover weiss, Marke Smog, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 179); - 1 Arbeitshose weiss-grau, Marke Kübler, Gr. 48 (KTD / KTD-Verz. Nr. 180); - 1 T-Shirt schwarz, Marke Bio Cotton, Gr. 2, mit Aufdruck vorne „City Knight“ (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 181); - 1 Paar Arbeitsschuhe schwarz, Bicap, Grösse 43 (KTD / KTD-Verz. Nr. 253); - 1 Herrenjacke blau mit Kapuze Baxy Boy, Grösse XL, mit Aufschrift vorne Baxys Autca (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 252); - 1 Paar Schuhe schwarz, NY Yankees (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 254); - 1 T-Shirt schwarz mit Aufschrift DE KABU MOD, Marke Belmal, Grösse L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 255); - 1 Paar Schuhe, Graceland, schwarz-weiss, Grösse 39 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 256); - 1 Paar Schuhe, Puma, schwarz-weiss, Grösse 41 (KTD / KTD-Verz. Nr. 257); - 1 Paar Turnschuhe, Adidas, weiss-blau, Grösse 40 2/3 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 258); - 1 Paar Turnschuhe, Nike, schwarz, Grösse 42.5, Airmax (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 259); - 1 Paar Schuhe, schwarz, Marke Be Wild, Grösse 40 (KTD / KTD-Verz. Nr. 260); - 1 Paar Schuhe, Adidas, blau-weiss, Grösse 40 2/3 Adiprene (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 261); - Betreibungsregisterauszug von A.________, 2 Seiten (Regionalfahndung Langenthal); - 5 SIM-Karten, 2 Prepaid-Simkartenhalterungen (Regionalfahndung Langenthal). 5 4.4. An P.________ (Vater des Beschuldigten), zuhanden wem rechtens: - 1 Winterjacke mit Kapuze, dunkel-hellbraun kariert, Marke Pulp, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 240); - 1 Abrechnung Stundenzettel Temp. Firma (Original AB.________) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 240.1); - 1 Paar Turnschuhe Nike schwarz-grau, Gr. 42.5 (KTD / KTD-Verz. Nr. 228); - 1 Kapuzenjacke, „N +D“, weiss/blau, Grösse XXL, 35% Baumwolle, 65% Polyester (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 230); - Arbeitshose „Do it Garden Migros“, blau/rot, Grösse H 48 / D 40, 67% Polyester, 33% Baumwolle (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 231); - 1 Arbeitshose weiss-grau, Marke Kübler, Grösse 48 / 65% Polyester, 35% Baumwolle (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 232); - 1 Winterjacke schwarz mit Kapuze, Marke S’weet Gr. XXL, 100% Polyester (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 233); - 1 Sweatshirt dunkelblau-grau, Marke Atomico, Gr. L, 95% Baumwolle, 5% Elastisch (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 234); - 1 Kapuzenjacke dunkelgrau / hellblau kariert, Marke New Mentality, Gr. XXL (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 235); - 1 Kapuzenjacke schwarz, weiss bedruckt, Marke N&D, Gr. XL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 236); - 1 Sweatshirt schwarz, bunt bedruckt, Marke Z-ONE, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 237); - 1 Trainerhose weiss-grau-schwarz, Marke Knight Horse, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 239); - 1 Jeanshose blau, Marke Justing, Gr. 30 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 241); - 1 Jeanshose blau, Marke Cosmo Lupo, Gr. 34 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 242); - 1 Jeanshose blau, Marke Cosmo Lupo, Gr. 34 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 243); - Jeanshose blau, Marke Tribal Bar, Gr. 30 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 244); - 1 Jacke mit Kapuze schwarz mit grauen Linien, Marke Realman, Gr. XL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 247); - 1 T-Shirt schwarz, Marke Fruit of the Loom, Gr. S, mit Aufdruck AC/DC, Back in Black (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 249); - 1 Sweatshirt, schwarz, Marke SMOG, Grösse M (KTD / KTD-Verz. Nr. 251); - Card v. SIM .________ (Regionalfahndung / Ass.-Nr. 01); - SIM Orange .________ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 02); - SIM Orange .________ und SIM Aldi .________ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 04); - USB-Stick „SanDisk“ 2 GB (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 09); - Notebook „Acer Aspire one“ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 13); - Memorystick „SanDisk“ m. Speicherkarte (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 14); - PC „Acer Aspire“ T180 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 20), - PC „Asus“ P4 V88 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 21); - Notebook „Dell“ PP092 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 22); - USB-Stick „disk2go“ 4 GB (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 23); - Memorystick „D-Link“ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 24). 5. Folgende Gegenstände werden 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf entsprechenden Antrag den Berechtigten E.________ und D.________ herausgegeben, andernfalls werden sie vernichtet: 6 - 1 Fotoapparat Marke Sony Cybershot (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 002); - 1 Fotochip SanDisk Memorystick pro duo 512 MB (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 002.2); - Ausweismäppli grün mit Inhalt: 1 Reisepass C.________ Nr. .________, 1 Reisepass ungültig C.________ Nr. .________, 1 Ausländerausweis C.________ ZAR Nr. .________, 1 Begleitschrei- ben neuer Reisepass, 1 Kopie Ausländerausweis 2006 C.________, 1 Visitenkarte Garage Plus, 1 ACS Kleber, 1 Zeitungsausschnitt Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 Passfoto C.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 003); - 1 Paar Socken schwarz, Marke Falke Family / Gr. 35-38 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 007); - 1 Natel Marke Nokia (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 79); - 1 Parfüm Muster Flasche weiss, Aura bei Swarovski (KTD / KTD-Verz. Nr. 086); - 1 Natel Marke Samsung (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verz. Nr. 084); - 1 Mobiltelefon Nokia (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 111); - 1 Damenhandtasche, braun, LV (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 112); - 1 Portemonnaie, Leder schwarz, mit Inhalt: CHF 0.55, Euro 1.00, 3 Visitenkarten sowie diverse Ein- kaufskarten in Kreditkartenformat und eine ID sowie eine AHV-Karte (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 113); - 1 Top mit Spitzenträgern, schwarz-pink, Gr. 1, Marke Airport (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 114); - 1 Umhang schwarz / ohne Marke (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 115); - 1 Frottiertuch weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 145); - 1 Internationale Versicherungskarte vom 29.01.2008, für Mercedes Benz, .________ (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 149); - 1 Internationale Versicherungskarte vom 31.01.2008, für Mercedes Benz, .________ (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 150); - diverse Belastungsbelege Mastercard, blank (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 151); - div. Belastungsbelege American Express, blank (KTD / KTD-Verz. Nr. 152); - 1 Benzinfeuerzeug, Zippobauweise (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 159); - 1 blonde Perücke (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 001); - 1 Paar Schuhe schwarz / Marke unlesbar, Gr. 5 (KTD / KTD-Verz. Nr. 005); - 1 Slip schwarz, Marke und Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 006); - 1 Feuerzeug rot – goldfarben (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 013); - 1 Haarbürste Estée Lauder (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 014); - 1 Paar Leggins schwarz, Marke H&M, Model Basic, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 025); - 1 Kleid schwarz, Marke unbekannt, Made in Italy, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 026); - 1 Pullover schwarz, Marke Vogal, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verz. Nr. 38); - 1 Kugelschreiber silberfarben, Aufdruck: Q.________ AG (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 085); - div. Spurenträger: Sonnenbrille / Papiertaschentücher / Scheibenkratzer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 122); - 1 Bodenteppich (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 126); - 1 Trinkglas (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 202); - 2 Trinkgläser/Sektgläser (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 205 und Nr. 206); - 1 Weinglas (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 207); - 2 Whiskeygläser (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 208 und Nr. 209); - 1 Schreibblock A6 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 211). 7 6. Folgende Gegenstände werden 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ver- nichtet: - 2 Steine blutbehaftet (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 190 und 191); - 1 Kondom gebraucht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 018); - 1 Kondom gebraucht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 36); - 1 Trainerhose schwarz (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 226); - 1 Paar Turnschuhe Airmax weiss, Gr. 44.5 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 227); - 1 Luftpistole „Record“ Nr. .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 250); - 1 Pack Taschentücher / Marke Tempo (KTD / KTD-Verzeichnis 008); - 1 PET Flasche Icetea / leer 0.5 Liter (KTD / KTD-Verzeichnis 009); - 3 Kondome in Verpackung / Aufschrift: Love Life / Regular (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 010); - 1 Kondomverpackung aufgerissen und leer / Aufschrift: Love Life Regular (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 011); - 1 Haarspray Marke Wella (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 012); - 1 Migros Quittung Seedamm-Center vom 06.03.2012, Kaufbetrag CHF 13.65 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 015); - 1 Notizzettel mit Aufschrift: R.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 016); - Cremetube Handcare Marke Saremco (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 017); - 2 Papiertaschentücher gebraucht mit Blut-/Schmutzanhaftungen (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 019 und Nr. 019.1); - 1 Süssigkeit „Täfeli“ / angelutscht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 020); - 1 Süssigkeit „Täfeli“ / in Verpackung Marke Granini (KTD / KTD-Verz. Nr. 021); - 1 Zündholzschachtel klein / Aufschrift: S.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 022); - 1 Wettbewerbstalon lautend auf C.________, Bemerkung E-Mail Adresse .________ und Natel Nr. .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 023); - 1 Süssigkeitsverpackung Marke Granini / aufgerissen und leer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 024); - 1 Haarband (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 027); - 1 Zigarettenpäckli Marlboro rot / leer (KTD / Verzeichnis Nr. 028); - 5 Kondome in Verpackung / Marke Love Life / Regular (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 29); - 1 Pack Papiertaschentücher Marke Solo (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 30); - 1 Flasche PET Icetea 0.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 31); - div. Restkehricht verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 32); - div. Abfall aus Gebüsch verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 33); - 1 Dose Massage und Gleitgel Marke durex play 200 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 34); - 1 Zigarettenstummel Marke Marlboro (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 37); - div. Zigarettenstummel diverse Marken (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 39); - 1 Pulswärmer grau / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 40); - 4 Vergleichssteine (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 41); - div. Restkehricht verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 42); - 1 Metallteil evtl. Haarspange / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verz. Nr. 087); - 1 Zigarettenstummel Marke unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 088); - 1 Zigarettenstummel Marke Marlboro (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 089); - 1 Trojka Energy Drink / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 090); - 1 Ohrring silberfarben / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 091); - 2 DVD’s (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 098); 8 - 1 Paar Wanderschuhe Gr. ca. 42, Marke N-Tex, in Plastiksack und Hülle eingepackt / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 099); - 1 Golfball weiss, Marke Pinnacle, verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 185); - 6 Bierdosen, Feldschlösschen Original, 0.5 L, leer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 104, 105, 106, 107, 108, 109); - 1 Zigarettenstummel, nass, Marke unbekannt (KTD / KTD-Verz. Nr. 105.2); - 1 Plastikverpackung, Feldschlösschenbier (KTD (KTD-Verzeichnis Nr. 110); - 1 Notizzettel mit Anschrift: .________ Langenthal, G.________ (Bruder des Beschuldigten), T.________-Strasse, Langenthal, 1. T AF.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 116); - 1 Plastiksack Marke Schild, mit Inhalt: 1 Penisring rosa mit Spitze (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 117); - 2 Präservative in Originalverpackung, Migros regular (KTD / KTD-Verz. Nr. 118); - Cellophanfolie: Innen und Aussenhülle (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 125); - 1 Haarreif, braun (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 137); - 1 Oral B Brush Aways, Zahnputztuch (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 141); - 1 Zigarettenstummel (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 142); - 1 CD Papier-Schutzhülle, weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 153); - 1 Cellophanfolie von Zigarettenverpackung (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 154); - div. Feuchtigkeitstüchlein Beauty Trend (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 155); - 1 Gleitgel Eros magic X (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 156); - 1 Bankzettel AX.________ vom 09.03.2012 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 157); - 1 Paar Plastikhandschuhe, blau, blutbehaftet (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 158); - 1 Flasche PET Coca Cola 0.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 160); - 1 Flasche PET Mineral 1.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 200); - 1 Flasche PET Mineral 1,5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 201); - 1 Zigarettenstummel (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 203); - 1 Weinflasche (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 204); - 1 Sektflasche (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 210); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 184); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 195); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 196); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 197); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 198); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 199); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 248); - 1 Duschmittel „Cliff“, mit an Verschluss befestigtem Luftballon (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 229); - 1 Papierserviette weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 238); - 1 Flasche Vodka GreenBull, 18%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 263); - 1 Flasche Vodka PinkBull, 18%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 264); - 1 Flasche Vodka WhiteBull, 40.5%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 165); - 3 Sexwerbe-Hefte, Format A5 (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Sexheft „Cherry“, Oktober 2009 (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Turnschuh weiss, Marke Adidas, Gr. 44 / Langenthal, bei den Schrebergärten (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 95); - 1 Zigarettenstummel Marke Chesterfield / Langenthal, bei den Schrebergärten (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 96); 9 - 1 Jeanshose dunkelblau, Marke Teddy’s, Gr. 40/32 / Langenthal, U.________-Strasse, auf Wald- weg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 268); - 1 Wollhandschuh weiss / Langenthal, T.________-Strasse, aus Weier (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 269); - 1 Jacke „Woolmart“, dunkelgrau/hellgrau kariert / Langenthal, Waldrand Sportplatz V.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 270); - 1 Schlüssel, evtl. Motorrad-Schlüssel / Langenthal, Waldrand, Fussweg von Sportplatz zu Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 271); - 1 Bierdose „Feldschlösschen“, 0.5 Liter, leer, flachgedrückt, aus weissem Plastiksack / Langenthal, Waldrand Fussweg von Sportplatz zu Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 272); - 1 Mütze „Thinsulate“, grau/violett / Langenthal, Waldrand Fussweg von Sportplatz ab Tännchen (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 273); - 1 Notizzettel „Post-it“, gefaltet mit Handnotizen / Langenthal, Waldrand, Fussweg von Sportplatz, ab Boden (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 274); - 1 Zigarettenstummel „Muratti Ambassador“ / Langenthal, Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 275); - div. Stofffetzen, dunkelgrau/hellgrau kariert / Langenthal, Waldrand (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 276); - 1 rechter Handschuh, schwarz, Fleece-Stoff / Langenthal, Parkplatz am Waldrand gg. W.________ (Ort) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 277); - 1 Zigarettenstummel „Kent“ / Langenthal, Parkplatz am Waldrand gg. W.________ (Ort) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 278); - 1 Beil rostig / Langenthal, neben Besucherparkplatz X.________-Strasse (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 279); - 1 Fundgegenstand Flasche PET Shorley, 0.5 Liter / ab Parkplatz bei Fa. Y.________, Langenthal (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 280); - 1 Lederarmband hellbraun mit weissen Fäden / Ab Boden Fahrradunterstand, T.________-Strasse (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 281). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________, Nr. .________ und Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG).» 2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 meldete der Beschuldigte / Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) die Be- rufung an (pag. 5408). 3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Emmen- tal- Oberaargau ebenfalls form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) die Beru- fung an (pag. 5415). 4. Mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2015 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft (1.) A.________ sei in Abänderung von Ziff. II. 2. des Urteils schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, evtl. Versuchs dazu, be- gangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________, der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. Versuchs dazu, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________, even- 10 tualiter der qualifizierten Vergewaltigung, evtl. Versuchs dazu, und der Störung des Totenfriedens, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________; (2.) A.________ sei in Abänderung von Ziff. II. 3. des Urteils schuldig zu sprechen des qualifizierten Raubes, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________; (3.) soweit das Ur- teil durch diese Berufung nicht berührt werde, sei festzustellen, dass es in Rechtskraft erwachsen sei; (4.) A.________ sei in Abänderung von Ziff. II. 1 (ers- ter Absatz) des Urteils zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 20 Jahren, unter An- rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafan- tritts sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 5564 ff.). 5. In seiner Berufungserklärung vom 24. Juli 2015 beantragte der Beschuldigte, (1.) er sei in Abänderung von Ziffer II 1 des Urteils schuldig zu erklären der vorsätzli- chen Tötung, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel. und (2.) er sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung von 281 Tagen Untersuchungshaft, mit vorzeitigem Strafantritt am 18. Dezember 2012, unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu verurteilen. Der Beschuldigte sei nicht zu verwahren (pag. 5574). Zudem stellte er Beweisanträge: (1.) Es sei das Diplom über den Abschluss des Gruppentrainings Reasoning & Rehabilitation vom 28. April 2015 zu den Akten zu erkennen; (2.) es sei beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD), AC.________, (behandelnder Therapeut nach Weggang von Frau AD.________) ein Bericht einzuholen; (3.) über die Frage der Einholung eines Ergänzungsgut- achtens beim FPD, Dr. AE.________, sei von Amtes wegen zu entscheiden (pag. 5574 f.). 6. Am 23. September 2015 erstattete lic. phil. AC.________, Psychologe FSP des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) Bericht über den Therapieverlauf des Beschuldigten (pag. 5601 ff.). 7. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 beantragte der Beschuldigte, es sei beim FPD, Dr. AE.________, ein Ergänzungsgutachten einzuholen (pag. 5616 f.). 8. Mit Beschluss vom 6. November 2015 hiess die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten insoweit gut, als sie Dr. AE.________ persönlich zur Einvernahme vor der 2. Strafkammer vorlud und per 14 Tage vor dem Termin eine aktualisierte Ergänzung zum Verlaufsbericht des FPD vom 23. September 2015 sowie einen Führungsbericht der Strafanstalten Thorberg einholte. Weiter beschloss sie, dass die Parteien bis 5 Tage vor der Hauptverhandlung schriftlich weitere Fragen an Dr. AE.________ stellen können, die letzterer zu beantworten haben werde und dass dieser rechtzeitig vor der Verhandlung mit diesen Berichten / Fragestellun- gen bedient werde (pag. 5619 f.). 9. Der aktualisierte Therapiebericht des FPD vom 16. März 2016 langte am 21. März 2016 bei der Kammer ein. Der Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 17. März 2016 wurde der Kammer am 18. März 2016 zugestellt. Beide Berichte fielen durchwegs positiv aus. 11 10. Vom 5. bis 8. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer statt. Namens des Beschuldigten beantragte Rechtsanwalt B.________ was folgt: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 4. Dezember 2014 betreffend den nachfolgenden Schuld- sprüchen 1.1. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel. 1.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Al- kohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE und anderswo 1.3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern 1.4. der Beschimpfung, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehö- rige der Kantonspolizei Bern 1.5. der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Kon- sum einer unbestimmten Menge Kokain, begangen in der Zeit von 5. Dezember 2011 bis am 12. März 2012 (Anhaltung) in Langenthal BE in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte sei zusätzlich schuldig zu sprechen: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel. 2. der Störung des Totenfriedens, mehrfach begangen in der Nacht vom 9/.10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel. 3. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 9/.10. März 2012 in Lan- genthal BE, z.N. von C.________ sel. III. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung von 281 Ta- gen Untersuchungshaft, mit vorzeitigem Strafantritt am 18. Dezember 2012, unter Anordnung einer ambulanten, vollzugsbegleitenden thera- peutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 2. zu den Verfahrenskosten. IV. Im weiteren sei zu verfügen: 1. die persönlichen Gegenstände des Opfers seien den Privatklägern her- auszugeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Verfügung vom 16. August 2013, pag. 3021 Ziffern 1, 2, 3, 8 bis 15, 19 seien einzuziehen. 12 2. der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 18. August 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 3. die DNA-Profile seien nach Ablauf der Fristen gemäss DNA-ProfilG zu löschen. 4. der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 5. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits folgendes: I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Em- mental- Oberaargau vom 04.12.2014 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, angeb- lich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 04.12.2011 in Langenthal BE, dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 3. des Schuldspruchs des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zu- stand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE und anderswo; 4. des Schuldspruchs der der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 5. des Schuldspruchs der Beschimpfung, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 6. des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, begangen in der Zeit von 5. Dezember 2011 bis am 12. März 2012 (Anhaltung) in Langenthal BE; 7. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00; 8. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 3 Tage festgesetzt; 9. dem Widerruf dem A.________ mit Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 18. August 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Strafe ist zu vollziehen und die Verfah- renskosten von CHF 300.00 A.________ aufzuerlegen; 10. der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg. 13 II. Demgegenüber sei A.________ schuldig zu erklären 1. des Mordes, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 2. des Raubes, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 3. der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, evtl. Versuchs dazu, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 4. der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, evtl. Versuchs dazu, be- gangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter 20 Jahren. Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt seien vollumfänglich auf die Strafe anzurech- nen. a) Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung während dem Straf- vollzug anzuordnen; b) A.________ sei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu verwah- ren, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorauszuge- hen habe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 800.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Verfügungen gemäss Ziff. VI. 2. bis VI. 7 des Urteils vom 4. Dezember 2014 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau seien zu bestätigen. 2. A.________ sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 11. Zufolge Beschränkung der Berufungen durch den Beschuldigten einerseits und die Generalstaatsanwaltschaft andererseits ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 4. Dezember 2014 insoweit in Rechtskraft erwach- sen als 1. das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Ko- kains, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 4. Dezember 2011 in Langenthal ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. der Beschuldigte schuldig erklärt wurde 2.1. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 14 2.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Al- kohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 09./10. März 2012 in Langenthal BE und anderswo; 2.3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bru- der des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kan- tonspolizei Bern; 2.4. der Beschimpfung, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bruder des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 2.5. der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Kon- sum einer unbestimmten Menge Kokain, begangen in der Zeit von 05. Dezember 2011 bis am 12. März 2012 (Anhaltung) in Langenthal BE; 3. der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, verurteilt wurde; 4. der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festge- setzt wurde; 5. der Beschuldigte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 144‘711.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt wurde; 6. der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 18. August 2010 für eine Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufs- verfahren von CHF 300.00 auferlegt wurden; 7. die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde; 8. als Gegenstände zu den Akten erkannt, solche der Staatsanwaltschaft für das Verfahren gegen G.________ (Bruder des Beschuldigten) übergeben, Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an diverse Personen und Behör- den herausgegeben oder vernichtet wurden. Zu überprüfen sind damit im Schuldpunkt lediglich die Schuldsprüche wegen Mordes (Urteilsdispositiv Ziff. II. 1.), mehrfacher Störung des Totenfriedens (Ur- teilsdispositiv Ziff. II. 2.) und Diebstahls (Urteilsdispositiv Ziff. II. 3.). Zudem ist der Sanktionenpunkt zu überprüfen, insofern der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und verwahrt wurde. Der Rechtskraft entzogen ist schliesslich die Verfügung betreffend DNA-Profil, sodass auch diesbezüglich neu verfügt werden muss. 10. Die Kammer ist, aufgrund der Berufungen sowohl von A.________ wie auch der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf damit das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 15 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Die Vorwürfe Am 10. März 2012 wurde im Lichtschacht bei der Turnhalle V.________ in Lan- genthal die Leiche von C.________ sel. gefunden. Im Laufe der Ermittlungen fiel der Verdacht auf den Beschuldigten und seinen Bruder G.________. Dem Be- schuldigten wird gemäss Anklageschrift (pag. 5144 ff.) Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung (evtl. Ver- suchs dazu), evtl. Störung des Totenfriedens, evtl. ganz oder teilweise versuchte qualifizierte Vergewaltigung und evtl. ganz oder teilweise versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung, evtl. Störung des Totenfriedens, Diebstahl, evtl. unrechtmässi- ge Aneignung, evtl. Raub, subeventuell qualifizierter Raub, alles zum Nachteil von C.________ sel. vorgeworfen. Die Kammer wird nachfolgend unter anderem zu klären haben, was der Auslöser für die Tötung von C.________ sel. gewesen ist und auf welchen Zeitpunkt der Todeszeitpunkt festgelegt werden muss. Ebenfalls sind die Fragen zu beantwor- ten, welche sexuellen Handlungen wann vorgenommen wurden und wie der Erre- gungszustand des Beschuldigten war. 2. Tötungsdelikt vom 9. / 10. März 2012, zum Nachteil von C.________ sel. 2.1. Vorbemerkungen und Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (pag. 5145 f.) zusammengefasst vorgeworfen, am 9. März 2012 um 21:24 Uhr bei der AA.________ GmbH, Agen- tur für Erotik-Dienstleistungen, eine Frau bestellt zu haben, im Wissen darum, dass er sie für ihre Dienstleistungen nicht würde bezahlen können. Er habe C.________ sel. schliesslich nach mehreren Telefonaten an einer AF.________ Tankstelle in Langenthal getroffen. Er sei in ihr Auto eingestiegen und habe C.________ sel. zum Parkplatz bei der Turnhalle V.________ dirigiert. Auf dem Weg zum Eingangsbereich habe der Beschuldigte Textilhandschuhe angezogen, um keine Spuren zu hinterlassen. Nachdem der Beschuldigte C.________ sel., nachdem sie Geld verlangt habe, eröffnet habe, dass er kein Geld habe, habe er sie mit der Faust niedergeschlagen. C.________ sel. sei liegen geblieben. Weiter passierte gemäss Anklageschrift folgendes (pag. 5145): «Der Beschuldigte würgte die am Boden liegende C.________ mit beiden Händen und drückte ihr mit den Daumen die Gurgel zu. Danach schlug er mit der Faust mehrmals auf C.________s Gesicht ein und trat sie mit den Füssen in die Seite sowie in Kopf und Gesicht. Anschliessend schleifte er sie an den Handgelenken auf den Gehweg vor dem Lichtschacht des Treppenhauses der Turnhalle V.________, riss ihr Hose, Kleid und Slip vom Leibe, schob ihren Pullover nach oben und machte die Brüste frei, liess seine eigene Hose und Unterhose herunter, streifte sich ein Kondom über und versuchte, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen. Anschliessend würgte er C.________ abermals stark, schleifte sie in den besagten Lichtschacht, wo er erneut ein Kondom über sein Glied streifte und versuchte, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen. Danach drehte er sie auf den Bauch und penetrierte sie anal, drehte sie dann wiederum auf den Rücken, benetzte einen im Schacht liegenden Stein mit Gleitgel, welches C.________ mit sich geführt hatte und führte den 16 Stein in ihre Vagina ein. Die Tube, in der sich das Gleitgel befand, stiess er ebenfalls in ihre Vagina. Einen zweiten Stein stopfte er ihr in den Mund und drückte ihn bis in den Rachenraum. Im Laufe dieses Geschehens führte der Beschuldigte dem Opfer zudem eine Haarbrüste, die das Opfer mit sich geführt hatte, in den Anus ein. Daraufhin verliess er den Schacht, liess C.________ liegen, behändigte diverse Utensilien [Ihr Portemonnaie mit ca. CHF 150.00 bis 200.00, ihre Tasche samt Inhalt, evtl. ihre Halskette, Anmerkung der Kammer] von C.________, ging zu ihrem Auto und ent- fernte sich damit vom Tatort. Der Beschuldigte fügte C.________ durch heftige Schläge und Tritte schwere Verletzungen an Kopf und Rumpf zu, unter anderem Hautabschürfungen, Brüche des Nasenbeins und der Augenhöhlen- böden beidseits, Quetschwunden und schwere Ein- und Unterblutungen an Kopf und Gesicht, eine vollständige Durchtrennung der Zunge, multiple flächige Hautabschürfungen sowie Ein- und Unter- blutungen am Rumpf und den Extremitäten. Im Bereich der Genitalien und des Anus fügte er ihr Verletzungen der Schleimhaut zu durch das Einführen eines Steins und der Tube. Durch das starke Würgen brach der Beschuldigte C.________ das Zungenbein und die oberen Hörner des Schild- knorpels und verursachte durch die Kompression der Halsgefässe eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, was letztlich zum Tode C.________s am Tatort führte». Zudem wurden 4 Eventualanklagen erhoben, nämlich je eine Variante zum To- deseintritt; eine zum Wissen um die Tötung oder Vergewaltigung beim Konsum des Alkohols und Kokains, eine zum Wollen des Todes spätestens beim Nieder- schlagen und Würgen sowie eine zum Töten, um eine nachmalige Belastung auszuschliessen. 2.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste den ihrer Ansicht nach unbestrittenen Sachverhalt zusam- men (pag. 5443 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kam- mer davon aus, dass zwar die Verletzungen von C.________ sel., nicht aber der Todeszeitpunkt, als unbestritten zu gelten haben, zumal auch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) diesen nicht genau angeben konnte. Auf den Todeszeit- punkt und die Verletzungen wird daher nachfolgend beweiswürdigend noch ein- gegangen. Den übrigen Erwägungen der Vorinstanz zum unbestrittenen Sach- verhalt schliesst sich die Kammer an. 2.3. Bestrittener Sachverhalt 2.3.1. Allgemeines Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind die Aussagen des Beschuldigten zu den konkreten Einwirkungen auf C.________ sel. und den getätigten sexuellen Handlungen widersprüchlich. Diese sind daher nachfolgend zu würdigen. Zu prü- fen sind die Fragen, welches Motiv für die Bestellung von C.________ sel. den Ausschlag gegeben hatte, wie viel Alkohol und Kokain der Beschuldigte im Laufe des Tatabends konsumiert hatte, was der Auslöser für das Ausrasten des Be- schuldigten war, mithin ob, wann, warum und wie er beschimpft worden war, und auch, wann der Beschuldigte beschloss, C.________ sel. zu töten. Weiter wird zu erörtern sein, weshalb der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Handschuhe getragen hat. 17 Schliesslich hat die Kammer festzulegen, wann genau der Tod von C.________ sel. eingetreten ist und wann dies vom Beschuldigten festgestellt wurde bzw. hät- te festgestellt werden müssen. 2.3.2. Grundsätzliches Aussageverhalten / Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Vorinstanz stellte fest, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten im vor- liegenden Verfahren, aber auch im früheren Verfahren wegen Brandstiftung und in seiner Therapie- und Sozialisationsgeschichte Verharmlosungen finden wür- den. Der Beschuldigte sei zudem zu taktischen Aussagen fähig, da nicht von ei- ner allgemeinen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit auszuge- hen sei, auch wenn sein Intelligenzquotient nur im unteren Durchschnittsbereich liege (IQ von 87). Beispiele für sein taktisches Aussageverhalten seien etwa seine Aussagen zum Alkohol- und Kokainkonsum, zu den weissen Handschuhen, zum einvernehmlichen Sex, zum Pulsmessen sowie zum «Stossen des Kopfes am Bänkli». Es fänden sich in den Aussagen des Beschuldigten sodann viele Un- stimmigkeiten, Widersprüche und Lügen (beispielsweise Puls messen). Der Be- schuldigte habe versucht, seine Tat nachträglich in ein besseres Licht zu rücken (Schubsen und Beleidigung durch C.________ sel.). Auffallend seien die ständig variierenden Aussagen zu bestimmten Themen (Motiv für die Bestellung von C.________ sel., Tathergang) und seine Flucht ins Unwissen. Er habe nur zuge- geben, was ihm nachgewiesen habe werden können. Weiter fänden sich in den Aussagen zahlreiche Übertreibungen (unter anderem bezüglich Trink- und Dro- genmenge) sowie Verharmlosungen. Es fänden sich in den Aussagen kaum Re- alkennzeichen, jedoch wiesen sie diverse Lügensignale auf. Die Vorinstanz er- achtete die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, auf diese sei des- halb nur abzustellen, wenn sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmten. Die Kammer schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Motiv des Beschuldigten liegt nicht klar vor. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich der Beschuldigte erst in der fünften Einvernahme vom 27. März 2012 an die Beschimpfung als «Krüppel» erinnern konnte (pag. 5448 mit Verweis auf pag. 2346). Der Beschuldigte erwähnte eine Beschimpfung zwar schon in der Einvernahme vom 23. März 2012, jedoch nur auf (die fast ein- gebende) Frage des Polizeibeamten, ob ihn die Frau beschimpft habe (pag. 2297 Z. 151 f.): «Das sicher, aber was, das weiss ich nicht mehr genau». An den Wortlaut konnte er sich also damals nicht erinnern. Spätestens auf diese Frage des Polizeibeam- ten hätte er von sich aus sagen können und müssen, er sei von C.________ sel. «Krüppel» genannt worden. Von sich aus erzählte der Beschuldigte aber nur von einer Rangelei und von einem Schubsen und, sie sei «hässig» geworden, weil er kein Geld gehabt habe (pag. 2297 Z. 143 ff.). Auf die Aussagen des Beschuldig- ten wird im Übrigen bei der Beantwortung der noch offenen Fragen näher einge- gangen. Die Aussagen des Bruders des Beschuldigten, G.________, erachtete die Vorin- stanz als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten selber, weshalb sie sich bei der Beurteilung auf die entsprechenden Aussagen von G.________ abstützte, wenn die Aussagen der Brüder divergierten (pag. 5450 f.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt, darauf wird verwiesen. 18 Den übrigen von der Vorinstanz ebenfalls richtig zusammengefassten Aussagen (pag. 5451 ff.) misst die Kammer für die Beurteilung der offenen Fragen kaum Bedeutung bei, auf weitere diesbezügliche Ausführungen wird daher verzichtet. 2.3.3. Konsumation / Zustand des Beschuldigten am 9./10. März 2012 Die Vorinstanz gelangte nach ausführlichen und im oberinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Erwägungen zu folgenden Schlüssen: «Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte vor dem „Pintli“ 1.5l Bier, im „Pintli“ 1l Bier und zu Hause nochmals ca. 7dl Bier getrunken. Er hat somit von ca. 16:30 Uhr bis kurz vor dem Treffen mit C.________ (um ca. 23:45 Uhr) total rund 3l Bier, 1dl weissen Vodka mit 40.5 Vol. % und etwas Ko- kain (weniger als 0.5g) konsumiert. Zudem hat der Beschuldigte an diesem Abend wohl nichts Rich- tiges gegessen, weshalb die Wirkung des Alkohols etwas stärker gewesen sein könnte. […]. Das Gericht ist nach dem Gesagten überzeugt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 09./10.03.2012 zwar merklich angetrunken war und unter leichtem Drogeneinfluss stand. Jedoch war er bei weitem nicht so betrunken, wie er geltend macht. Der angegebene Filmriss bzw. die Erin- nerungslücken des Beschuldigten stammen also nicht vom Alkohol und vom Kokain, sondern – wenn überhaupt – von einer weitgehenden Verdrängung (vgl. dazu auch Dr. med. AE.________: p. 4817 und p. 5340 Z. 21 ff.)». Der Beschuldigte war in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 nicht betrunken. Er konsumierte in dieser Lebensphase häufig und viel Alkohol und muss damit als alkoholtolerant bezeichnet werden, weshalb die getrunkene Menge sich nicht im gleichen Ausmass auf seinen Zustand ausgewirkt haben kann, wie bei einer nicht an Alkohol gewöhnten Person. Der Beschuldigte war damit in der Tatnacht auch nach Überzeugung der Kammer lediglich angetrunken. Zudem berücksichtigt die Kammer, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat in einer schwierigen Lebensphase befunden hat (Vorfall mit der Polizei vom Februar 2012, Streit in der Familie, akuter Streit mit dem Bruder am gleichen Abend sowie Zerstörung einer Zimmertüre in der Wohnung). 2.3.4. Weisse Handschuhe / Raub- oder Vergewaltigungsabsicht Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zu den weissen Handschuhen wi- dersprüchliche Aussagen gemacht, zuweilen sogar einen regelrechten Aussa- geslalom vollführt (pag. 5461 ff.). Die Vorinstanz stellte alsdann zusammenge- fasst folgendes fest (pag. 5462): «Unter diesen Umständen ist jeweils auf die Ausführungen abzustellen, die am naheliegendsten sind und die der Beschuldigte im Laufe der Zeit erwähnte: • Die Handschuhe hat der Beschuldigte bewusst mitgenommen; • er hat die Handschuhe vor dem Geschehen angezogen; • er zog die Handschuhe an, um keine Spuren zu hinterlassen. Das Gericht geht mithin davon aus, dass der Beschuldigte die Handschuhe bereits nach Verlassen des Fahrzeugs bei Beginn des Platzes auf dem Weg zum „Bänkli“ angezogen und während der ver- schiedenen Tathandlungen getragen hat, um keine Spuren bzw. Fingerabdrücke zu hinterlassen. 19 Letzteres macht denn auch Sinn, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte „nichts Gutes im Sinn“ hatte (vgl. nachfolgend Ziff. B.3.9)». Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben oberinstanzlich ebenfalls unbestritten. Wichtig und von der Vorinstanz zu Recht erwähnt, erscheint der Kammer die Aussage des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er die Handschuhe auf dem Weg zum Bänkli angezogen habe (pag. 2557 Z. 58): «Damit man keine Fingerabdrücke sieht – „dänk“». Der Beschuldigte hatte die Handschuhe also nicht zufällig dabei, sondern packte diese bewusst ein, nahm sie mit und zog sie auf dem Weg zum Bänkli an, um anlässlich der zu diesem Zeitpunkt sicher beabsichtigten Vergewal- tigung keine Spuren zu hinterlassen. Hätte er nur einen Raub begehen wollen, hätte er einen beliebigen Passanten angreifen können und keine teure Escort- Dame bestellen müssen. Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, dass C.________ sel. auch tatsächlich Bargeld dabei haben würde, zumal er derjenige war, der das Geld hätte dabei haben müssen, weil er C.________ sel. für ihre Dienstleistung hätte entschädigen müssen. 2.3.5. Anlass für die Rangelei beim Bänkli / Beschimpfung Die Vorinstanz erachtete die nachgeschobene Aussage (vgl. oben) des Beschul- digten, C.________ sel. habe ihn als «Krüppel» beschimpft, als Schutzbehaup- tung. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich der Beschuldigte vorerst nicht an die «Mutter seiner Beleidigungen» in der Schulzeit hätte erinnern können sollen. An diesen Umstand hätte er sich von Anfang an erinnert und diesen erwähnt. Hinzu komme, dass das Opfer gemäss Bekannten eine gepflegte Sprache gehabt und keine Schimpfworte oder Kraftausdrücke benutzt habe. Der Beschuldigte habe zwar eine Lippenspalte, diese sei aber selbst von Nahem und bei Tageslicht kaum erkennbar. Daher sei unwahrscheinlich, dass C.________ sel. genau die- ses Schimpfwort benutzt haben soll. Zudem hätte sich der Beschuldigte sicher spätestens nach dem ersten Vorhalt daran erinnern können. Im Übrigen sei das Risiko von «Leerfahren» im Geschäftszweig «Escort-Service» ein berufstypi- sches, weshalb anzunehmen sei, dass C.________ sel. in einem solchen Fall ein- fach weggegangen wäre (wie dies bereits mehrmals vorgekommen sei). Ein An- griff (Schubsen oder Ähnliches) würde in einer derartigen Situation geradezu als tollkühn anmuten: C.________ sel. habe sich mit einem fremden Mann an einem ihr unbekannten Ort befunden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie den Beschuldigten geschubst bzw. verfolgt habe. Weiter erwog die Vorinstanz (pag. 5467 f.): «Das Gericht geht deshalb – wie übrigens auch der Beschuldigte (vgl. p. 2428 Z. 480 ff. und Z. 486 ff.) – davon aus, dass C.________ sich angeschickt hatte, zu gehen, als sie festgestellt hatte, dass der Beschuldigte nicht zahlen konnte. Dass C.________ dem Beschuldigten nachgelaufen sei und sie ihn geschubst habe, erachtet das Gericht als abstruse Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte C.________ nämlich bereits aus einem bestimmten Grund bestellt, welchen er nun in die Tat umsetzen wollte (vgl. dazu nachfolgend Ziff. B.3.9), weshalb er sie vom Gehen ab- gehalten hatte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der schlanke Arbeiter A.________ C.________ ohne weiteres hätte davonrennen können. Offensichtlich wollte er dies aber gerade nicht». 20 Der Beschuldigte führte oberinstanzlich aus, er habe zwar die Beleidigung als «Krüppel» erstmals am 23. März 2012 erwähnt, jedoch vorher immer einen «Film- riss» geltend gemacht. Der Hinweis auf die Beleidigung sei sofort erfolgt, als er angefangen habe, Aussagen zum Geschehen zu machen. Auch für Dr. AE.________ sei diese Beschimpfung glaubhaft gewesen, diese habe alles ausgelöst. Die Kammer hat damit die Fragen zu beantworten, weshalb es zu einer Rangelei beim Bänkli gekommen ist und ob C.________ sel. den Beschuldigten tatsächlich «Krüppel» genannt hat. In seiner ersten Einvernahme vom 12. März 2012 machte der Beschuldigte einen «Filmriss» geltend (pag. 2253 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 13. März 2012 erzählte der Beschuldigte ebenfalls nichts über die Tat (pag. 2266 ff.). Am 14. März 2012 schrieb der Beschuldigte in seiner Zelle ein Geständnis (pag. 2291). Darin führte er aus, er habe es getan. Über die Hintergründe der Tat aber schrieb er nichts. In seiner Einvernahme vom 14. März 2012 erklärte er, er wisse nicht mehr genau, wie C.________ sel. reagiert habe, als sie gemerkt ha- be, dass er kein Geld dabei gehabt habe. Er nehme aber an, sie sei «hässig» geworden (pag. 2287 Z. 399 f.). Während der Einvernahme vom 23. März 2012 beschreibt er eine Rangelei, sie hätten einander «gschüpft» (pag. 2296 Z. 100 f.). Er denke, dass es zur Rangelei gekommen sei wegen dem Geld (pag. 2297 Z. 140 und 143 ff.): «Als ich ihr glaublich sagte, dass ich kein Geld habe, wurde sie hässig, da sie extra hierhin gefahren sei. Ich denke, dass es so war. Sie begann mich beim Bänkli (1) umher zu schüpfen. Ich denke, dass sie mich mehrmals ». Er wisse aber nicht mehr genau, was sie gesagt habe (pag. 2297 Z. 149). Auf die ausdrückliche Frage seitens der Polizei, ob die Frau ihn beschimpft habe, antwortete der Beschuldigte (pag. 2297 Z. 152): «Das sicher, aber was, weiss ich nicht mehr genau». In der Einvernahme vom 27. März 2012 wiederholte der Beschuldigte seine Schilderungen zur Rangelei beim Bänkli, nämlich, dass C.________ sel. wütend geworden sei, als er ihr gesagt habe, er habe kein Geld und sie ihn geschubst habe. Er habe sie dann auch geschubst und sie sei hingefallen und sei mit dem Kopf auf das Bänkli geknallt (pag. 2322 Z.87 ff.) Später in der gleichen Befragung gab er an, die Frau habe herumgeschrien; was sie gesagt habe, wisse er nicht mehr. Dann habe sie angefangen, ihn zu schubsen (pag. 2324 Z. 189 f.). Dem Beschuldigten wurden anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2012 drei Fragen zur schriftlichen Beantwortung ausgehändigt. In sei- nen schriftlichen Ausführungen vom 28. März 2012 (pag. 2357) beschrieb der Be- schuldigte zunächst sexuelle Handlungen und schrieb alsdann das Folgende nie- der: «Als sie wieder angezogen war, hat sie mir gesagt, ich soll ihr 500.- zahlen. Als ich ihr gesagt habe, das[s] ich das Geld nicht habe, ist sie ausgerastet und hat mich beschimpft und herum gestossen. Sie hat mich als Krüppel beschimpft, das weis[s] ich noch genau, ich wurde schon die ganze Schul- zeit immer so beschimpft und es verletzt mich sehr. Ich habe sie auch gestossen, und dabei ist sie mit dem Kopf auf die Bank geknallt». 21 Die damalige Leiterin des Regionalgefängnisses Bern stellte die Antworten des Beschuldigten zu den schriftlichen Fragen mit Schreiben vom 28. März 2012 der Kantonspolizei Bern zu. Sie schrieb in ihrem Begleitbrief, der Beschuldigte habe die Fragen in seiner Einzelzelle ungestört beantworten können. Zudem führte sie aus (pag. 2249): «Er war sehr ruhig und erklärte mir, dass er bereits während der Schulzeit ver- spottet worden sei». In seiner Einvernahme vom 30. März 2012 erklärte der Beschuldigte, er habe die Fragen in seiner Zelle beantwortet. Er habe die Schreiben dann noch mit Frau AG.________ (damalige Leiterin des Regionalgefängnisses Bern) zusammen an- geschaut, dies sei in ihrem Büro gewesen (pag. 2342 Z. 43 ff.). Auf Frage, ob er die Fragen aus freiem Willen beantwortet habe, gab der Beschuldigte zur Antwort (pag. 2342 Z. 49 f.): «Ja, es hat mich niemand dazu gezwungen. Frau AG.________ hat mir le- diglich noch ein paar Tipps gegeben, wie ich die Fragen besser beantworten könnte». Er fügte an, Frau AG.________ habe ihm gesagt, was wichtig sei (pag. 2343 Z. 53). Erstmals bestätigte er die Beschimpfung als «Krüppel» in derselben Einvernahme (vom 30. März 2012, pag. 2345 Z. 170 ff.): «Beim Bänkli wollte sie dann Geld. Als ich ge- sagt habe, ich hätte kein Geld, wurde sie wütend. Was ich gesagt habe, wegen dem „umestosse“ das stimmt. Sie hat auch gesagt, ich sei ein Krüppel. Das stimmt auch. Ich bin dann ausgerastet und dann kam es zu dem, was dann passiert ist». Weiter erklärte er (pag. 2346 Z. 221 ff.): «Sie lief mir hinterher und sagte das mit dem Krüppel, aber an mehr kann ich mich nicht mehr erin- nern. Sie schrie herum, aber ich kann mich nicht mehr erinnern, was sie geschrien hat». Auf Frage, wann der Punkt gekommen sei, als er zurückgeschubst habe, gab der Beschuldigte folgendes an (pag. 2346 Z. 235 ff.): «Als sie mich Krüppel nannte, da kam alles wieder hoch von der Schulzeit. Ich habe mich dann einfach nicht mehr gespürt. Ich kam dann einfach auf 180. Das hat mir der Psychiater in AH.________ gesagt, dass ich sehr impulsiv sei, das komme vermutlich von der Schulzeit her, wo ich so auch immer fertig gemacht wurde. Das war da- mals, als ich in der Klinik war. Der Psychiater sagte mit, dass mein aggressives Verhalten wie ein Abwehrverhalten sei». Auch in der Einvernahme vom 5. April 2012 erwähnte der Beschuldigte die Belei- digung als «Krüppel» wieder (pag. 2388 Z. 128 und 130 f.). In seiner Einvernahme vom 24. April 2012 sagte der Beschuldigte kein Wort zu einer Beleidigung, hingegen am 30.April 2012, als er auf Frage angab, das Ganze habe angefangen, weil sie ihn als Krüppel beleidigt habe (pag. 2437 Z. 74 f.). Weiter erklärte er auf Frage: «Ich hatte in mir irgendwie eine Wut drin. Irgendwie war ich wütend auf sie, wegen der Beleidigung». In derselben Einvernahme gab er an, es habe ihm erst «usghänkt», als C.________ sel. die Beleidigung gesagt habe (pag. 2441 Z. 225 f.). Der Beschuldigte erwähnte die Beleidigung als Krüppel auch noch in der Einver- nahme vom 8. Mai 2012 (pag. 2472 Z. 450). Auf Frage seines Verteidigers sagte er sogar, sie habe ihn mehrmals so bezeichnet (pag. 2476 Z. 613). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2012 bestätigte er auf Frage erneut die Beleidigung als Krüppel (pag. 2493 Z. 502). 22 Wieder erst auf Nachfragen, diesmal des Staatsanwaltes und seines Verteidigers, sagte der Beschuldigte aus, sie habe gesagt, er sei ein Krüppel und habe ihn «geschüpft» (Einvernahme vom 30. Juli 2012, pag. 2543 Z. 228, pag. 2544 Z. 274 ff. und pag. 2552 Z. 268). Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 9. August 2012 erwähnte der Beschuldigte, sie sei wegen des Geldes «hässig» geworden und habe angefangen, ihn zu «schüpfen». Er wisse nicht genau, was sie gesagt habe, sie «hett usgrüeft». Die Beleidigung als Krüppel findet hingegen keinerlei Erwähnung. In der Einvernahme vom 19. September 2012 fragte der Staatsanwalt den Be- schuldigten, ob er die Beleidigung als Krüppel erfunden habe. Der Beschuldigte antwortete was folgt (pag. 2559 Z. 142 ff.): «Nein, das habe ich wirklich nicht erfunden. Das ist wirklich so passiert. Ich habe viel überlegt, ich will die Schuld nicht auf sie schieben. Aber wenn sie das nicht gesagt hätte, wäre das alles vielleicht nicht passiert. Aber ich will die Schuld nicht auf sie schieben. Ich wurde ja während der Schule schon mit diesen Wörtern fertig gemacht. Dieses Wort reichte dann einfach. Man konnte mich ja schon nur blöd ansehen und dann bin ich durchgedreht». In der Einvernahme vom 21. August 2013 bestätigte der Beschuldigte wiederum auf Frage des Staatsanwaltes, dass C.________ sel. ihn als Krüppel beschimpft habe (pag. 2570 Z.55 ff. und 59 ff.). Auch in der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zunächst aus, C.________ sel. habe ihn beleidigt (pag. 5330 Z. 45 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsiden- ten sagte er dann, sie habe ihn Krüppel genannt (pag. 5331 Z. 9). Der Beschuldigte wurde zu Beginn des Verfahrens somit über mehrere Tage hin- weg während 7 ½ Stunden befragt, ohne dass er ein Wort über eine Beleidigung seitens C.________ sel. verloren hätte (Einvernahme vom 12. März 2012 [2 Stunden], Hafteröffnung vom 13. März 2012 [1 ½ Stunden] und Befragung vom 14. März 2012 [4 Stunden]). Erstmals erwähnte er in seiner rund 6 Stunden dau- ernden Einvernahme vom 23. März 2012 eine Beschimpfung, wobei er aber nicht näher angeben konnte, was denn C.________ sel. genau gesagt haben soll. Ebenfalls erwähnte er in der Einvernahme vom 27. März 2012 (Dauer 5 Stunden) eine Beschimpfung. Dass C.________ sel. ihn mit Krüppel beschimpft haben soll, erwähnte er erst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2012, mithin erst nach insgesamt 18 ½ Stunden Befragungszeit und erst nach seinem Gespräch mit der Leiterin des Regionalgefängnisses Bern. Anlässlich der eingehenden Ta- trekonstruktion vom 9. August 2012 (insbesondere pag. 827 f.) war dann die Be- leidigung wiederum kein Thema mehr. Für die Kammer ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte einerseits in dieser frühen Haftphase seinen ebenfalls inhaftierten Bruder aus der ganzen Sache her- aushalten wollte und dass er, der zu diesem Zeitpunkt sehr viele Unsicherheiten bezüglich des Tatablaufs hatte, andererseits eine Erklärung für die unbegreifliche Tat suchte. Die Beleidigung als Krüppel bot sich ihm dafür geradezu an. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte in seinen vielen Einvernahmen die «Schüpferei» (das Schubsen) in allen Details ausführte, jedoch die «Mutter aller Beleidigungen» praktisch nie von sich aus erwähnte. 23 Die Kammer hält zudem fest, dass eine Person, die im Gesicht eine leichte Ent- stellung aufweist, nicht als Krüppel bezeichnet werden kann. Darunter wäre viel- mehr eine Person zu verstehen, die eine massive motorische Behinderung hat. Es ist im Übrigen fraglich, ob C.________ sel. die Entstellung bei Dunkelheit und in der Aufregung überhaupt bemerkt hat, zumal die Narbe auch bei Tageslicht nur schlecht sichtbar ist. Insgesamt sind für die Kammer keine Hinweise ersichtlich, dass C.________ sel. den Beschuldigten tatsächlich als Krüppel beschimpft hat. Es ist vielmehr von ei- ner nachgeschobenen Schutzbehauptung auszugehen: Der Beschuldigte suchte eine Erklärung für die – auch für ihn – unfassbare Tat und er konnte mit dieser Erklärung einen Teil seiner Schuld auf C.________ sel. abwälzen. Es ist höchs- tens davon auszugehen, dass C.________ sel. «usgrüeft» hat, zumal sie einen weiten Anfahrtsweg gehabt hatte, sah, dass sie trotzdem keinen Rappen verdien- te und dass es deshalb zu einer minimen Rangelei gekommen ist. 2.3.5. Einwirkungen (Schläge, Tritte, Würgen) Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe widersprüchli- che Aussagen über die Rangelei gemacht, jedoch schliesslich mehrere Schläge und Tritte (gegen die Magengegend und den Kopf) sowie ein zweimaliges Wür- gen eingestanden. C.________ sel. habe lediglich «zurück geschüpft und so». Er habe weiter ausgesagt, das erste Würgen sei mit beiden Händen (mit den Dau- men auf der Gurgel von C.________ sel.) und «scho ziemli fescht» gewesen und es habe ein paar Sekunden gedauert. Das zweite Würgen sei aber «fester» ge- wesen als das erste. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Oktober 2012 seien an der Leiche sowohl Zeichen einer Strangulation (insbesondere Brüche des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels) sowie Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung durch multiple Schläge und Tritte festgestellt worden. Die Zunge habe eine vollständige Durchtrennung sowie oberflächliche Durchtren- nungen aufgewiesen. Diese Verletzungen liessen sich als Folge der Schläge ge- gen den Unterkiefer erklären. Als wesentlich todesursächlich relevant habe das Gutachten die stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Hals beurteilt. Die Ver- letzungen am Hals könnten als Folge eines Würgens gewertet werden, infolge- dessen es zu einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns gekommen sei, welche den Tod erkläre. Ein zweizeitiges Würgen sei durchaus möglich. Die Aus- führungen im Gutachten stünden damit grundsätzlich im Einklang mit den vom Beschuldigten zugegebenen multiplen Einwirkungen. Anlässlich der Hauptverhandlung, führte die Vorinstanz weiter aus, habe Dr. AI.________, IRM, bestätigt, dass C.________ sel. wahrscheinlich durch das Würgen des Beschuldigten gestorben sei. Als Ursache für die Brüche des Zun- genbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels stehe das Würgen als Ursa- che im Vordergrund, eine stumpfe Gewalteinwirkung könne jedoch nicht ausge- schlossen werden. Bezüglich des Bruchs der Augenhöhlenböden (Knochen) habe Dr. AI.________ ausgeführt, dass diese durch Schläge direkt auf die Augen ent- 24 stehen würden. Die Einwirkungen des Beschuldigten auf sein Opfer müssten auf- grund des Verletzungsbildes von einiger Stärke bzw. Kraft gewesen sein. Gemäss den Erkenntnissen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) müssten anhand des Blutspurenbildes die Kampfhandlungen hauptsächlich auf dem Vor- platz und dem Gehweg zum Lichtschacht stattgefunden haben. Dies bestätige, dass der Beschuldigte sein Opfer zum Schacht gezogen und vor dem Schacht nochmals hingelegt und gewürgt haben müsse, ansonsten wären auf dem Weg zum Schacht wohl noch mehr Blutspuren gefunden worden. Dies deute zudem darauf hin, dass das Opfer nicht bereits beim Bänkli bewusstlos geworden sei, zumal in diesem Fall wohl weniger Blutspuren gefunden worden wären. Die am Tatort gefundenen, am Boden anhaftenden Blutspuren zeugten davon, dass sich das Opfer gewehrt haben müsse, was von Dr. AI.________ anhand der Verlet- zungen des Opfers an den Unter- bzw. den Oberarmen bestätigt worden sei. Die Aussagen von Dr. AI.________ seien im Gegensatz zu denjenigen des Beschul- digten glaubhaft. Sie habe vorsichtige Aussagen gemacht und die Spannbreite der Möglichkeiten aufgezeigt, wenn etwas nicht eindeutig bewiesen gewesen sei. Auf ihre Aussagen sei abzustellen. Die Vorinstanz war überzeugt, dass C.________ sel. nicht nach dem ersten Schlag bewusstlos zu Boden gesunken sei, sondern sich gewehrt habe, davon zeugten auch die Abwehrverletzungen. Da sich die Verletzung der Zunge einzig durch Schläge gegen den Unterkiefer erklären liess, ging das erstinstanzliche Ge- richt davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer bereits im Stehen mehrmals und wuchtig geschlagen haben muss. Das Verletzungsbild am Kopf lasse sich durch mehrere heftige Schläge und Tritte gegen den Kopf erklären. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sei schliesslich von einem zweifachen Würgen aus- zugehen, wobei das zweite Würgen heftiger ausgefallen sei als das erste. Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen von C.________ sel. seien mittels Bericht zur Legalinspektion vom 10. März 2012, Obduktionsbericht vom 12. März 2012 und Gutachten zum Todesfall von C.________ sel. des IRM vom 19. Oktober 2012 belegt. Im Gutachten des IRM sei ausgeführt worden, dass die Obduktion von C.________ sel. als wesentliche Todesursache eine stumpfe Ge- walteinwirkung gegen den Hals aufgezeigt habe, welche aufgrund der Morpholo- gie der Verletzungen an der Halshaut als Folge eines Würgens aufgetreten sei. Weiter sei das IRM zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt: «Für den Tod infol- ge einer Strangulation waren nur relativ wenige Stauungsblutungen sichtbar (lin- kes Augenoberlid); weitere Stauungsblutungen sind mutmasslich durch die mas- siven Verletzungen der Gesichtsweichteile überlagert worden. Infolge der durch das Würgen bedingten Kompression der Halsgefässe kam es zu einer Sauer- stoffmangelversorgung des Gehirns, die den Tod der Frau erklärt» (pag. 1609). Demgegenüber sei im Gutachten festgestellt worden, dass ein zweizeitiges Wür- gen durchaus möglich sei, der Todeseintritt könnte auch zusätzlich durch das Ein- führen des Steins in den Mund gefördert worden sein. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich ausführen, es sei nicht möglich zu sagen, ob es sich bei den Verletzungen an den Armen um Halte- oder Abwehrverletzun- gen handle. Der Beschuldigte habe dazu konstant ausgesagt, C.________ sel. 25 sei nach dem ersten Schlag zu Boden gegangen. Es lasse sich auch nicht nach- weisen, dass die Verletzungen an der Zunge ausschliesslich durch einen Schlag verursacht worden seien. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass C.________ sel. nach dem ersten Schlag bewusstlos gewesen sei, etwas ande- res lasse sich nicht nachweisen. Die Vorinstanz würdigte die Beweise ausführlich und korrekt, weshalb die Kam- mer grundsätzlich auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung abstellt. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Unterarmverletzungen von C.________ sel. auf eine gewisse Dauer der Rangelei schliessen lassen, zumal diese so nicht entstanden wären, wenn sie nach dem ersten Schlag des Beschuldigten an die Schläfe (pag. 1548) zu Boden gegangen wäre. Erst nach einer gewissen Zeit muss C.________ sel. schliesslich zu Boden gegangen sein. Anlässlich der Ta- trekonstruktion zeigte der Beschuldigte, dass er sie am Boden liegend gewürgt hat (pag. 1550). Dies ist logisch und nachvollziehbar: Es ist unwahrscheinlich, im Stehen jemandem so nahe zu kommen, damit ein derartiges Würgen möglich wird. Der Beschuldigte würgte C.________ sel. mit Handschuhen. Das zweite Würgen fiel gemäss den Aussagen des Beschuldigten noch heftiger aus als das erste. Der Beschuldigte fügte C.________ sel. mit Schlägen und Tritten an den Kopf massive Kopfverletzungen zu. Dies bestätigte Frau Dr. AI.________ vom IRM, je- doch sagte diese aus, dass das Opfer an diesen Kopfverletzungen nicht gestor- ben wäre (pag. 5336). Jedoch stellte Dr. AI.________ anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass der Todeseintritt durch das Einführen des Steins gefördert worden sei, wenn C.________ sel. zu diesem Zeitpunkt nicht bereits tot gewesen sein sollte (pag. 1610 und pag. 5335 Z. 20 ff.). Die Strangulation bzw. das Brechen des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels waren demnach todesursächlich (pag. 1609 und pag. 5335 Z. 26 ff.). Die Einführung des Steines in den Rachen hätte den Tod beschleunigt, wenn C.________ sel. noch nicht tot gewesen war (pag. 1610). Sie wäre aber auch oh- ne die Einführung des Steines gestorben (pag. 1610 und pag. 5337 Z. 28). Zur Festlegung des Todeszeitpunktes vgl. Ziffer 2.3.8. unten. 2.3.6. Sexuelle Handlungen / Erregungszustand des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe auch bezüglich der sexuellen Hand- lungen diverse Kehrtwenden vollzogen. Er habe schliesslich zugegeben, die Klei- der von C.________ sel. zerrissen zu haben. Er habe bereits oben versucht, va- ginal in C.________ sel. einzudringen, es habe jedoch nicht funktioniert. Der Be- schuldigte habe weiter ausgesagt, er habe im Schacht angefangen, C.________ sel. vaginal zu penetrieren. Er habe die Hosen heruntergelassen gehabt und sich ein Kondom übergestreift. C.________ sel. sei auf dem Rücken gelegen. Weiter habe er erklärt, Steine in ihre Körperöffnungen gesteckt zu haben, vaginal und anal. Er habe jedoch nicht mehr gewusst bzw. wissen wollen, dass er ihr auch ei- nen Stein in den Rachen und eine Tube Gleitgel in die Vagina eingeführt und eine Haarbürste in ihren Anus gesteckt habe. 26 Weiter habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe die Steine vorher mit Öl bzw. einer fettigen Flüssigkeit aus einem Fläschchen bzw. mit Gleitgel benetzt. Er habe schliesslich doch noch eingeräumt, den Stein in den Rachen eingeführt zu haben. Der Beschuldigte habe ebenfalls zugegeben, nach der vaginalen Penetration und vor dem Einführen der Gegenstände versucht zu haben, anal in C.________ sel. einzudringen. Der KTD habe festgestellt, dass der leblose Körper von C.________ sel. nur noch mit einem über die Brüste hochgeschobenen Pullover bekleidet gewesen sei. In ihrem Mund sei ein Stein gesteckt und in ihrer Vagina ein Massage- / Gleitgel- stick. Die Kleider des Opfers seien zerrissen gewesen. Es sei eine Haarbürste mit Blut-, Schmutz- und Kotanhaftungen gefunden worden. Gemäss Gutachten des IRM sei in der Mundhöhle und in der Vagina von C.________ sel. je ein Stein ge- funden worden. Das IRM habe im Scheideneingang und an der Analöffnung Verletzungen festge- stellt, welche für dort erfolgte stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen vollende- ter und versuchter vaginaler oder analer Penetration sprächen. Zu seinem Erregungszustand habe der Beschuldigte ausgesagt, er sei nicht er- regt gewesen. Zwischen den Beinen des Opfers und im Gebüsch sei je ein gebrauchtes, aber nicht beschädigtes Kondom sichergestellt worden, welche beide DNA-Spuren des Beschuldigten und des Opfers aufgewiesen hätten, was den Aussagen des Be- schuldigten widersprechen würde. Aufgrund der fehlenden DNA-Spuren auf dem Körper von C.________ sel. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie nur mit Kondom penetriert und mit Handschuhen angefasst habe. Das Gericht erachtete es nicht als möglich und naheliegend, ein Kondom über ein nicht zumindest teilweise steifes Glied zu ziehen. Der Beschuldigte habe aber eingeräumt, das Kondom übergestreift zu haben. Am einen Kondom hätten ver- einzelt Spermien und Samenflüssigkeit nachgewiesen werden können. Es sei da- her naheliegend, dass ein gewisser Erregungszustand vorgelegen habe. Das Glied des Beschuldigten müsse zumindest teilweise steif gewesen sein, damit er Spermien habe ausscheiden und ein Kondom habe überstreifen können. Zudem habe er selber ausgesagt, er habe teilweise in C.________ sel. eindringen kön- nen. Es sei unklar geblieben, folgerte die Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte Ge- genstände in die Körperöffnungen von C.________ sel. eingeführt habe. Es könn- te sich um Ersatzhandlungen für den «versäumten» Geschlechtsverkehr (orale, vaginale und anale Penetration) gehandelt haben. Das erstinstanzliche Gericht ging deshalb von sexuellen Ersatzhandlungen aus. Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich aus, der Beschuldigte habe dem noch lebenden Opfer den Stein als krönenden Abschluss in den Rachen ge- steckt und ihm damit den «Rest geben wollen». Die Vorinstanz würdigte die Beweise wiederum ausführlich und korrekt. Darauf wird verwiesen. Die Kammer gelangt zu den gleichen Schlüssen wie die Vorin- 27 stanz. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen können nicht anders als ab- scheulich taxiert werden. Der Beschuldigte penetrierte C.________ sel. vaginal, bevor er sie in den Schacht reinzog, indem er mit seinem Glied mehrere Zentime- ter in sie eindrang. Nachdem er sie das zweite Mal heftig gewürgt hatte, schleifte er sie in den Schacht, streifte sich kniend ein neues Kondom über und versuchte wiederum vaginal in sie einzudringen. Schliesslich drehte er C.________ sel. um und versuchte anal in sie einzudringen. Er drehte sie zurück auf den Rücken und fing an, ihr Steine in die Körperöffnungen einzuführen. Zuerst führte er ihr einen Stein und die Gleitgeltube in die Vagina ein. Am Schluss steckte der Beschuldigte ihr einen Stein in den Mund. Wann genau er C.________ sel. die Haarbürste in den Anus eingeführt hat, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Die Kammer geht davon aus, dass eine Erregung des Beschuldigten zwar vor- handen, aber nicht allzu hoch gewesen sein kann, weil er sexuelle Ersatzhand- lungen an C.________ sel. vorgenommen hat. 2.3.7. Motiv des Beschuldigten / Zeitpunkt des Tötungsentschlusses Die Vorinstanz schälte vier mögliche Motive für die Tat heraus. Das Motiv «Sex gegen Bezahlung» schloss die Vorinstanz aus. Neugier könne ebenfalls nicht das Motiv gewesen sein, zumal der Beschuldigte auch schon erste Erfahrungen mit Prosituierten gehabt haben solle. Klar sei zudem, dass es zwischen dem Be- schuldigten und C.________ sel. nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen wäre, da ersterer kein Geld gehabt habe. Das erstinstanzliche Gericht schloss als Anfangsmotiv auch die Raub- bzw. Dieb- stahlsabsicht aus. Es gelangte nach ausführlicher Würdigung zum Schluss, dass die letzte Aussage des Beschuldigten korrekt gewesen sei und er erst nach der Tat den Entschluss gefasst habe, die Handtasche und das Geld von C.________ sel. mitzunehmen, sie also zu bestehlen. Als viel naheliegender erachtete das vorinstanzliche Gericht das Motiv der Ver- gewaltigung, nämlich, dass der Beschuldigte C.________ sel. bestellt hat, um sie zu vergewaltigen: Er habe kein Geld gehabt, um sie bezahlen zu können. Sodann habe er zuvor im Internet nach pornografischen Filmen gesucht (unter anderem mit den Stichworten «Vergewaltigung», «mom», «public», «brutal») und auch sol- che gefunden. Diese Stichworte würden zu den vorgenommenen gewalttätigen Einwirkungen passen. Dies sprach für das Gericht dafür, dass der Beschuldigte C.________ sel. von Anfang an vergewaltigen wollte und sie aus diesem Grund bestellte. Der Beschuldigte habe alsdann bestätigt, beim Anruf bereits die Verge- waltigung im Kopf gehabt zu haben. Die Vergewaltigung sei im Vordergrund ge- wesen, der Beschuldigte habe Vorfreude empfunden. Zum Motiv «Tötung» führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe immer ausgesagt, er habe C.________ sel. aber nicht bestellt um sie zu töten. Spätes- tens als er sie das zweite Mal gewürgt habe, müsse eine Tötungsabsicht bejaht werden. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich zur Diebstahlsabsicht geltend machen, er habe erst die Absicht gehabt, Geld zu stehlen, als er die Tasche gesehen habe. Er habe Lust gehabt auf eine Frau, es sei ihm durch den Kopf gegangen, diese 28 Frau zu vergewaltigen, die Absicht sei aber erst verfestigt worden, als C.________ sel. reglos dagelegen sei. Die Tötung sei nicht geplant gewesen. Der Eventualvorsatz, das Opfer zu töten habe sich erst verfestigt, als er dieses zu würgen begonnen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, der Beschuldigte habe sexuelle Gewalt und Macht ausüben wollen, er habe sie bestellt, um sie zu vergewaltigen. Er habe C.________ sel. nach dem Missbrauch getötet, damit sie ihn nicht habe verraten können. Für die Kammer sind die Erwägungen der Vorinstanz korrekt. Im Vordergrund stand zunächst die Vergewaltigungsabsicht, der Beschuldigte «bestellte» C.________ sel., um sie zu vergewaltigen, es würde nämlich sonst keinen Sinn machen, eine teure Escort-Dame von weither zwecks Sex zu bestellen, wenn oh- nehin kein Geld vorhanden ist. Die Kammer schliesst sich der Auffassung in Be- zug auf die Diebstahlsabsicht ebenfalls an: der Beschuldigte fasste erst nach der Rangelei den Entschluss, die Handtasche, bzw. das Geld von C.________ sel. zu stehlen. Spätestens anlässlich des zweiten Würgens fasste der Beschuldigte zu- dem den Entschluss, C.________ sel. zu töten. Ob jedoch bereits beim ersten Würgen Eventualvorsatz vorgelegen hat, wird in den rechtlichen Erwägungen zu prüfen sein. 2.3.8. Todeszeitpunkt und dessen Feststellung durch den Beschuldigten Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Gutachten des IRM sei als Todesur- sache das Würgen genannt. Es könne gemäss Gutachten aber nicht ausge- schlossen werden, dass der Todeseintritt durch das Einführen des Steins geför- dert worden sei. Das Einführen des Steins kurz nach dem Todeseintritt sei jedoch ebenfalls möglich. Da in der Rachenschleimhaut keine Entzündungszellen gefun- den worden seien, sei C.________ sel. bei der Einführung des Steines bereits tot gewesen oder spätestens innert 20 bis 30 Minuten gestorben. Es könne gemäss Gutachten des IRM zudem nicht sicher unterschieden werden, ob die genitalen und analen Verletzungen zur Lebzeiten oder nach dem Tod erfolgt seien, da sich dort ebenfalls keine Entzündungszellen befunden hätten. Es sei damit davon aus- zugehen, dass C.________ sel. beim ersten oder zweiten Würgen, spätestens aber innerhalb von 20 bis 30 Minuten nach den sexuellen Handlungen verstorben sei. Der Beschuldigte habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, wann er das Gefühl gehabt habe, C.________ sel. sei tot. Der Beschuldigte habe nicht ge- wusst, wann das Opfer nicht mehr gelebt habe. Da das zweite Würgen heftiger gewesen sei, sei C.________ sel. spätestens nach diesem tot gewesen, also noch vor dem Einführen der Gegenstände. Da der Beschuldigte aber bereits beim ersten Würgen habe damit rechnen müssen, dass der Tod von C.________ sel. eintreten könnte, sei in dubio pro reo davon auszugehen, sie sei schon beim ers- ten Würgen verstorben und der Beschuldigte sei sich dessen bewusst gewesen. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich geltend machen, es könne nichts anderes nachgewiesen werden, als dass C.________ sel. bereits nach dem ersten Wür- gen tot gewesen sei. 29 Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen führte aus, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Opfer habe bei sämtlichen sexuellen Übergriffen noch gelebt, da er sich am lebenden Opfer habe vergehen wollen. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb der Beschuldigte C.________ sel. noch ein zweites Mal hätte würgen sollen, wenn er denn davon ausgegangen wäre, sie sei schon tot. Er ha- be die sexuellen Ersatzhandlungen am lebenden Opfer vornehmen wollen und sei daher davon ausgegangen, C.________ sel. sei noch am Leben. Da das IRM den Todeszeitpunkt nicht präzis habe feststellen können, sei davon auszugehen, dass C.________ sel. nach dem zweiten Würgen tot gewesen sei. Zu prüfen ist für die Kammer damit, wann der Tod von C.________ sel. eingetre- ten ist. Die Gutachter des IRM konnten den Todeszeitpunkt von C.________ sel. nicht eindeutig bestimmen. Die Obduktion zeigte als wesentliche, todesursächlich relevante Befunde Zeichen einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals (insbesondere Brüche des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknor- pels), die Folge eines Würgens waren. Infolge der durch das Würgen bedingten Kompression der Halsgefässe kam es zu einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns, die den Tod der Frau erklärte. Nicht auszuschliessen war aber, dass der Todeseintritt zusätzlich durch das Einführen des Steines tief in den Mund mit nachfolgender Verlegung der Atemwege und somit hochgradiger Atembehinde- rung gefördert wurde. Objektivierbare Hinweise für eine Einführung des Steines zu Lebzeiten, im Sinne einer Einwanderung von Entzündungszellen nach 20 bis 30 Minuten nach Verletzungszufügung, fanden sich nicht. Dass die Zähne von C.________ sel. beim Einführen des Steines praktisch nicht beschädigt wurden, liess sich durch eine Bewusstlosigkeit bzw. den schon eingetretenen Tod erklären (pag. 1609 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Frau Dr. AI.________ vom IRM befragt, sie bestätigte die Erkenntnisse des Gutach- tens (pag. 5334). Sie sagte zudem aus, dass C.________ sel. auch ohne die Ein- führung des Steines gestorben wäre (pag. 5335 Z. 29 f.). Nach den Erkenntnissen des IRM war C.________ sel. damit spätestens nach dem zweiten Würgen tot, zumal auch nach Angaben des Beschuldigten das zwei- te Würgen heftiger gewesen war. Der Tod trat damit sicher vor den sexuellen Handlungen (inkl. Einführen der Steine) im Schacht ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er den Tod von C.________ sel. herbeigeführt hatte. Es stellt sich für die Kammer aber die Frage, ob der Tod früher eingetreten sein könnte: Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 2. April 2012 an, er habe überlegt, eine Ambulanz zu rufen. Er habe nicht gewollt, dass die Frau sterbe. Er habe ja nicht gewusst, ob sie noch gelebt habe oder schon tot gewesen sei (pag. 2371 Z. 441 f. und 445f.). In seinem schriftlichen Geständnis vom 1. April 2012 schrieb er ebenfalls, er habe nicht gewusst, ob die Frau noch gelebt habe oder ob sie tot gewesen sei (pag. 2377 unten). 30 Beim Staatsanwalt sagte der Beschuldigte am 30. April 2012 aus, er habe keine Ahnung, ob sich C.________ sel. noch bewegt oder etwas gesagt habe, als er sie geschlagen und dann zum Schacht gezogen habe (pag. 2443 Z. 313 ff.). Es sei ihm erst klar geworden, dass sie nicht mehr gelebt habe und was passiert sei, als er im Auto gesessen sei. Er habe, als er die Steine eingeführt habe, nicht das Ge- fühl gehabt, dass sie noch lebe. Als er sie im «Züg umegschleipft» habe, habe er nicht das Gefühl gehabt, sie lebe noch. Er habe sich auch nicht überlegt, ob er ei- ne Leiche vergewaltige (pag. 2447 Z. 452 ff.). Er wies weiter darauf hin, dass er nicht wisse, ob es passiert sei, als er sie geschlagen habe (pag. 2448 Z. 470 f.). Er wisse nicht genau, woran sie gestorben sei (pag. 2448 Z. 480 f.). Er habe, «äuä» als er gegangen sei, das Gefühl gehabt, sie sei tot (pag. 2448 Z. 490). Er sei sicher, dass sie noch gelebt habe, als sie umgefallen und am Boden gele- gen sei (pag. 2475 Z. 578 f.). Als er sie das zweite Mal gewürgt habe, habe er den Eindruck gehabt, es sei fertig gewesen (pag. 2475 Z. 582 f.). Am 30. Juli 2012 war sich der Beschuldigte immer noch unschlüssig: Er wisse nicht, ob sie schon beim ersten Würgen tot gewesen sei (pag. 2546 Z.357 f.). Die Kammer geht davon aus, dass C.________ sel. beim ersten Würgen auf dem Rücken am Boden lag (pag. 830 und 1550). Der Beschuldigte hatte seine Hände um ihren Hals und drückte mit seinen Daumen auf ihr «Gurgeli». Kurze Zeit später schlug und trat er das Opfer massiv, unter anderem auch gegen ihren Kopf, was schwere Verletzungen hervorrief (pag. 5336). Der Beschuldigte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht sicher wissen, ob sein Opfer schon tot war, zumal sie bereits recht früh anlässlich der Rangelei bewusstlos geworden war. Sicher ist jedenfalls, dass sie nicht von Anfang an, d.h. nach dem ersten Schlag bewusstlos geworden war, zumal das IRM bei ihr Abwehrverlet- zungen an den Unterarmen festgestellt hatte. Wer so heftig auf den leblosen Körper eines Menschen einwirkt (Kombination von Würgen und Schlagen bzw. Treten), muss damit rechnen, dass dieser Mensch an den massiven zugefügten Verletzungen stirbt. Daher geht auch die Kammer da- von aus, dass C.________ sel. bereits beim ersten Würgen verstarb und sich der Beschuldigte dessen bewusst war. Auch die Tatsache, dass sich im Körper von C.________ sel. noch keine Entzündungszellen gebildet haben, widerspricht die- ser Festlegung des Todeszeitpunktes nicht: Es ist nahezu auszuschliessen, dass die nach dem ersten Würgen noch erfolgten Übergriffe mehr als 20 bis 30 Minu- ten gedauert haben. Für diese relativ lange Zeitspanne kann aber laut Gutachten des IRM nicht sicher unterschieden werden, ob die genitalen und analen Verlet- zungen noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod erfolgten, da sich dort eben- falls keine Entzündungszellen befanden (pag. 1611). Auch diese Verletzungen müssen C.________ sel. gemäss Frau Dr. AI.________ beigebracht worden sein, als sie bereits tot war oder eben innerhalb von 20 bis 30 Minuten vor dem Tod (pag. 5336 Z. 1 ff.). Zu Recht ist von der Generalstaatsanwaltschaft die Frage aufgeworfen worden, weshalb der Beschuldigte C.________ sel. ein zweites Mal – und noch heftiger – würgen sollte, wenn er denn der Meinung gewesen wäre, sie sei schon tot. 31 Der Beschuldigte wendete nach Überzeugung der Kammer überschiessende Gewalt an, er würgte die Frau und wollte sie danach vergewaltigen. Dies gelang ihm aber nicht. Er fühlte sich ohnmächtig und verwandelte diese Ohnmacht in weitere Macht, indem er sie noch heftiger würgte. Zu diesem Zeitpunkt mag er zwar subjektiv davon ausgegangen sein, dass sie noch lebte, obwohl er aber durchaus damit hätte rechnen müssen, dass sie bereits tot war. Das Argument, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender nekrophiler Neigungen nach ihrem Tod nicht mehr mit C.________ sel. hätte sexuell verkehren wollen, widerspricht der Annahme des früheren Todeseintrittes ebenfalls nicht, da ihr Körper zu diesem Zeitpunkt noch warm und durchblutet gewesen war. Der Tod von C.________ sel. ist für die Kammer damit nach dem ersten Würgen (in Kombination mit heftigen Schlägen und Tritten) eingetreten. Der Beschuldigte musste mit dem Eintritt des Todes zu diesem Zeitpunkt rechnen. 2.3.9. Erwiesener Sachverhalt Damit geht die Kammer von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte hat unter Angabe des Namens seines Bruders bei einem sehr teuren auswärtigen Escort-Service C.________ sel. um 22:21 Uhr bestellt, weil er sie vergewaltigen wollte. Um ca. 24:00 Uhr kam C.________ sel. beim Treffpunkt bei der AF.________ Tankstelle in Langenthal an. Von zu Hause nahm er kein Geld, aber Handschuhe mit, um keine Spuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte stieg in das Auto von C.________ sel. ein und führte das ortsunkundige Opfer zur Turnhalle V.________. Daselbst angekommen und nach Verlassen des Autos zog der Beschuldigte auf dem Weg vom Auto zu einem Bänkli die Handschuhe an. Er liess C.________ sel. auf diesem Weg im Glauben, er wohne «dort hin- ten». Nachdem der Beschuldigte ihr eröffnet hatte, dass er über kein Geld verfüg- te, wollte sie gehen. Der Beschuldigte hielt C.________ sel. zurück. Diese wehrte sich. Daraus ergab sich eine Rangelei, wobei das Opfer seine Tasche verlor. Der Beschuldigte schlug mit grosser Wucht auf sein Opfer ein. C.________ sel. fiel zu Boden. Der Beschuldigte kniete über C.________ sel., würgte sie und drückte dabei seine Daumen auf ihr «Gurgeli». Dann schlug er mit den Fäusten weiter auf sie ein, stand auf, trat sie mehrmals gegen Rücken, Nacken und vor allem gegen den Kopf. Bei C.________ sel. trat in dieser Phase der Tod ein, womit der Be- schuldigte rechnen musste. Der Beschuldigte zog das Opfer um die Ecke zum unbeleuchteten Gehweg vor dem Schacht. Er entfernte sich zwischenzeitlich vom Opfer und warf dessen Ta- sche in ein Gebüsch. Er riss ihr die Kleider vom Leib, zog seine Hose herunter und streifte ein Kondom über. Der Beschuldigte penetrierte den reglosen Körper von C.________ sel. vaginal. Da die Penetration nicht wie gewünscht funktionier- te, hörte der Beschuldigte auf und zog die Hose wieder hoch. Er würgte C.________ sel. ein zweites Mal sehr heftig. Spätestens beim zweiten Würgen handelte er, um die einzige nachmalige Zeugin seiner Verbrechen zu eliminieren, damit sie ihn später nicht belasten kann. Ab diesem Zeitpunkt musste der Be- schuldigte sicher wissen, dass C.________ sel. tot war. 32 Danach zog der Beschuldigte C.________ sel. in den Schacht, liess wieder die Hose herunter, zog sich ein neues Kondom über und penetrierte den reglosen Körper von C.________ sel. erneut vaginal. Die Penetration funktionierte nicht. Der Beschuldigte drehte den reglosen Körper um und versuchte eine anale Pene- tration. Auch dies gelang nicht wie gewünscht. Der Beschuldigte drehte den reg- losen Körper von C.________ sel. wieder um. Der Beschuldigte behändigte eine zuvor von ihm in den Schacht geworfene Gleitgeltube, benetzte damit einen im Schacht liegenden Stein und stiess diesen in die Vagina von C.________ sel.. Die Tube Gleitgel führte er ebenfalls ein. Zudem stiess der Beschuldigte eine vom Opfer stammende Haarbürste in dessen Anus. Danach nahm der Beschuldigte einen weiteren Stein und stiess diesen in den Rachen von C.________ sel.. Der Beschuldigte kletterte aus dem Schacht und liess sein Opfer dort unten zurück. Er behändigte mit neu gefasster Diebstahlsabsicht die noch dort herum- liegende Handtasche und die Fahrzeugschlüssel von C.________ sel.. Um 02:14 Uhr rief der Beschuldigte seinen Drogendealer an und vereinbarte ein Treffen. Der Beschuldigte fuhr mit dem Auto von C.________ sel. zum Dealer und kaufte mit deren Geld Kokain. Anschliessend fuhr der Beschuldigte in der Gegend um- her und kaufte bei einer Tankstelle, ebenfalls mit ihrem Geld, Bier. Der Beschul- digte fuhr zu einem Parkplatz im Wald zwischen Langenthal und Bützberg, kon- sumierte das Kokain und das Bier und schlief ein. Nach dem Aufwachen fuhr der Beschuldigte nach Hause, wo er um ca. 16:00 Uhr eintraf. Das Auto von C.________ sel. liess er stehen. Zu Hause reinigte er seine Kleider. Teilweise vernichtete er sie. Dem ihn nach seinen blutigen Schuhen fragenden Vater erklär- te er, er sei eine Schlägerei verwickelt gewesen. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung / Anklagegrundsatz Im Rahmen der Vorfragen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung be- antragte Staatsanwalt AJ.________ eine Präzisierung von Ziffer 2 der Anklage- schrift. Sowohl bei der qualifizierten Vergewaltigung als auch bei der qualifizierten Nötigung handle es sich um eine Mehrfachbegehung, was auch aus dem Sach- verhalt hervorgehe (pag. 5323). Das Gericht liess diese Präzisierung zu (pag. 5324). Sodann erklärte der Vorsitzende, dass in Ziffer 2 der Anklageschrift nach Ansicht des Gerichts auch die einfache Begehung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung enthalten sei (pag. 5324). Nach Ansicht der Kammer umfasst die Eventualanklage auch den Tatbestand der Störung des Totenfriedens. Aus dem Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich, dass es auch hier um eine Mehrfachbegehung geht. Zudem handelt es sich um den Tatbestand der sexuellen Nötigung und nicht der Nötigung. 2. Mord / vorsätzliche Tötung 2.1. Erwägungen der Vorinstanz 33 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, einen Mord begehe, wer vorsätzlich einen Menschen töte und dabei besonders skrupellos handle, namentlich, wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver- werflich seien. Besonders verwerflich sei eine Gesinnung, bei welcher die egoisti- schen Tendenzen fast völlig die Oberhand gewonnen und nahezu allein das Han- deln des Täters bestimmt hätten. Der Mord zeichne sich nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung frem- den Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die besondere Skrupel- losigkeit müsse aus der Tat selber hervorgehen, es sollten nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Besonders skrupellos handle derjenige, dem moralische Bedenken während der Tatausführung völlig fehlten, der keinerlei mentale Hemmungen gegen das Aus- löschen eines Menschenlebens habe. Ob Skrupellosigkeit vorliege, sei in jedem Fall aufgrund einer Gesamtwertung der äusseren und inneren Umstände der Tat zu beurteilen. Zu den im Gesetz erwähnten besonders verwerflichen Beweggründen zählten un- ter anderem die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus, der Eliminations- mord, die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat, die Mordlust oder die sexuelle Befriedigung. Besonders verwerflich könne auch die Art der Ausführung der Tat sein, dabei stünden der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmit- tel im Vordergrund. Folgende Erscheinungsformen seien unter anderem zu unter- scheiden: die ausserordentliche Grausamkeit und die Heimtücke. Besonders belastende Elemente eines Tötungsdelikts könnten durch entlastende Momente ausgeglichen werden und umgekehrt könne erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln nicht ausgereicht hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen. In subjektiver Hinsicht genüge Eventualvorsatz, er müsse sich aber auf die Tötungshandlung an sich und auch auf die objektiven Mordelemente beziehen. Das erstinstanzliche Gericht zog zur Würdigung der Tat verschiedene Vergleichs- fälle bei, in welchen auf Mord erkannt worden war (pag. 5490 ff.). Der Beschuldigte habe aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Er habe C.________ sel. bestellt, um diese zu vergewaltigen. Er habe sein Opfer in Si- cherheit gewiegt, da er ihm erzählt habe, er wohne hinter der Sporthalle V.________. Er habe gnadenlos und mit grosser Wucht auf das sich wehrende Opfer eingeschlagen und -getreten. Er sei in einen regelrechten Blutrausch gera- ten. Anschliessend habe er C.________ sel. zu Tode gewürgt. Er habe ihr Leben ohne zu zögern beendet, nachdem sie sich gewehrt habe. Dieses Verhalten zeu- ge von Gefühlskälte, krassestem Egoismus und völliger Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Beschuldigte habe anschliessend versucht, vaginal in C.________ sel. ein- zudringen, er habe seine sexuellen Triebe unter allen Umständen befriedigen wol- len. Das nachfolgende zweite Würgen lege Zeugnis über die besondere Skrupel- 34 losigkeit des Beschuldigten ab, sei dies geschehen aus Frust oder zur Sicherstel- lung der Elimination von C.________ sel.. Das Verhalten des Beschuldigten zeuge von besonderer Gefühlskälte, weil er C.________ sel. getötet, sich danach an ihr vergangen, ihre Sachen mitgenom- men und mit ihrem Geld Kokain und Alkohol gekauft habe. Im vorliegenden Fall passe keines der Mordelemente ganz, aber alle seien gröss- tenteils erfüllt. Die Tat lasse sich ohne weiteres mit den Urteilen des Bundesge- richts und des Berner und Zürcher Obergerichts vergleichen. Das Gericht kam daher zum Schluss, «dass die vielen krass egoistischen Handlungen, die moralisch alle als verwerflich und minderwertig qualifiziert werden müssen und das Handeln des Beschuldigten bestimmt haben, in ihrer Gesamtheit die Grenze der vorsätzlichen Tötung weit über- schritten haben. Die besondere Skrupellosigkeit geht aus der Tatausführung und den Beweggrün- den des Beschuldigten klar hervor. Der Beschuldigte wusste, dass er C.________ mit dem Würgen töten würde und wollte dies in diesem Moment auch. Das Gericht erachtet den Tatbestand des Mordes somit als erfüllt». 2.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess vor der 2. Strafkammer geltend machen, er habe die Tötung nicht geplant gehabt. Der Eventualvorsatz habe sich erst verfestigt, als er das Opfer zu würgen angefangen habe. Er habe den Tod von C.________ sel. nicht in Kauf genommen, um sie zu vergewaltigen. Die Tötung sei kein Mord, es liege kein krasser Egoismus vor, die Tötung habe nicht dazu gedient, seine Inter- essen durchzusetzen. Auch die übrigen Mordelemente lägen nicht vor. Nach dem ersten Würgen sei der Tod von C.________ sel. eingetreten, alle danach zuge- fügten Verletzungen seien als Nachtatverhalten zu qualifizieren. Ein Vertrauens- verhältnis könnte aus der Aussage, er wohne «dort hinten» ebenfalls nicht abge- leitet werden. 2.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, die Verurteilung wegen Mordes sei korrekt. Zentral gewesen seien die sexuelle Befriedigung und Machtausübung. Der Beschuldigte habe egoistisch gehandelt, er habe sich selber befriedigen wollen. Der Beschuldigte habe den Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen. Die Tat sei ausserordentlich grausam gewesen. Der Beschuldigte habe sexuelle Macht und Gewalt ausüben wollen. Er habe das Opfer nach dem Missbrauch getötet, damit sie ihn nicht habe verraten können. Das Leben von C.________ sel. habe für ihn keinen Wert gehabt. Für Mord spreche auch, dass er den Namen von C.________ sel. nie in den Mund genommen, sondern immer nur von «der Frau» gesprochen habe. 2.4. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz arbeitete die rechtlichen Grundlagen für die Qualifikation der vor- liegenden Tat als Mord richtig auf. Ebenfalls gab sie die reichhaltige Praxis (bun- desgerichtliche Rechtsprechung sowie auch die Urteile des Obergerichts Bern 35 und des Obergerichts Zürich) ausführlich und korrekt wieder. Die Kammer schliesst sich diesen grundsätzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Wie die Vorinstanz qualifiziert die Kammer die vorliegende Tat ebenfalls als Mord. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz hält sie nachfolgend das Folgen- de fest: Der besonders verwerfliche Beweggrund des extremen Egoismus bzw. der ex- tremen Geringschätzung des Lebens erachtet die Kammer zumindest teilweise als gegeben. Der Beschuldigte setzte seine eigenen Bedürfnisse, nämlich seine sexuelle Befriedigung ohne Rücksicht auf das Leben von C.________ sel. durch. Im Vordergrund stand aber die Tötung zur Verdeckung einer Straftat. Mit der Tötung von C.________ sel. wollte der Beschuldigte die einzige Zeugin seiner sexuellen und körperlichen Übergriffe beseitigen. Diese Tötung weist daher auch Elemente des Eliminationsmordes auf: C.________ sel. hätte ihn unter Umstän- den identifizieren können und wurde von ihm aus diesem Grund als lästig emp- funden. Die sexuelle Befriedigung fällt als weiterer besonders verwerflicher Beweggrund in Betracht. Dass sich der Beschuldigte durch die Tötung selber sexuelle Befrie- digung hätte verschaffen wollen, ist nicht nachgewiesen. Davon kann daher nicht ausgegangen werden. Weiter genügt aber, dass der Täter den Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigung in Kauf nimmt. Dies liegt teilweise vor: Der Be- schuldigte wollte sich sexuell befriedigen und ging dabei so weit, das Opfer zu töten. Vorliegend war der Tod von C.________ sel. lediglich eine Nebenfolge der misslungenen Vergewaltigung, weshalb der Qualifikationsgrund nur teilweise als erfüllt betrachtet werden kann. Zusätzlich kann schliesslich die die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte bei einem derartigen brutalen und kalten Vorgehen nicht etwa ausser Acht gelassen wer- den. Als Zwischenfazit hält die Kammer fest, dass bereits nach der Prüfung des Quali- fikationsmerkmals «besonders verwerflicher Beweggrund» ein Mord bejaht wer- den muss, der Beschuldigte handelte nämlich aus mehreren derartigen Gründen. Trotzdem ist zu prüfen, ob ebenfalls eine besonders verwerfliche Art der Aus- führung der Tat vorliegt. Klar zu bejahen ist die ausserordentliche Grausamkeit: Der Beschuldigte fügte dem Opfer massive physische Schmerzen und Qualen zu. C.________ sel. wehr- te sich zunächst, als der Beschuldigte anfing, sie mit heftigsten Schlägen und Fusstritten zu traktieren, bevor er sie zu Tode würgte. Diese Qualen und Schmer- zen hätten C.________ sel. nicht notwendigerweise zugefügt werden müssen, dabei ist nicht entscheidend, ab welchem (hoffentlich frühen) Zeitpunkt sie das Bewusstsein verlor. Auch ein heimtückisches Verhalten des Beschuldigten ist zu bejahen. Er lockte C.________ sel. auf den Kiesparkplatz bei der Turnhalle V.________ und sugge- rierte ihr, er wohne «dort hinten». Dadurch geriet sie in eine Art Hinterhalt, weil sie aufgrund ihres Berufs gezwungen war, ihren Freiern Glauben zu schenken und 36 ihnen ein Stück zu vertrauen. Als Ortsunkundige hatte keine andere Wahl, als ihm zu glauben, dass er in der Nähe der Turnhalle V.________ wohnte. Diese Situati- on nützte der Beschuldigte schamlos aus. Von einem eigentlichen Vertrauensver- hältnis, wie unter Freunden, kann aber nicht die Rede sein. Die Kammer kommt damit zum Schluss, dass auch die Art der Tatausführung als besonders verwerflich zu bezeichnen ist. Mord ist damit auch unter diesem Ge- sichtspunkt zu bejahen. Es kommen aber noch mehrere Elemente, die ebenfalls ins Gewicht fallen, hinzu: C.________ sel. war ein dem Beschuldigten völlig unbekanntes Zufallsopfer. Es gab keinerlei Beziehung oder sonstige Verbindung zwischen den beiden Perso- nen. Der Beschuldigte rief das spätere Opfer im Namen seines Bruders an. Er nahm – nachdem er C.________ sel., Dame eines teuren Escort-Services bestellt hatte – kein Geld mit, um diese zu bezahlen, zog aber sehr früh im Geschehen, nämlich bereits auf dem Weg zum Bänkli seine Handschuhe an, damit er keine Spuren hinterliess. Insgesamt sind damit mehrere Qualifikationsmerkmale erfüllt und das vorliegende Tötungsdelikt als Mord zu qualifizieren. Das Argument des Beschuldigten, bei den nach dem Tod zugefügten Verletzun- gen handle es sich um Nachtatverhalten und könnten nicht für die Qualifikation als Mord herangezogen werden, ändert nichts an dieser Beurteilung. Zwar ist es insoweit korrekt, als die besondere Skrupellosigkeit aus der Tat selber hervorge- hen muss. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden (statt vieler BGE 117 IV 369 E. 17 – 19). Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist das Verhalten nach der Tat zur Mordqualifikation nur heranzuzie- hen, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergibt (Ent- scheid des Bundesgerichts vom 7. März 2011, 6B_914/2010, E. 2.2. und BGE 127 IV 10). Dazu zählt aber nicht der Versuch, die Spuren des Verbrechens nach der Tat zu verwischen oder die Entdeckung zu vermeiden (zum Ganzen SCHWAR- ZENEGGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N. 7 zu Art. 112 StGB). Unter diese Kate- gorie fällt aber auch der vom Beschuldigten erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom 9. Oktober 2010, 6S.307/2003: In diesem Fall wurde die Leiche mit Benzin übergossen und verbrannt, was lediglich als Störung des Totenfriedens qualifiziert und nicht als Mordmerkmal herangezogen wurde. Vorliegend verhält es sich je- doch anders. Die sexuellen Handlungen und das Einführen von Gegenständen dienten nicht dazu, den leblosen Körper von C.________ sel. verschwinden zu lassen oder die Spuren der Tat zu verwischen, sondern es handelte sich sowohl um die Anwendung überschiessender Gewalt als auch um die sexuelle Befriedi- gung des Beschuldigten. Es kann aber letztlich offen bleiben, ob die nach dem Tod von C.________ sel. zugefügten Verletzungen als Nachtatverhalten zu quali- fizieren wären, da die Tat auch ohne diese Elemente ohnehin als Mord zu qualifi- zieren ist. 37 Dass er in seinen Einvernahmen nur von «der Frau» sprach und nie den Namen des Opfers erwähnte, spricht nach Ansicht der Kammer nicht zusätzlich für Mord. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte den bürgerlichen Na- men von C.________ sel. nicht kannte und diesen deshalb auch nicht nennen konnte. Letztlich können auch unbekannte Vorgänge bei der Protokollierung zu diesem Aktenbild geführt haben. Die Vorinstanz bejahte zu Recht auch den subjektiven Tatbestand. Schon beim ersten Würgen hat Eventualvorsatz vorgelegen, was ebenfalls genügt. Der Be- schuldigte musste damit rechnen, dass C.________ sel. aufgrund des heftigen Würgens versterben könnte. Für den Fall, dass dies passieren sollte, nahm es der Beschuldigte denn auch in Kauf. Sein nachmaliges, von überschiessender Gewalt geprägtes Verhalten, vor allem beim zweiten Würgen, lässt diesbezüglich keinen Raum zu einer anderweitigen Auslegung offen. 3. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung / Störung des Totenfriedens 3.1. Erwägungen der Vorinstanz Zu den sexuellen Übergriffen erwog die Vorinstanz zusammengefasst, ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung und / oder sexueller Nötigung falle vorlie- gend nicht in Betracht. Die Sexualdelikte schützten das sexuelle Selbstbestim- mungsrecht und da C.________ sel. zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen be- reits tot gewesen sei, sei eine Verletzung dieses Rechtsgutes nicht mehr möglich. Ein Schuldspruch wäre selbst dann nicht möglich gewesen, wenn der Beschuldig- te davon ausgegangen wäre, dass C.________ sel. erst nach den sexuellen Handlungen verstorben wäre. Diesfalls läge ein untauglicher Versuch vor. Die Vorinstanz bejahte hingegen eine mehrfache (mindestens eventualvorsätzli- che) Störung des Totenfriedens: Indem der Beschuldigte sexuelle Handlungen am reglosen Körper von C.________ sel. vorgenommen habe, habe er ihren Leichnam in einer in sozialer Hinsicht nicht tolerierbarer Weise herabgesetzt und damit verunehrt. Der Beschuldigte sei nach dem ersten Würgen vom Tod des Op- fers ausgegangen. Selbst wenn er nicht davon ausgegangen wäre, habe er nach dem ersten Würgen billigend in Kauf genommen, sexuelle Handlungen am toten Opfer vorzunehmen. 3.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess oberinstanzlich ausführen, die sexuellen Übergriffe seien als Störung des Totenfriedens zu qualifizieren. Es sei entscheidend, wann C.________ sel. gestorben sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Übergriffe noch gelebt habe, weshalb weder eine Vergewalti- gung noch eine sexuelle Nötigung vorlägen. 3.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, zwar seien gemäss Anklageschrift die sexuellen Übergriffe teilweise nach dem Tod von C.________ sel. begangen wor- den, der Beschuldigte sei aber davon ausgegangen, sie sei noch am Leben. Da der Beschuldigte nicht nekrophil sei, würde er sich nicht an einer Leiche vergehen wollen. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie annehme, der Beschuldigte sei vom 38 Tod von C.________ sel. ausgegangen, dies stimme nicht mit seinen Aussagen überein. Der Beschuldigte selber sei davon ausgegangen, C.________ sel. habe bei sämtlichen sexuellen Handlungen noch gelebt. In objektiver Hinsicht sei die Lage nicht so klar, da der Todeszeitpunkt nicht ver- lässlich habe bestimmt werden können. Der Beschuldigte sei sowohl vaginal als auch anal in C.________ sel. eingedrungen und habe mehrere Gegenstände in ihre Körperöffnungen eingeführt. Er sei davon ausgegangen, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe und habe nicht davon ausgehen müssen, sie sei zu diesem Zeitpunkt schon tot gewesen. Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung seien damit erfüllt. Allenfalls liege Versuch vor, falls das Ge- richt zum Schluss komme, C.________ sel. sei zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen bereits tot gewesen. Ein untauglicher Versuch liege hingegen nicht vor, da es sich nicht um einen lächerlichen Versuch handle. 3.4. Erwägungen der Kammer Die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Vergewaltigung und sexuel- len Nötigung sind richtig. Ebenfalls korrekt ist die Feststellung, dass bei beiden Tatbeständen die sexuelle Selbstbestimmung das geschützte Rechtsgut darstellt, sich also sexuell frei und unabhängig entfalten und Beziehungen selbständig und ohne Zwang gestalten zu können (MAIER: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 und N. 1 zu Art. 190 StGB mit Hinweisen). Da C.________ sel. nach obiger Erkenntnis zum Zeitpunkt sämtlicher sexueller Handlungen bereits tot gewesen war, konnte der Beschuldigte an ihr weder eine Vergewaltigung, noch eine sexuelle Nötigung begehen, da ihr auf- grund ihres Todes ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohnehin fehlte. Zum Ar- gument fehlender Nekrophilie hat die Kammer bereits oben ablehnend Stellung genommen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein untauglicher Versuch vorliegt. Dieser ist ei- ne Form des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zugunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich aber eine Strafbar- keitseinschränkung des untauglichen Versuchs auf: Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen, erforderlich ist damit eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangelt es einem Täter- verhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit, lässt sich weder ein Strafbedürfnis beja- hen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwen- 39 dung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben (BGE 140 IV 150, E. 3.6 mit weite- ren Hinweisen). Der Beschuldigte konnte, wie bereits erwähnt, das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht verletzen, da C.________ sel. zu diesem Zeitpunkt be- reits verstorben war. Es kann damit von vornherein nur ein untauglicher Versuch vorliegen, da das Tatobjekt, mithin das Opfer, untauglich war (weil bereits ver- storben). Da der Beschuldigte aber zum Zeitpunkt seiner sexuellen Übergriffe zwischen dem ersten und zweiten Würgen nicht sicher wissen konnte, dass der Tod seines Opfers bereits eingetreten war, kann es sich nicht um einen untaugli- chen Versuch aus grobem Unverstand gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB handeln. Er konnte aber, bei objektiver Betrachtungsweise, die Rechtsordnung mit seinem Verhalten in Bezug auf Sexualdelikte zu gar keinem Zeitpunkt gefährden. Von seinem Verhalten ging diesbezüglich kein Risiko aus, weshalb keine minimale ob- jektive Gefährlichkeit vorlag und es damit an einem Strafbedürfnis fehlt. Der Be- schuldigte bleibt damit in Bezug auf die Delikte der versuchten Vergewaltigung und versuchten sexuellen Nötigung (untauglicher Versuch) straffrei. Zu prüfen bleibt aber, ob sich der Beschuldigte der Störung des Totenfriedens schuldig gemacht hat. Die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz dazu sind korrekt, auf diese wird an dieser Stelle verwiesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Leichnam von C.________ sel. ver- unehrt hat. Indem der Beschuldigte sexuelle Handlungen an diesem vorgenom- men hat, hat er ihn in einer in sozialer Hinsicht nicht tolerierbarer Weise herabge- setzt. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Störung des Totenfriedens ist damit ohne weiteres erfüllt, da der Beschuldigte mehrere sexuelle und weitere entehrende Handlungen vornahm (unter anderem versuchte vaginale und anale Penetration, Einführen von Gegenständen in verschiedene Körperöffnungen; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2003, 6S.104/2002 [betrifft das anale Einführen eines Deodorants nach dem Tod des Opfers] und BGE 129 IV S. 172 in Praxis 92 [2003] Nr. 182). In subjektiver Hinsicht ist zu unterscheiden. Der Beschuldigte wusste nach dem zweiten Würgen mit Sicherheit, dass C.________ sel. tot war. Ab diesem Zeit- punkt handelte er mit direktem Vorsatz: Er wusste, dass er an einer toten Person sexuelle Handlungen und weiteren entehrenden Handlungen vornahm und wollte diese, ungeachtet davon, ob C.________ sel. noch lebte oder nicht. Nach dem Beweisergebnis war C.________ sel. aber bereits nach dem ersten Würgen tot. Zu diesem Zeitpunkt hätte er mit ihrem Tod rechnen müssen, jedoch konnte er sich über diese Tatsache noch nicht sicher sein. Er nahm aber trotzdem sexuelle Handlungen vor, obwohl er mit ihrem Tod hätte rechnen müssen. Er nahm die Vornahme sexueller Handlungen nach ihrem Tod damit in Kauf. In die- ser ersten Phase liegt Eventualvorsatz vor, zumal er die sexuellen Handlungen auch willentlich vornahm. Der Beschuldigte ist damit schuldig zu erklären der mehrfachen, anfänglich even- tual-, dann direktvorsätzlichen Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 StGB. 40 4. Diebstahl / Raub 4.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es liege ein Diebstahl vor, obwohl sogar die Verteidigung einen Schuldspruch wegen einfachen Raubes beantragt hatte. Der Beschuldigte habe den Autoschlüssel, die Handtasche, das Portemonnaie sowie die Zigaretten von C.________ sel. vom Tatort mitgenommen. Er habe sich demnach fremde bewegliche Sachen angeeignet, um sich damit zu bereichern. Gemäss Beweisergebnis habe der Beschuldigte nicht von Anfang an vor gehabt, C.________ sel. zu berauben oder bestehlen. Seine Absicht sei vielmehr gewe- sen, sie zu vergewaltigen. Als er habe gehen wollen und die Tasche am Boden gesehen habe, sei ihm der Gedanke gekommen, das Geld und die anderen Sa- chen mitzunehmen. Da C.________ sel. zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei, habe er sie nicht nötigen müssen, um die Sachen an sich nehmen zu können. 4.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte geltend, bezüglich Diebstahlsabsicht sei zu erwähnen, dass er erst die Absicht gehabt habe, Geld zu stehlen, als er die Tasche gesehen habe. 4.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, es sei von Raub auszugehen. Der Be- schuldigte sei zu einem Treffen mit einer Prostituierten gegangen und habe sei- nem Bruder gegenüber beim Verlassen der Wohnung die Absicht geäussert, Ko- kain zu besorgen. Die Raubabsicht habe bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Er habe das Opfer widerstandsunfähig gemacht, um die Tasche an sich nehmen zu können. 4.4. Erwägungen der Kammer Den Erwägungen und insbesondere den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend führt die Kammer das Folgende aus: Gegen eine Raubabsicht spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Tasche des Opfers zunächst weggeworfen hat. Wenn es dem Beschuldigten tatsächlich um die Begehung eines geldbringenden Raubes gegangen wäre, dann hätte er im Übrigen keine Escort-Dame mit unsicherer Barschaft bestellen müssen, sondern hätte in den Strassen von Langenthal jemanden überfallen und ausrauben können. Dass er seinem Bruder gesagt hat, er besorge Drogen, muss nicht unbedingt auf eine Raubabsicht hinweisen. Ebenso wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte seinem Bruder etwas Naheliegendes erzählte, weshalb er spätabends nochmals das Haus verliess. Es ist anzunehmen, dass er ihm nicht erzählen wollte, er habe in dessen Namen eine Escort-Dame bestellt. Demnach ist der Beschuldigte schuldig zu erklären wegen Diebstahls, begangen am 9./10. März 2012 in Langenthal, zum Nachteil von C.________ sel.. 41 IV. Strafzumessung 1. Allgemeines Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei einer Verurteilung wegen Mordes erübrigt sich angesichts der maximalen Strafandro- hung die seit BGE 136 IV 55 zu stellende Frage, ob für die Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB der ordentliche Strafrahmen überhaupt zu verlassen ist. 2. Strafzumessung für das schwerste Delikt (Mord) 2.1. Strafrahmen Mord wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft (Art. 112 StGB). Der Strafrahmen für das schwerste zu beur- teilende Delikt beträgt damit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich. Die Vorinstanz wies zu Recht auf BGE 132 IV 102 E. 9.1 (noch unter der Ägide des alten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], bestätigt in BGE 141 IV 61 E. 6) hin: «Eine Strafschärfung auf le- benslängliches Zuchthaus gemäss Art. 68 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 StGB ist nur möglich, wenn der Täter mehrere mit dieser Höchststrafe bedrohte Delikte begangen hat. Treffen indessen mehrere Strafta- ten zusammen, von denen nur eine mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht wird, verstösst eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gegen das Art. 68 Ziff. 1 StGB zugrundeliegende Asperationsprinzip. Denn bei dieser Konstellation wirkt sich die Schärfung auf lebenslängliche Frei- heitsstrafe oft noch stärker zu Ungunsten des Täters aus, als wenn die einzelnen zeitigen Strafen kumuliert würden». Der Beschuldigte beging nur eine Straftat, die mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht wird, weshalb eine solche nur möglich ist, wenn eben für den zu beurtei- lenden Mord als Einsatzstrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen 42 werden sollte. Wenn nicht, ist die Gesamtstrafe höchstens auf das Höchstmass der Zeitstrafe, nämlich 20 Jahre Freiheitsstrafe, festzusetzen (Art. 40 StGB). 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. Objektive Tatschwere Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als sehr schwer zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist aber unter diesem Gesichtspunkt, dass der Tod eines Men- schen immer die schwerstmögliche Folge einer Straftat ist. Der Beschuldigte fügte den Eltern von C.________ sel. mit dem Mord an ihrer Tochter sehr grosses Leid zu, zumal die Tat nicht im Geringsten nachvollziehbar ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise des Vorgehens das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzli- chen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Das Gericht darf aber berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qua- lifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (WIPRÄCHTIGER / KEL- LER, in: NIGGLI / WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, N. 102 zu Art. 47 StGB mit Hinweis auf BGE 118 IV 342, E. 2b, übersetzt in. Praxis 83 [1994] Nr. 42). Die Art und Weise des Vorgehens ist als äusserst brutal zu bezeichnen (heftige Schläge, Tritte und Würgen). Die von C.________ sel. erlittenen Verletzungen sind massiv (auch diejenigen, die nicht zum Tod geführt haben). Selbst als C.________ sel. am Boden lag und sich nicht mehr bewegte, trat und schlug der Beschuldigte weiter auf sie ein. Ebenfalls würgte er sie noch einmal massiv. Er tötete C.________ sel. mit blossen Händen. Schliesslich handelt es sich bei C.________ sel. um ein zufälliges Opfer. Den Be- schuldigten und C.________ sel. verband keinerlei Beziehung und sie waren sich vor der Tat völlig unbekannt. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Beim ersten Würgen nahm der Beschul- digte den Tod von C.________ sel. lediglich in Kauf, während er spätestens beim zweiten Würgen mit direktem Vorsatz handelte. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und um die Ausübung von Macht. Die Rechtsgutsverletzung, d.h. der Tod von C.________ sel., wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war in keiner Hinsicht eingeschränkt. Zudem hätte er in der Zeit zwischen dem Telefonat mit der Escort-Agentur und dem Eintreffen von C.________ sel. in Langenthal genü- gend Zeit gehabt, von seinem Vorhaben abzulassen. 43 2.2.3. Fazit zum Tatverschulden Die Kammer gelangt, wie bereits die Vorinstanz, zu einem schweren bis sehr schweren Tatverschulden. 2.2.4. Verminderung der Schuldfähigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprin- zip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit be- gangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Um- ständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschul- densbewertung auswirkt. Zusammengefasst hat das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Es ist damit zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vermindert schuld- fähig war. Der Gutachter, Dr. AE.________, stellte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten folgendes fest (pag. 4817): «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann daher bei Herrn A.________ zur Tatzeit eine weitestgehend erhaltene Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten, jedoch eine nur noch teilweise erhaltene Fähigkeit, sich gemäss seiner Unrecht- seinsicht zu verhalten, d.h. eine verminderte Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB an- genommen werden». Der Gutachter schätzte die Verminderung der Steuerungsfähig- keit als leichtgradig ein (pag. 4817 in fine). Er begründete dies einerseits mit der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Mischintoxikation von Alkohol und Kokain, welche eine enthemmende Wirkung entfaltet habe (pag. 5340 Z. 7 ff.) und der narziss- tisch selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 4817). Der Gutachter nahm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchti- gung der Willensbildung des Beschuldigten, eine Einengung seiner Verhaltensal- ternativen und damit eine deutliche Einschränkung seiner Handlungskontrolle an. (pag. 4816 f. Ziff. 6.2). Die Vorinstanz konfrontierte den Gutachter im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrer abweichenden Auffassung zum Alkohol- und Kokain- konsum und zur Beschimpfung. Der Gutachter erklärte, es würde sich an den Schlussfolgerungen im Gutachten nichts ändern, wenn der Beschuldigte aus dem Nichts auf das Opfer losgegangen wäre. «Dies insbesondere auch deshalb, weil der Be- 44 schuldigte es sich ja von der Schulzeit her gewöhnt war, so betitelt zu werden. Es war sicher nicht von so grosser Bedeutung, dass nur allein deswegen das Gesamte in einem anderen Licht er- scheinen würde. Ein Faktor unter mehreren würde ich sagen». (pag. 5339 Z. 26 ff.). Weiter erklärte der Gutachter, dass bei der vom Gericht als erwiesen erachteten Kon- summenge (wenig Kokain und maximal drei Liter Bier) eine weniger beeinflus- sende Wirkung zu erwarten sei, als bei der von ihm angenommenen Intoxikation. Er würde unter diesen Umständen maximal noch eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit annehmen: «Dies aber eher nur noch am unteren Rand der Skala und nicht mehr am oberen». (pag. 5340 Z. 14 ff.). Das erstinstanzliche Gericht befragte den Gutachter ebenfalls zu den taktischen Aussagen des Beschuldigten. Dieser erklärte, ihm gegenüber habe er solche Aussagen nicht erwähnt, äusserte sich dann aber trotzdem: «Würde man diese Tatva- riante als richtig ansehen, kann man davon ausgehen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erhalten war und dass er diese Sachen erst nachträglich anders dargestellt hat». (pag. 5341 Z. 12 ff.). Weiter war der Psychiater der Ansicht, dass der Beschuldigte diesfalls (im Falle von taktischen Aussagen) die Handlungskontrolle gehabt hätte. Auf Frage, ob dies zu einer Änderung der Schlussfolgerungen führen würde, antwortete er: «Dann würde es nur noch allenfalls um eine geringfügige Verminderung der Schuldfähigkeit gehen. Es würde im Schwellenbereich Schuldfähigkeit / leicht verminderte Schuldfähigkeit liegen». (pag. 5341 Z. 26 ff.). Jedoch könne aus dem taktischen Verhalten nach der Tat nicht geschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit während der Tat unein- geschränkt erhalten gewesen sei (pag. 5341 Z. 32 ff.) Die Ausführungen von Dr. AE.________ im Gutachten und vor allem seine Aus- führungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind nachvollziehbar und schlüssig. Darauf ist abzustellen. Die Kammer geht damit zu Gunsten des Be- schuldigten von einer geringfügigen Verminderung der Schuldfähigkeit im unteren Bereich von «leichtgradig» aus. Diese geringfügige Verminderung der Schuld- fähigkeit führt beim Tatverschulden dazu, dass dieses von «schwer bis sehr schwer» höchstens auf «mindestens immer noch schwer» herabgesetzt werden kann. 2.2.5. Fazit Tatkomponenten Gestützt auf die Ausführungen zu den Tatkomponenten ist das Tatverschulden als «mindestens immer noch schwer» zu beurteilen. 2.3. Täterkomponenten Die Vorinstanz fasste das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ausführlich und korrekt zusammen (pag. 5513 ff.). Darauf wird an die- ser Stelle verwiesen. Wichtig erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte geboren worden war. Er musste aus diesem Grund mehrmals operiert werden. Der Beschuldigte wurde deswegen in seiner Kindheit «gehänselt». Ein in der Kindheit durchgeführter IQ- Test ergab einen Wert von 73. 45 Weder die Hänseleien in der Schule noch die unterdurchschnittliche Intelligenz des Beschuldigten sind aber Anlass für eine Strafminderung. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wertet die Kammer daher neutral. Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen Brandstiftung (Verurteilung zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten am 13. November 2007), wegen Dieb- stahls und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Verurteilung zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 am 18. August 2010, vgl. pag. 5665 f.). Diese Vorstrafen wirken sich vorliegend leicht erhöhend aus. Der Beschuldigte delinquierte während hängigem Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung weiterhin, namentlich beging er knapp einen Monat später den Mord und die damit zusammenhängen- den Straftaten. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Gegenüber den Strafbehörden verhielt sich der Beschuldigte stets korrekt, dies durfte aber von ihm erwartet werden. Zwar gestand der Beschuldigte früh ein, der Täter zu sein, dieses Geständnis er- folgte aber auch aufgrund der erdrückenden Beweislage. Die Aussagen des Be- schuldigten waren teilweise widersprüchlich und er gab zwar immer mehr Details zu, jedoch nur auf Vorhalt und immer dem Erkenntnisstand der Strafverfolgungs- behörden angepasst. Ein ganz kleiner Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten aber zu gewähren, denn einige Details wären ohne seine Aussagen im Dunkeln geblieben (z.B. ad Zeitpunkt, als er die Handschuhe angezogen hat). Der Beschuldigte schrieb den Eltern von C.________ sel. einen Brief, in dem er ausführte, eine Entschuldigung könne nicht wieder gut machen, was er getan ha- be und er bereue die Tat von ganzem Herzen (pag. 5350). Im letzten Wort sowohl vor der ersten wie auch oberen Instanz führte er aus, es tue ihm leid, was er ge- tan habe (pag. 5345 und 5738a). Dieses Verhalten zeigt eine gewisse Reue und Einsicht, was strafmindernd berücksichtigt wird. Aufgrund seines noch jungen Alters und seiner guten Gesundheit liegt keine er- höhte Strafempfindlichkeit vor. Im neuesten Therapiebericht des Forensisch-psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 16. März 2016 wird die Mitarbeit des Beschuldigten als positiv beschrieben, er zeige sich aktiv und engagiert. Der Beschuldigte arbeite an seiner Suchtproble- matik und sei glaubwürdig für ein abstinentes Leben motiviert (pag. 5658). Er ha- be zudem in den vergangenen Jahren positive Erfahrungen im Hinblick auf seine Persönlichkeit machen können, nämlich dass er auch ohne Alkohol und Drogen geschätzt werde. Zudem habe er sein Selbstwertgefühl aufbauen können (pag. 5659). Er könne Risiken in Bezug auf einen Rückfall adäquat einschätzen (pag. 5661). Der Beschuldigte habe den klaren Entschluss gefasst, zukünftig legal und gewaltfrei leben zu wollen (pag. 5662). Im Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 17. März 2016 wurde festgehal- ten, dass der vorzeitige Strafvollzug des Beschuldigten weitgehend zufriedenstel- lend und in geordneten Bahnen verlaufe. Er verhalte sich anständig und seine Leistungen am Arbeitsplatz seien sehr gut. Er habe sich ins Grosskollektiv des 46 geschlossenen Strafvollzugs integriert und sei bestrebt, seine Sache gut zu ma- chen und die Zeit sinnvoll zu nutzen (pag. 5654). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus (leicht straferhöhend wir- ken sich die Vorstrafen und die Delinquenz des Beschuldigten während laufen- dem Verfahren aus; leicht strafmindernd hingegen das Geständnis sowie die Reue und Einsicht, was sich somit gerade ausgleicht) 2.4. Bildung der Einsatzstrafe Die Vorinstanz ging zur Bildung der Einsatzstrafe von verschiedenen Vergleichs- fällen aus (pag. 5508 f.): • «Beim Täter, der seinen Mithäftling mit einem Medikamentencocktail benommen machte, se- xuell nötigte, tötete und dessen Totenfrieden durch erneutes Einführen eines Deo-Sprays in dessen After störte (vgl. E. III.4), wurde für den Mord von einer Einsatzstrafe von 16 bis 17 Jahren ausgegangen (Urteil des OGer ZH SE090044 vom 07.04.2010 E. II.1 E. IV.3.1.3.). • Zu 17 Jahren Zuchthaus wurde derjenige Täter verurteilt, welcher die Prosituierte durch Stran- gulation mit Drahtschlingen oder von Hand tötete und dem Opfer nach Todeseintritt zwei Mes- serstiche in die Brust zufügte (Urteil des BGer 6B_292/2009 vom 16.10.2009 E. A und 4). • Die zwei Haupttäter des Falles, bei welchem eine Clique eine Kollegin ermordete, indem sie das ahnungslose Opfer im Auto mit einem Gurt erdrosselten, die Leiche in der Folge ausluden, auszogen, sexuell belästigten und gegen den Kopf traten, wurden zu 14 und 16 Jahren Zucht- haus verurteilt (BGE 120 IV 265 E. A und 3d). • In jenem Fall, in welchem die Prostituierte dem nachmaligen Täter den Orgasmus „verweigert“ hatte, worauf er sie niederstach und den Geschlechtsverkehr anschliessend vollzog, wurde der Täter zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt. Bezüglich der Strafdauer ist zu berücksichtigen, dass der Täter noch zusätzlich wegen eines versuchten Raubes und wegen Störung des Totenfrie- dens verurteilt wurde und ihm eine verminderte Zurechnungsfähigkeit mittleren Grades attes- tiert worden war (Urteil des BGer 6S_104/2002 vom 22.10.2003 E. B und 4). • Der Täter, der mit seinem Mittäter auf das auf dem Bett liegende und gefesselte Opfer massiv eingeprügelt hatte, um den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels herauszufinden, das Opfer geknebelt und auf dem Bauch liegend mit einer Decke bedeckt liegen liess, so dass es an den massiven inneren Verletzungen verstarb, war von der ersten Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Das Obergericht bestätigte diese Strafe mit dem Hinweis, dass sie dem relativ schweren Verschulden des Täters nicht Rechnung trage, einer Erhöhung der Strafe aber das Verschlechterungsgebot entgegenstehe (Urteil des OGer BE SK 11 358 vom 31.07.2012). • Das Obergericht des Kantons Bern ging bei jenem Täter, der nach einem Raubüberfall auf ein Billardcenter den Securitas-Wächter aus einer kurzen Distanz mit einem gezielten Schuss er- schossen hatte, von einer Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe für den Mord allein aus (Urteil des OGer BE SK 11 146 vom 20.10.2011). • Der hochgradig debile Täter, der ein Schulmädchen tötete, nachdem es vor ihm uriniert hatte, weshalb seine „chronisch gestauten Triebe ausbrachen“, war vom Obergericht des Kantons Zürich zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, wobei von einer mittelstark verminderten 47 Schuldfähigkeit ausgegangen worden war. Die gegen dieses Urteil geführte Nichtigkeitsbe- schwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGE 81 IV 150 E. B). • In jenem Fall, in welchem die Ehefrau ihren Ehemann und ihren Vater mit mehreren Axthieben den Schädel eingeschlagen hat, hat das Kantonsgericht Luzern auf 20 Jahre Zuchthaus er- kannt. Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil geführte Nichtigkeitsbeschwerde abge- wiesen und damit die ausgesprochene Strafe bestätigt (BGE 80 IV 234 E. B)». Gestützt darauf und in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponen- ten bzw. des schweren bis sehr schweren Tatverschuldens erachtete das erstin- stanzliche Gericht eine Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe für den Mord als angemessen. Diese Einsatzstrafe minderte es aufgrund der am Tatabend beim Beschuldigten vorliegenden (sehr) leicht verminderten Schuldfähigkeit um ½ Jahr. Daraus resultierte eine Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren. Die Generalstaatsanwaltschaft ging von einer Einsatzstrafe von 20 Jahren aus: Der vorliegende Fall sei deutlich schlimmer als die Referenzsachverhalte, jedoch führe die leicht verminderte Schuldfähigkeit dazu, dass die lebenslängliche Strafe wegfalle. Die Kammer zieht zum Vergleich und zur Bestimmung der Einsatzstrafe zwei wei- tere Vergleichsfälle bei: Das Obergericht Bern verurteilte einen Täter, der zusammen mit einem Kompli- zen in die Wohnung des Opfers eingedrungen war und dieses durch Knebelung, Fesselung sowie Anwendung stumpfer Gewalt derart verletzte, dass das Opfer in der Folge verstarb und der diverse andere Delikte beging (Raubüberfälle, Ein- brüche), zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (SK 07 44). In einem weiteren Fall erkannte das Obergericht des Kantons Bern im Falle eines Mordes im Neonazi-Milieu ebenfalls auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte traf sich mit dem Opfer und fuhr mit ihm zum späteren Tatort. Zu- sammen mit einem Mittäter fesselte und knebelte er das Opfer. Er schlug dem Opfer mit einem Rohr ins Genick und in der Folge wiederholt äusserst brutal, hartnäckig und qualvoll insbesondere auf den Kopf sowie direkt ins Gesicht. Das Opfer wurde in Kehrichtsäcke verpackt und mit einer Kette mit Schloss fixiert. Später wurde das Opfer im Thunersee versenkt (SK 04 494). Der vorliegende Fall lässt sich nach Ansicht der Kammer ohne weiteres in die Reihe der oben genannten schwersten Straftaten, die mit lebenslänglicher Frei- heitsstrafe bestraft wurden, einordnen. An Brutalität ist der zu beurteilende Fall jedenfalls schwer zu überbieten. Es liegen mehrere Mordelemente vor, der Be- schuldigte handelte in bestialischer Art und Weise und wandte überschiessende Gewalt an (durch Schlagen, Treten und mehrfaches Würgen). Insgesamt er- scheint der Kammer daher eine lebenslängliche Freiheitsstrafe tatangemessen. Diese Strafe ist jedoch aufgrund der (sehr) leicht verminderten Schuldfähigkeit auf 20 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren, es liegt wie oben ausgeführt immer noch ein mindestens schweres Verschulden vor. Die Kammer erachtet damit eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als tat- und schuldangemessen. 48 3. Strafzumessung für die übrigen Delikte 3.1. Voraussetzungen für die Asperation Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist und ungleichartige Strafen kumula- tiv zu verhängen sind. Gleichartige Strafen lägen aber nur vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausspre- che. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (im Falle von Strafen zwischen 6 Monaten und einem Jahr [Geldstrafe und Freiheitsstrafe]) sei im Re- gelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreife, weshalb die Geldstrafe im Vordergrund stehe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Da die Kammer die Einsatzstrafe auf 20 Jahre festgesetzt hat, ist in der Folge Art. 40 StGB zu berücksichtigen, der die Höchstdauer der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre beschränkt (vgl. Ziffer IV. 2.1. oben). Eine Asperation ist aufgrund der bereits ausgeschöpften Höhe der Zeitstrafe da- mit grundsätzlich nicht mehr möglich. Trotzdem misst die Kammer die Strafen für die übrigen Delikte zu, um zu zeigen, dass auch bei einer niedrigeren Einsatzstra- fe die Höchststrafe immer noch angemessen gewesen wäre. 3.2. Strafzumessung weitere Delikte 3.2.1. Mehrfache Störung des Totenfriedens Wer einen Leichnam verunehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt hier sehr schwer. Der Beschuldig- te schändete den Leichnam von C.________ sel. – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – auf niederträchtigste Weise vaginal und anal. Er drang mehrmals mit seinem Glied vaginal in den reglosen Körper von C.________ sel. ein bzw. ver- suchte in diesen einzudringen. Einmal versuchte er auch anal in C.________ sel. einzudringen. Er führte dem Opfer einen Stein und eine Tube Gleitgel in dessen Vagina sowie eine Haarbrüste in den Anus ein. Schliesslich steckte er ihm auch noch einen Stein tief in den Rachen. Der Beschuldigte liess eine massive krimi- nelle Energie erkennen, indem er zunächst mit seinem Glied in das Opfer eindrin- gen wollte und danach als Ersatzhandlungen diverse Gegenstände in dessen Körperöffnungen einführte. In der ersten Phase handelte der Beschuldigte noch mit Eventualvorsatz. Nach dem zweiten Würgen bejaht die Kammer hingegen ei- nen direkten Vorsatz. Er handelte aus reiner Triebbefriedigung und damit aus egoistischen Beweggründen. Eine schwerere Störung des Totenfriedens ist für die Kammer nur schwer denkbar, weshalb von einer Tatverschuldensstrafe von ca. 33 Monaten ausgegangen wird. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus, weshalb eine Freiheits- strafe von 33 Monaten tat- und schuldangemessen ist. 49 3.2.2. Diebstahl Wer einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 46) se- hen für einen einfachen Diebstahl eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor bei fol- gendem Sachverhalt: «Der Täter behändigt im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2‘000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen». Der Deliktsbetrag beim Diebstahl ist unbekannt, übersteigt jedoch CHF 300.00 wohl nur geringfügig. Die kriminelle Energie ist eher gering: Der Beschuldigte plante den Diebstahl nicht im Voraus, sondern nutzte lediglich die sich ihm bie- tende Situation aus. Er handelte vorsätzlich und aus rein egoistischem Beweg- grund. Es liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus. Es ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 3.2.3. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die VBRS-Richtlinien, S. 19, sehen für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch eine Strafe von 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor. Der Beschuldigte entschloss sich spontan dazu, das Motorfahrzeug von C.________ sel. mitzunehmen. Er benutzte es einige Stunden und liess es da- nach auf einem Parkplatz stehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Der Kammer scheint eine Strafe von 15 Strafeinheiten tat- und schuldangemes- sen. 3.2.4. Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in fahrun- fähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 SVG). Die VBRS- Richtlinien, S. 16, sehen ab einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille 12 Strafeinheiten vor. Als Normsachverhalt wird der Folgende angegeben: «Gutbe- leumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)». Der Beschuldigte fuhr von ca. 02:30 Uhr bis ca. 06:30 Uhr mit dem Fahrzeug von C.________ sel. umher und legte in dieser Zeit ziemlich viele Kilometer zurück, das Tatverschulden ist noch gerade leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Täterkomponenten sind neutral. Der Kammer erscheint eine Strafe von 15 Strafeinheiten tat- und schuldangemes- sen. 50 3.2.5. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hin- dert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich an- greift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die VBRS-Richtlinien, S. 50, sehen folgenden Referenzsachverhalt vor: «Der Täter widersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magen- gegend rammt, ohne ihn zu verletzen». Dafür ist eine Strafe von 20 Strafeinheiten auszu- fällen. Der Beschuldigte bedrohte die Polizeibeamten und griff sie tätlich an (er wider- setzte sich mit Körpergewalt der Festnahme). Er befand sich in einem erregten Gemütszustand. Der Angriff auf die Polizeibeamten erfolgte spontan. Der Be- schuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Das Tatverschulden ist noch gerade leicht. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Es ist eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 3.2.6. Fazit Für die übrigen Delikte erscheinen der Kammer damit folgende Strafen tat- und schuldangemessen: Mehrfache Störung des Totenfriedens 33 Monate FS Diebstahl 30 Strafeinheiten Entwendung eines Motorfahrzeugs 15 Strafeinheiten Führen eines PW in fahrunfähigem Zustand 15 Strafeinheiten Gewalt und Drohung gegen Behörden / Beamte 30 Strafeinheiten Total 90 Strafeinheiten Da für die 90 Strafeinheiten sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, ist nachfolgend die Strafart zu bestimmen. 3.3. Wahl der Strafart Die Vorinstanz sprach für das unabhängig von allen anderen Straftaten begange- ne Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheits- strafe aus, da eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreibbar sei und er sich von früher ausgefällten Geldstrafen nicht habe abhalten lassen, weitere Delikte zu be- gehen. Die Vorinstanz sprach für die weiteren Delikte aufgrund des engen Zusammen- hangs mit dem Mord ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus. Die Kammer schliesst sich den Überlegungen der Vorinstanz vollumfänglich an und spricht daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus, die asperierend zu berücksichtigen wäre. 51 3.4. Bildung der Gesamtstrafe / Konkrete Strafe Wie bereits erwähnt, kann die ausgesprochene Zeitstrafe von 20 Jahren Frei- heitsstrafe nicht mehr erhöht werden. Der Vollständigkeit halber weist die Kam- mer darauf hin, dass die für die übrigen Delikte auszusprechende Strafe von 36 Monaten zu 2/3, mithin im Umfang von 24 Monaten, zur Einsatzstrafe hinzuge- rechnet worden wäre, weshalb auch bei einer Einsatzstrafe von «nur» 18 Jahren Freiheitsstrafe trotzdem eine Gesamtstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe resultiert hätte. Der Beschuldigte wird daher nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. 4. Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts Dem Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Unter- suchungshaft von 281 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen ist der vorzeitige Strafantritt. 5. Ambulante Massnahme 5.1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Mass- nahme korrekt dar. Sie erwog, eine Massnahme sei anzuordnen, wenn eine Stra- fe alleine nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen, ein Behandlungsbedürfnis bestehe oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dere und die Voraussetzungen der einzelnen Massnahmen (Art. 59-61, 63 oder 64 StGB) erfüllt seien. Die Anordnung der Massnahme müsse verhältnismässig sein und sich auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Es sei diejenige Massnahme anzuordnen, die den Täter am wenigsten beschwere, wenn mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, aber nur eine notwendig sei. Seien mehrere Massnahmen notwendig, könne das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a StGB). Die Anordnung der Massnahme liege umso näher, je schwerer der Täter psy- chisch gestört und je dringlicher eine Therapie sei, je grösser aber auch die Ge- fahr eines Rückfalls scheine und je schwerer weitere mögliche Delikte wären. 5.2. Diagnosen Auch die Diagnosen trug die Vorinstanz korrekt zusammen (pag. 5519): «Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 03.05.2013 diagnostizierte Dr. med. AE.________ beim Beschuldigten eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21) sowie einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1), welche bereits zur Tatzeit am 09./10.03.2012 bestanden hätten (vgl. p. 4816 Diagnosen; p. 4823 f. Ziff. 1). Beim Alkohol würden die mehreren erfolglosen Entziehungs- versuche in der Vorgeschichte, das Trinkmuster eines täglichen und an Wochenenden exzessiven Konsums sowie der zunehmende Kontrollverlust auf ein Abhängigkeitssyndrom hindeuten. Demge- genüber scheine beim Kokain noch nicht das Ausmass einer Abhängigkeit erreicht zu sein, sondern lediglich ein schädigender Gebrauch, da der Beschuldigte den Konsum auf die Wochenenden be- grenze und seinen finanziellen Möglichkeiten anpasse (p. 4815). 52 Weiter stellte Dr. med. AE.________ fest, dass sich beim Beschuldigten eine Selbstwertproblematik mit erhöhter Kränkbarkeit und Unsicherheiten im Kontaktverhalten sowie eine emotionale Instabilität mit Neigung zu impulsiven Affektreaktionen abzeichne, die insbesondere unter einem zusätzlich enthemmenden Einfluss von Alkohol und Kokain verstärkt hervortrete. Hierdurch würden allerdings seine gesamte Lebensführung, seine berufliche und soziale Leistungsfähigkeit wie auch seine Be- ziehungsfähigkeit (noch) nicht in dem Masse beeinträchtigt, dass von einer schweren, lebensge- schichtlich überdauernden Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könnte. Dr. med. AE.________ klassifiziert diese Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale diagnostisch daher als Persönlichkeitsakzentuierungen, welche aber ebenfalls bereits zur Tatzeit vorgelegen hätten (vgl. dazu auch p. 4816 Diagnosen; p. 4823 f. Ziff. 1). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz (z.B. sexueller Sadismus) würden beim Beschuldigten keine vorliegen (p. 4815). Schliesslich liege beim Beschuldigten als weiteres signifikantes Persönlichkeitsmerkmal ein unter- durchschnittliches bzw. niedriges Intelligenzniveau vor, mit entsprechenden Einschränkungen seiner kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit. Das diagnostische Kriterium zur Feststellung einer leichten Intelligenzminderung, die gemäss ICD-10 einen IQ-Bereich von 50-69 umfasse, sei aller- dings nicht erfüllt. Beim Beschuldigten sei im Kindesalter ein IQ von 73 gemessen worden (p. 4816)». 5.3. Führungsbericht der Anstalten Thorberg und aktualisierter Therapiebericht Der Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 17. März 2016 ist als durch- wegs positiv zu bezeichnen. Das Verhalten des Beschuldigten sei anständig und freundlich im alltäglichen Umgang. Seit seinem Eintritt sei der Beschuldigte in der Küche, im Hausdienst und in der Wäscherei beschäftigt gewesen, aktuell sei er in der Malerei tätig. Er sei immer sehr motiviert bei der Arbeit und sehe die Arbeit. Sein Verhalten sei tadellos. Er habe die vereinbarten Lernziele im BiSt-Unterricht erreicht. Er müsse sich nun in verschiedenen Gewerbebetrieben bewähren, um anschliessend allenfalls eine Attestlehre in der Bäckerei machen zu können. Er bekomme weiterhin regelmässig Besuch von Familie und Bekannten und pflege gelegentlich Telefon- und Briefkontakte. Dem aktualisierten Therapiebericht des FPD vom 16. März 2016 lässt sich fol- gendes entnehmen: Seit November 2015 habe der Beschuldigte eine neue Therapeutin, AK.________, die mit ihm regelmässige Sitzungen durchführe. Sie beschreibt die Mitarbeit des Beschuldigten als positiv, er sei sehr kontrolliert, finde nur schwer Zugang zu den eigenen Emotionen. Unter Abstinenzbedingungen seien keine im- pulsiven Durchbrüche wie früher zu beobachten. Damals seien diese Durch- brüche die Konsequenz seiner Selbstunsicherheit, Unreife und emotionalen Ge- hemmtheit gewesen. An der Suchtproblematik sei gearbeitet worden. Der Be- schuldigte sei für ein abstinentes Leben motiviert. Die Selbstwertproblematik spie- le eine wesentliche Rolle in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten. Das Thema «Selbstwert» stehe weiterhin im Zentrum der Therapie. Ziel sei, dass sich der Beschuldigte nicht nur auf seine Leistung reduziere, sondern sich auch wegen anderen Eigenschaften/Qualitäten einen Wert zusprechen könne. Es habe zwar ein exakter Ablauf der Tat erstellt werden können. Es erscheine aber nach wie vor problematisch, die Tatsequenzen mit eigenen Gefühlen und Gedanken zu ver- knüpfen. Es erscheine dringend notwendig, psychoedukativ bezüglich Emotionen 53 zu arbeiten, nur so gelinge es, dem Beschuldigten den Zugang zur eigenen Ge- fühlswelt zu eröffnen, was für die weitere deliktsspezifische Arbeit unerlässlich sei. Deliktorientiert habe ein «exakter Ablauf der Tat erstellt werden» können: Es habe eine Kränkung durch die verbale Beleidigung des Opfers stattgefunden. Die sub- stanzbeeinflusst erhöhte Impulsivität habe zum erstem Schlag geführt, zwecks «Opfer zum Schweigen zu bringen», nicht mit der Motivation, «das Opfer zu töten, sondern eher es ruhig zu stellen und sich selbst dadurch beruhigen zu kön- nen». Jeder weitere Schlag habe den Beschuldigten nicht ruhiger, sondern immer wütender gemacht, er habe wie im Rausch immer weiter auf Opfer eingeschla- gen, dann habe er sich bewusst entschieden, das Opfer zu strangulieren (vgl. pag. 5660, S. 5 des Therapieberichts: vorläufige Delikthypothese). Das Motiv für die sexuellen Handlungen sei noch offen. Der Beschuldigte lebe abstinent. Die Abstinenz sei eine Grundvoraussetzung für die Verbesserung der Legalprognose. Die Selbstkontrolle – im Sinne einer Impulskontrolle – sei ein weiterer Schutzfak- tor. Es sei wichtig, dass der Beschuldigte nach einer allfälligen Entlassung eine geregelte Tagesstruktur habe. Es seien weitere alternative funktionale Bewälti- gungsstrategien erarbeitet worden, um mit Alltagsstress umgehen zu können. Zu- dem betreibe der Beschuldigte weiterhin Krafttraining. Der Beschuldigte habe er- kannt, dass er in Zukunft ein anderes Milieu brauche, um sich von seiner kriminel- len Identität zu distanzieren. Trotz der vom erstinstanzlichen Gericht angeordneten Verwahrung sei der Be- schuldigte weiter therapie- und einsichtsgewinnungsmotiviert. Er sei sehr offen und engagiert in der Therapie. Es sei therapiezugänglich und –bedürftig. Die Kammer weist schon an dieser Stelle darauf hin, dass die vorläufige Delikts- hypothese nicht den aufgrund der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerun- gen entspricht. Die Kammer gab dem ursprünglichen Gutachter Dr. AE.________ mit einer Einvernahme vom 5. April 2016 Gelegenheit, zur zwischenzeitlichen Entwicklung Stellung zu nehmen (vgl. Ziffer 5.4. nachstehend). 5.4. Anordnung ambulante Massnahme Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft haben erstinstanzlich die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Mass- nahme nach Art. 63 StGB beantragt. Auch Dr. AE.________ hat die gerichtliche Anordnung einer solchen empfohlen (pag. 4823; pag. 4827 Ziff. 4.4). Das Gericht kann eine ambulante Massnahme anordnen, wenn der Täter psy- chisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammen- hang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Dr. AE.________ geht im Gutachten davon aus, dass therapeuti- sche Massnahmen zur Reduzierung des ansonsten erhöhten Kriminalitätsrisikos angezeigt seien (pag. 4822 Ziff. 6.4; pag. 4825 Ziff. 4.1). Er empfiehlt eine voll- zugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB, «da sie einen verbindlicheren Charakter und deshalb auch bessere Erfolgsaussichten hat als ledig- 54 lich eine vollzugsseitig angeordnete, freiwillige Therapie während des Strafvollzuges» (pag. 4822 f. Ziff. 6.4). Auch wenn der Beschuldigte derzeit unter den Bedingungen des Strafvollzuges eine Abstinenz einhalten könne, bestehe die für die Tatzeit festgestellte Suchtmit- telproblematik im Kern ebenso fort wie die delinquenzbegünstigenden Persönlich- keitsakzentuierungen, mit welchen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in einem engen Zusammenhang stehen würden (pag. 4825 Ziff. 4.1). In allen grösseren Strafanstalten wie z.B. den Anstalten Thorberg würden störungs- spezifische und deliktsorientierte psychotherapeutische wie auch spezielle sucht- therapeutische Behandlungsangebote (im Einzel- und Gruppensetting) zur Verfü- gung stehen (pag. 4821 Ziff. 9). Eine ausschliessliche therapeutische Fokussierung auf die Suchtmittelproblematik des Beschuldigten sei dabei aber in kriminalpräventiver Hinsicht unzureichend. Vielmehr werde «aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch eine – sicherlich einen längeren Zeit- raum in Anspruch nehmende – psychotherapeutische (einsichtsorientierte und verhaltenstherapeu- tische) Behandlung zur Bearbeitung der Deliktsdynamik und der Tatmotivation sowie in präventiver Hinsicht auch der fortbestehenden delinquenzbegünstigenden Persönlichkeitsanteile des Exploran- den (zur Verbesserung seiner Selbstwert- und Affektregulation, seiner Konfliktfähigkeit und seiner sozialen Kompetenz wie auch zum Abbau seiner erhöhten narzisstischen Kränkbarkeit u.a.) für er- forderlich und auch für erfolgsversprechend gehalten». Aufgrund des relativ niedrigen Intel- ligenzniveaus des Beschuldigten und seinen dementsprechend begrenzten kogni- tiven und intellektuellen Fähigkeiten seien allerdings einer tiefergreifenden Psy- chotherapie und insbesondere der Verbesserung seiner kognitiven Verhaltens- kontrolle gewisse Grenzen gesetzt (pag. 4822 f. Ziff. 6.4). Durch eine ent- sprechende suchttherapeutische, psychotherapeutisch-verhaltensmodifizierende, deliktsorientierte und rückfallpräventive Intervention liesse sich das ansonsten deutlich erhöhte Risiko neuerlicher Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit redu- zieren (pag. 4826 Ziff. 4.2). Der Beschuldigte habe anlässlich der Begutachtung im Februar/März 2013 seine Bereitschaft zur Inanspruchnahme psychotherapeutischer Angebote zur Bearbei- tung seiner Suchtmittelproblematik, zur nachhaltigen und langfristigen Festigung seines Abstinenzwillens, zum Abbau seiner Neigung zu reaktiv-impulsiven Ag- gressionshandlungen, zur Bearbeitung der (ihm selber in weiten Teilen noch im- mer rätselhaft erscheinenden) Tatmotivation und Tatdynamik erkennen lassen (pag. 4821 Ziff. 10, pag. 4826 Ziff. 4.3). In seiner Einvernahme vom 5. April 2016 vor der Kammer gab Dr. AE.________ an, in den Therapieberichten sei eine Spur intrinsischer Motivation des Beschuldigten nachvollziehbar dargestellt (pag. 5725 Z. 219 f.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme sind nach dem Gesagten erfüllt. Gestützt auf das Verhältnismässig- keitsprinzip und aufgrund der Höchstdauer der ambulanten Massnahme von fünf Jahren (vgl. Art. 63 Abs. 4 StGB) kommt ein Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe von 20 Jahren gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB nicht in Frage. 55 Die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) hat denn eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme auch längst in Gang gesetzt. Damit ordnet die Kammer eine ambulante therapeutische Massnahme an. 6. Verwahrung 6.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verwahrte den Beschuldigten. Zur Begründung erwog sie zusam- mengefasst, eine Verwahrung könne nur angeordnet werden, wenn vom Vollzug einer Freiheitsstrafe keine positive Wirkung mehr zu erwarten sei und die Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme ausscheide. Die Notwendig- keit der Massnahme sei primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beurteilen. Die Verwahrung komme nur in Frage, wenn ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Täter rückfällig werde, der Täter also mit hoher Wahr- scheinlichkeit erneut delinquiere. Die Rückfallgefahr müsse sich auf Taten der gleichen Art wie das Anlassdelikt beziehen. Der Beschuldigte sei kein Ersttäter, er sei bereits wegen Brandstiftung, ebenfalls ein Anlassdelikt für die Anordnung der Verwahrung, verurteilt worden. Die vorliegend in Frage stehenden Delikte würden per se für eine sehr hohe Ge- fährlichkeit des Beschuldigten sprechen. Dr. AE.________ habe auf eine grundsätzlich erhöhte Gewaltbereitschaft des Beschuldigten bzw. eine relativ niedrige Schwelle zur Anwendung von Gewalt geschlossen. Ausser den Vorstrafen seien verschiedene Ausraster des Beschuldigten bekannt, welche jedoch nicht zu strafrechtlichen Verfahren geführt hätten (Auseinanderset- zungen zwischen den Brüdern A.________, Schlägereien, Angriff mit einem Mes- ser auf den Vater, aggressives Verhalten gegenüber Familie und Freundin, Woh- nung verwüstet, pag. 5527 f.). Beim Beschuldigten lasse sich eine massive Stei- gerung der Gewalt feststellen. Die bei ihm bestehenden Persönlichkeits- und Ver- haltensauffälligkeiten seien deliktsbegünstigend, wie auch die bestehende Sucht- problematik. Die Gewaltbereitschaft bestehe jedoch nicht nur unter Alkohol- und Drogeneinfluss, sondern auch in nüchternem Zustand. Es gehe vom Beschuldig- ten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, weshalb der Beschuldigte als gefährlich einzustufen sei. Das Rückfallrisiko für Tötungsdelikte sei niedrig, zu diesem Schluss gelange der Gutachter. Ohne entsprechende therapeutische Behandlung bestehe aber beim Beschuldigten ein deutlich erhöhtes Risiko dafür, dass er in Freiheit wieder relativ rasch alkoholrückfällig werde und seinen schädlichen Gebrauch von Kokain forts- etze. Zu erwarten seien in erster Linie Körperverletzungsdelikte, die unter un- günstigen Umständen auch zu schweren Opferschäden führen könnten. Die Kri- minalprognose betreffend schweren Gewaltstraftaten sei daher im gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungünstig. Da es sich bei der schweren Körperverletzung, bei der Gefährdung des Lebens und der vorsätzlichen Tötung um Anlasstaten handle und auch eine versuchte Tatbegehung ausreichend sei, sei zurzeit von einer ernsthaften Rückfallgefahr für weitere Anlasstaten auszugehen. 56 Die Vorinstanz fasste alsdann die Therapie- und Sozialgeschichte des Beschul- digten zusammen (pag. 5533 bis 5547). Würdigend hielt sie fest, es habe zum Zeitpunkt der Begutachtung zwar eine Behandlungsbereitschaft des Beschuldig- ten bestanden, es sei jedoch nicht klar, ob tatsächlich eine intrinsische Motivation zur langfristigen Behandlung bestehe oder ob die Bereitschaft einzig aus dem Druck des Strafverfahrens entstanden sei. Er habe nämlich bereits öfter Einsicht gezeigt und Hilfe in Anspruch genommen sowie Therapien begonnen, jedoch sei- en sämtliche Massnahmen von aussen initiiert worden (durch die Eltern, Freun- din, Sozialdienst, Polizei). Die Motivation des Beschuldigten habe nicht lange an- gehalten oder sei gar nicht vorhanden gewesen. Der Beschuldigte sei während seinen Therapien mehrmals rückfällig geworden. Krankheitseinsicht sei beim Beschuldigten ebenfalls nicht vorhanden. Der Beschuldigte werde in den Anstalten Thorberg engmaschig betreut, jedoch könne bei einer Therapie, die einmal pro Woche stattfinde, nicht von einer inten- siven Therapie die Rede sein. Die weiteren vorgesehenen Therapien seien noch nicht begonnen worden. Der Beschuldige habe ein sehr schweres Delikt begangen, was allenfalls dazu führe, dass er sich ändere. Es sei aber fraglich, wie nahe ihm das Delikt tatsäch- lich gehe, zumal er bei der Deliktsaufarbeitung nicht mit Überzeugung mitmache (er habe nicht über die heruntergeladenen Vergewaltigungsszenen sprechen wol- len). Der Beschuldigte sei 28 Jahre alt und der Alkohol sei seit dem 16. Lebensjahr sein ständiger Begleiter. Die Abhängigkeit sei damit tief verankert. Keine der an- gefangenen Therapien habe etwas bewirkt. Zwar lebe der Beschuldigte momen- tan abstinent, dies aber in einem geschützten Rahmen. Ob er auch abstinent be- stehen könne, wenn er den Alkohol ohne weiteres beschaffen könne, sei fraglich. Er habe lediglich eine kurze Suchttherapie besucht (16 Sitzungen à je 2 Stunden). Der Gutachter habe des Weiteren ausgeführt, dass der Beschuldigte während Vollzugslockerungen werde üben müssen, seinen Abstinenzwillen auch unter na- turalistischen Bedingungen zu festigen. Es sei aber ein Rätsel, wie dieses «Trai- ning» aussehe. Der Beschuldigte verfüge über keinen deliktsprotektiven sozialen Empfangsraum, weder die Familie noch die Freundin hätten ihn davon abhalten können, gewalttätig zu werden. Die Familie könne dem Beschuldigten keine Stüt- ze bieten, zumal es zwischen den Brüdern regelmässig zu Alkohol- und Drogen- abstürzen sowie heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Vater habe ausserdem selber Alkoholprobleme gehabt. Auch ein betreutes Wohnen dürfte den Beschuldigten nicht davon abhalten, Alkohol zu konsumieren. Um eine güns- tige Prognose zu stellen, müssten zunächst einige Freigänge geglückt sein. Zu- dem müsse der Beschuldigte lernen, mit Rückfällen umzugehen. Ein Rückfall könne verheerende Folgen haben und führe zu einer hohen Rückfallgefahr schwerer Straftaten. Der Beschuldigte müsse jedoch nicht nur die Sucht angehen, sondern seine ge- samte Persönlichkeit ändern. Er habe schon im Kindergarten Mühe gehabt (we- gen seiner Hasenscharte). Er sei lange schlecht in die Gruppe integriert gewesen 57 und habe manchmal sogar vorbeugend zugeschlagen. Das Verhalten habe sich bis ins Erwachsenenalter nicht geändert. Einer erfolgreichen Behandlung stehe schliesslich die unterdurchschnittliche Intel- ligenz des Beschuldigten im Weg. Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Fazit (pag. 5552): «Gemäss Gutachter müsste beim Beschuldigten eine intrinsische Motivation für die Behandlung hergestellt werden, er dürfte in Freiheit keinen Alkohol und keine Drogen mehr konsumieren, die Persönlichkeitsakzentuierungen müssten erfolgreich behandelt werden und es müsste ein delikt- spräventives soziales Umfeld bei der Entlassung bestehen, damit keine erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte mehr besteht. Das Gericht ist der Überzeugung, dass das zu viele unsichere Faktoren sind, die sich alle zum Positiven wenden müssten, damit vom Beschuldigten keine ernsthafte Ge- fahr mehr für die Sicherheit anderer ausgeht, ihm also eine gute Prognose gestellt werden könnte. Angesichts der bisherigen Therapie- und Sozialgeschichte des Beschuldigten ist es unwahrschein- lich, dass all diese Voraussetzungen nach dem Strafvollzug kumulativ erfüllt sein werden, so dass der Beschuldigte gefahrlos in die Freiheit entlassen werden kann. Zurzeit ist nur eine Voraussetzung erfüllt, die Alkoholabstinenz, und dies auch nur im geschützten Rahmen. Der Beschuldigte hat seit Jahren von keiner der unzähligen Therapien, Betreuungen und Institutionen profitieren können und ist immer wieder in das gleiche Muster zurückgefallen. Warum sich dies in Zukunft ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Die Hoffnung, der Beschuldigte werde in der langjährigen Haft und durch die begonnenen und noch zu absolvierenden Therapien abstinent wer- den und seine Persönlichkeit ändern, ist allzu vage. Krankheitseinsicht ist keine vorhanden und bei der umfassenden Deliktsbearbeitung macht der Beschuldigte nicht mit. Über ein deliktsprotektives soziales Umfeld verfügt er nicht. Dem Beschuldigten muss folglich eine schlechte Prognose gestellt werden. Ohne beschützten Rahmen wird der Beschuldigte nicht abstinent bleiben können und einhergehend besteht in Über- einstimmung mit dem Sachverständigen eine erhebliche Rückfallgefahr [für] schwere Straftaten. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB sind mithin er- füllt». Die Verhältnismässigkeit bejahte die Vorinstanz ebenfalls: Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit fielen im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits sowie sein Behandlungsbedürfnis und die Schwere sowie die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits in Betracht. Begangene Straftaten seien nur insofern zu berücksichtigen, als ihnen Indizienfunktion zukomme. Den Gefahren, die von ei- nem Täter zu befürchten seien, müsse bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Der Beschuldigte habe das Leben eines Menschen ausgelöscht und damit das höchste aller Rechtsgüter verletzt. Er sei dafür und wegen weiterer De- likte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden. In Anbetracht dieser schweren Straftaten und der ausgesprochenen Strafe erscheine die Verwahrung nicht als übermässig schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit. Zudem sei der Beschuldigte gefährlich, es bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für schwere Straftaten. Eine ambulante Massnahme reiche nicht aus, damit dem Be- schuldigten für die Zeit nach dem Strafvollzug eine gute Prognose gestellt werden 58 könne, sondern es bestehe nur eine leise unbegründete Hoffnung, dass diese Er- folg haben könnte. Falls sich der Beschuldigte wider Erwarten positiv verändern sollte, brauche die Verwahrung nicht vollzogen zu werden. Eine nachträgliche Verwahrung bei Nichtbewährung sei hingegen nicht möglich, da bereits im heutigen Zeitpunkt alle Tatsachen bekannt seien. Die Anordnung der Verwahrung sei verhältnismässig. Es werde zusätzlich eine ambulante Massnahme angeordnet, damit der Beschuldigte die Möglichkeit be- komme, sich während dem Strafvollzug gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB zu be- währen. 6.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess oberinstanzlich geltend machen, eine Verwahrung sei als ultima ratio anzuordnen. Der Gutachter gehe zum heutigen Zeitpunkt von ausrei- chend günstigen Erfolgsaussichten der Therapie aus: die Kriminalprognose habe er leicht günstiger als noch vor der ersten Instanz eingeschätzt. Eine qualifizierte Gefährlichkeit des Beschuldigten liege nicht vor. Zudem müssten besonders hohe Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt werden, diese lägen nicht vor, es sei von einer Verwahrung abzusehen. 6.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Verwahrung sei anzuordnen. Der Beschuldigte sei gefährlich, er neige zu Gewaltausbrüchen, wenn er nicht be- komme, was er wolle. Der Beschuldigte sei alkoholsüchtig, unter anderem des- halb sei er so gefährlich. Die Persönlichkeitsakzentuierungen des Beschuldigten müssten behandelt werden, dies sei eine langfristige und schwierige Aufgabe. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen beschränkten geistigen Res- sourcen überhaupt in der Lage sei, sich zu ändern. Solange der Schlüssel zur «emotionalen Blackbox» nicht gefunden werde, bleibe der Beschuldigte gefährlich. Es gebe in den Akten keine Stütze dafür, dass die Therapie erfolgreich sein werde. Die Verwahrung sei daher verhältnismässig und anzuordnen. 6.4. Erwägungen der Kammer 6.4.1. Allgemeines zur Verwahrung Nach Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Ver- gewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn, a) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Ta- tumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten 59 dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 StGB kei- nen Erfolg verspricht. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB, Bundesgerichtsentscheid vom 4. Februar 2016, Nr. 6B_513/2015, E. 2.3.1.). Eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB kommt in casu von Vornher- ein nicht in Betracht, zumal der Beschuldigte nicht unter einer psychischen Störung leidet, sondern nur unter Persönlichkeitsakzentuierungen, weshalb einzig die Variante von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu prüfen ist. Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem As- pekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Drit- ter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER/HABERMEYER in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Massnahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beantworten. Eine entsprechende Prognose steht im Zentrum der Beurteilung und stellt in der Praxis faktisch das einzige Abgrenzungskriterium gegenüber therapeutischen Mass- nahmen dar. Die künftige Gefährlichkeit des Täters ist der eigentliche Angelpunkt des Massnahmenrechts schlechthin, dies im Einklang mit der kriminalpolitischen Zielsetzung in diesem Rechtsbereich. Gefährlichkeitsprognosen sind aber natur- gemäss unsicher (vgl. statt vieler BGE 127 IV 1, 5). Sie gehören, abgesehen von den relativ eindeutigen Fällen der hochgefährlichen Straftäter, zu den schwierigs- ten Aufgaben der psychologisch-psychiatrischen Diagnostik. Menschliches Sozia- lverhalten kann nur bedingt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, selbst wenn die Prognosemethoden verbessert werden. Die Praxis sucht sich nicht zuletzt deshalb gelegentlich zu stark an der Anlasstat zu orientieren, da ihr diese als objektiver Anknüpfungspunkt erscheint. Erforderlich ist indessen eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Diese beinhaltet eine umfassende Analyse vieler anderer Aspekte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StGB mit wei- teren Hinweisen). Alle Massnahmen unterliegen grundsätzlich dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Verwahrung als dem einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte des Betrof- fenen kommt diesem Anliegen ganz besondere Bedeutung zu. Die Anordnung dieser rein sichernden Massnahme stellt eine ultima ratio dar. Solange dem Si- cherheitsinteresse der Öffentlichkeit mit einer langen Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden kann, ist einzig eine solche zu verhängen (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 8 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). 60 Die Verwahrung steht immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten. Es kann somit sogar ein Ersttäter grundsätzlich verwahrt werden (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 StGB) Die Bedeutung der Anlasstat ist im Einzelfall nicht zu unterschätzen. Frühere Straftaten sind gewichtige Anknüpfungspunkte für die Beurteilung einer weiteren möglichen Gefährlichkeit eines Täters. Die zurückliegenden Straftaten sind ein sehr zuverlässiger Indikator für künftige Delinquenz. Nur mit einer hinreichenden Analyse der Anlasstat wird der Sachverständige schliesslich sowohl in kriminolo- gischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht dem Straftäter gerecht. Anhand der Definition, Klassifikation und Interpretation des Verhaltens eines Täters am Tatort lassen sich dessen Bedürfnisse erkennen. Die Tatanalyse vermag als objektive Informationsquelle die Validität einer Gefährlichkeitsprognose zu steigern (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 10 zu Art. 64 StGB). 6.4.2. Katalogstraftat / Anlasstat a) In Lehre und Praxis Die Straftaten, die eine Verwahrung auslösen können, werden nunmehr vom Ge- setzgeber in Art. 64 Abs. 1 StGB spezifiziert. Es werden einerseits schwere Delik- te, die als Ausdruck einer besonderen Gefährlichkeit verstanden werden, in einem Deliktskatalog hervorgehoben, der anderseits durch eine Auffangklausel noch er- gänzt wird (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 14 zu Art. 64 StGB). b) In casu Eine Verwahrung fällt ohne weiteres in Betracht: Mord ist zweifelsohne eine Kata- logstraftat. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose wird die Anlasstat alsdann im Detail analysiert (vgl. Ziff. 6.4.5. c) nachfolgend). 6.4.3. Ersttäterschaft? Der Beschuldigte ist – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – kein Ersttäter; er wur- de nämlich mit Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 13. Novem- ber 2007 wegen Brandstiftung verurteilt. Bei der Brandstiftung handelt es sich um eine Katalogstraftat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB, weshalb der Beschuldigte nicht mehr als Ersttäter gelten kann. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachver- halt wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 5525 f.). Die Vorinstanz ging besonders auf den Aspekt ein, wie weit der Beschuldigte mit seinem Verhalten bereits da- mals ein Menschenleben, nämlich dasjenige des ehemaligen Vermieters, gefähr- det hatte. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich des Parteivortrages vor der Kammer wurde der Beschuldigte nicht wegen qualifi- zierter, sondern «nur» wegen einfacher Brandstiftung schuldig gesprochen. 61 6.4.4. Schwere Beeinträchtigung des Opfers a) In Lehre und Praxis Mit den Straftaten gem. Art. 64 Abs. 1 StGB verbunden sein muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Op- fers, sei es, dass der Täter eine solche verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 StGB). Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist ein objektiver Massstab anzulegen (Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2010, Nr. 6B_1071/2009, E. 3.1.1). b) In casu Der Beschuldigte tötete C.________ sel. und nahm an ihr massive sexuelle Handlungen vor. Dies stellt zweifellos eine schwere Beeinträchtigung des Opfers dar. 6.4.5. Gefährlichkeit und Gefährlichkeitsprognose a) Allgemeines Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bzw. die Gefährlichkeitsprognose fallen verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht: Die Anlasstat ist einer detaillierten Analyse zu unterziehen, weiter ist die Therapie- und Sozialisationsgeschichte des Beschuldigten zu beleuchten und schliesslich das psychiatrische Gutachten sowie die Einschätzung des Psychiaters zu würdigen. b) In Lehre und Praxis Erforderlich ist hier im Unterschied zu allen anderen Massnahmen nach Art. 59 ff. eine qualifizierte Gefährlichkeit. Der Gesetzgeber drückt dies in Art. 64 Abs. 1 lit. a und b StGB dadurch aus, dass die «ernsthafte Erwartung weiterer Delinquenz» bestehen muss. Es muss eine «hohe Wahrscheinlichkeit» weiterer schwerwie- gender Straftaten zu konstatieren sein (Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2010, Nr. 6B_313/2010, E. 5.2. und Bundesgerichtsentscheid vom 10. Dezember 2013, 6B_705/2013, E. 2.2.). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung kommen nur «schwere» Strafta- ten in Betracht, und zwar sowohl als Anlasstaten wie auch ernsthaft zu erwarten- de Folgetaten. Dem entspricht das Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm kommt weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer rein «materiellen» Beeinträchtigung aussch- liesst (BGE 139 IV 57, E. 1.3.3.). Eine Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit ist entsprechend im Zusammen- hang mit einer Verwahrung nicht ausreichend. Die blosse Möglichkeit der Bege- hung bestimmter Handlungen, also auch von Straftaten, ist praktisch bei jeder- mann gegeben und reicht nicht aus. Eine blosse Wiederholungsmöglichkeit oder gar eine latente Gefahr genügt hier nicht (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 47 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). 62 Der Gesetzgeber stellt auch besonders hohe Anforderungen an die Art der zu er- wartenden künftigen Delinquenz. Relevant sind hier einzig schwerwiegende Straf- taten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität, wie aus der For- mulierung «Delikte dieser Art» unzweifelhaft zu entnehmen ist. Es besteht also eine Kongruenz zwischen den Anlasstaten und den allfälligen künftigen Strafta- ten. Der Gesetzeswortlaut lässt annehmen, dass die Anforderungen hoch zu sein haben (weniger streng Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2010, Nr. 6B_313/2010, E. 5.2). In der Literatur wird gefordert, dass die möglichen künfti- gen Delikte gleich oder ähnlich zu sein haben. Dabei soll es ausreichen, dass sich die Delikte gegen die gleiche Art von Rechtsgütern richten. Als Beispiel wird der Fall genannt, dass es sich beim Anlassdelikt und der zu erwartenden Tat um ein Sexualdelikt handelt (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, § 7, S. 188). Dieser Voraus- setzung muss der fragliche Zusammenhang mindestens genügen. Mit Blick auf die Schwere des Eingriffs muss verlangt werden, dass nicht bloss dasselbe Rechtsgut bedroht ist, sondern dass auch die Art des Angriffs inhaltlich der An- lasstat entspricht (z.B. gewalttätige Akte). Weiter als dieser Konnex zwischen den Anlasstaten und der befürchteten künftigen Delinquenz führt das Erfordernis, dass der Anlasstat Symptomcharakter zukommen muss (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 49 zu Art. 64 StGB). In seinem Entscheid vom 4. Februar 2016, 6B_513/2015, E. 3.4. erwog das Bun- desgericht, dass für die Anordnung einer Verwahrung «eine erhebliche Gefahr der Verübung weiterer Straftaten dieser Art» bestehen muss (so auch Bundesge- richtsentscheid vom 10. Dezember 2013, 6B_705/2013, E. 2.1. und 2.2.). Entgegen früherer Praxis hat keine Differenzierung nach Rechtsgütern mehr zu erfolgen. Eine Verwahrung kommt überhaupt nur bei der ernsthaften Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, d.h. bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten, in Be- tracht (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 50 zu Art. 64 StGB). Rechtsstaatliche, ethische und nicht zuletzt auch ökonomische Überlegungen ge- bieten Zurückhaltung bei der Bejahung einer rechtlich relevanten Gefährlichkeit. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen (vgl. den Hinweis bei SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O. § 7, S. 189). Psychiatrisch-psychologische Gefährlichkeitsprognosen lassen sich nach Auffas- sung in der psychiatrischen Wissenschaft hinsichtlich der Extrempositionen (hohe Gefährlichkeit, fehlende Gefährlichkeit) entgegen juristischer Skepsis zuverlässig stellen. Im Mittelbereich sind sie jedoch unsicherer. Weiter ist davon auszugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebli- che Gefährlichkeit darstellt (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O. § 7, S. 189, zum Ganzen: HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 51 zu Art. 64 StGB). Die Schwierigkeiten, die Gefährlichkeitsprognosen in sich bergen, sind vielschich- tig. Es ist fraglich, ob menschliches Verhalten überhaupt je abschliessend vor- ausgesagt werden kann. Es ist abhängig einerseits von Eigenschaften der Per- 63 sönlichkeit, die sich allerdings im Laufe der Zeit ändern können, sowie von mo- mentanen Zuständen (z.B. Stimmungen als Reaktion auf vorausgegangene Ein- flüsse). All dies ist selbst bei besten Prognosemethoden nicht immer vorausseh- bar. Weiter handelt es sich bei einem gefährlichen Verhalten um ein seltenes Er- eignis. Die Vorhersage seltener Ereignisse ist zwangsläufig unsicher. Eine Risi- kobeurteilung ist sehr komplex. Neben Persönlichkeit und Situation beeinflussen auch Interaktion und Motive menschliches Handeln, welche Faktoren ebenfalls nicht voraussehbar sind. Nicht selten erweisen sich Gewaltdelikte als «soziale Unfälle», die auch im Nachhinein kaum vermeidbar erscheinen (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 61 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Bei der Risikoanalyse ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen. Es muss eine Würdigung der Vorgeschichte einerseits und der späteren Entwicklung anderseits erfolgen. Die sog. statischen Risikofaktoren set- zen sich aus anamnestischen Daten, persönlichkeitsgebundenen Dispositionen und kriminologischen Faktoren zusammen. Diese werden in Beziehung gesetzt zu dynamischen Risikofaktoren, die durch Therapie oder andere Interventionen beeinflussbar sind. Diese ändern sich und bestehen aus klinischer Symptomatik, Einstellung und Verhalten in verschiedenen Situationen. Je gravierender, verfes- tigter das strukturelle Grundrisiko ist, desto geringer sind die Beeinflussungsmög- lichkeiten, umso eher ist mithin eine relevante Gefährlichkeit zu bejahen. Bei Tätern etwa, bei denen das statische Risiko so extrem ausgeprägt vorliegt, dass es bei auch noch so grosser Dynamik der anderen Faktoren nicht mehr verändert werden kann, muss einstweilen Unbehandelbarkeit und damit bleibende Gefähr- lichkeit angenommen werden. Hingegen wirken Schutzfaktoren wie bspw. emotionale Stabilität, Flexibilität, An- passungsfähigkeit und Fähigkeit zur Distanzierung protektiv. Allerdings ist frag- lich, ob die genannten Faktoren gleichermassen relevant sind wie die statischen Risikofaktoren (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 67 zu Art. 64 StGB). Bei einer Gefährlichkeitsbeurteilung ist weiter die Analyse der Anlasstat relevant. Aussagekräftig ist eine Anlasstat nur dann, wenn ihr Symptomcharakter zukommt. Weist eine Straftat stark situative Bezüge auf oder ist sie Ausdruck einer be- stimmten speziellen Konstellation, ist die Wahrscheinlichkeit weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten gering. Reine Gelegenheits- oder Konflikttaten lassen nicht auf eine Rückfallswahrscheinlichkeit schliessen. Anders verhält es sich, wenn ein Täter aufgrund seiner Abnormität die zur Straftat führende Situation selbst schafft. Nicht erforderlich ist, dass die Anlasstat und die zu erwartenden weiteren Delikte vergleichbar sind (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 16 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Dass bei der Beurteilung der Gefährlichkeit das Schwergewicht auf die bereits begangene Tat gelegt wird, entspricht einer Tendenz in der forensischen Psychia- trie. Einer Analyse der Anlasstat kommt bei einer Gefährlichkeitsbeurteilung ent- scheidende Bedeutung zu. Es sind die Häufigkeit der Delikte, die zeitlichen Ab- stände zwischen verschiedenen Delikten und viele andere Kriterien zu beleuch- 64 ten, um die Gefährlichkeit anhand eines Delikts zu beurteilen (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 17 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Ein möglichst genaues Verständnis des Tatbildes und des Tatgeschehens ist wichtig für eine zuverlässige Einschätzung der Gefährlichkeit des Exploranden. Tatsachen wie bspw. die Hintergründe, die Art der Gewaltanwendung, die Bezie- hung zum Opfer, der Gruppendruck bei Mittäterschaft und viele andere können hier sehr aufschlussreich sein. Aus der Tat selbst in der Art ihrer Motivation und Durchführung ergeben sich ganz wichtige Informationen über diesen Menschen, seine Handlungsbereitschaften und die bei ihm vorliegenden Risiken. Trotzdem darf die Prognose nicht alleine aufgrund der Tat gemacht werden. Im Rahmen der Fachdiskussion um die Vorhersage gefährlicher Straftaten werden der Beginn, die Art und die Häufigkeit früheren strafbaren Verhaltens als die verlässlichsten Pro- gnosekriterien bezeichnet. Es wird dort das Tatmuster beachtet, dieses ist eine hervorragende Informationsquelle für psychiatrische Sachverständige. Es fragt sich, welche Kriminalitätsentwicklung allenfalls zur aktuell relevanten Tat geführt hat, d.h. ob die Tat Ausdruck einer bestimmten Lebensphase oder eines einge- schliffenen Verhaltensmusters einerseits oder einer kurzfristigen reaktiven Störung anderseits ist (individuelle Delinquenzhypothese). Relevant ist weiter, wie sich ein Täter zu seiner psychischen Störung und zu seiner Tat stellt und wie sein spezifisches Konfliktverhalten einzuschätzen ist. Schliesslich werden Thera- piemöglichkeiten und -bereitschaft einer näheren Prüfung unterzogen. Bedeutung haben auch der soziale Empfangsraum nach einer Entlassung und generell das Verhalten des Täters nach der Tat (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68 zu Art. 64 StGB). Will man einem Menschen über das schuldangemessene Mass hinaus die Frei- heit entziehen, genügt es nicht, dass dieser einem Kollektiv zugeordnet wird, mit dem mit einiger Sicherheit die Befürchtung einer weiteren Gewalttat verbunden ist. Vielmehr ist die Annahme einer konkreten Gefährlichkeit aufgrund einer indi- viduellen Analyse erforderlich. Dabei sind selbst bei höchster Professionalität strafrechtliche Entscheide auf der Grundlage von Kriminalprognosen stets Risi- koentscheidungen. Menschliches Verhalten bleibt nie definitiv absehbar. Es ist nicht allein durch personale Merkmale der handelnden Person bestimmt, sondern ist stets auch vor dem Hintergrund situationaler Rahmenbedingungen zu sehen. Je länger der Geltungszeitraum von Prognosen ist, desto eher ist irgendwann einmal mit ungewöhnlichen Ereignissen, Lebenskrisen etc. zu rechnen, womit die Vorhersage des Verhaltens eines Betroffenen ausserhalb der Möglichkeiten se- riöser wissenschaftlichen Prognose liegt (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 80 zu Art. 64 StGB). c) Analyse der Anlasstat in casu Wie bereits ausführlich erwogen, bestellte der Beschuldigte die ihm bislang unbe- kannte Escort-Dame C.________ sel. nach Langenthal mit der Absicht, sie zu vergewaltigen. Nach einer Auseinandersetzung über das Entgelt schlug der Be- schuldigte sie nieder und würgte sie mehrmals heftig. Schliesslich verging er sich 65 wiederholt sexuell an C.________ sel. und führte ihr diverse Gegenstände in ihre Körperöffnungen ein. Sie starb infolge der Einwirkungen des Beschuldigten. Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht um ein Beziehungsdelikt, denn der Be- schuldigte war vor dem Tatabend nicht mit dem Opfer bekannt. Dies wirkt sich nach Ansicht der Kammer ungünstig auf die Legalprognose und damit auf die Ge- fährlichkeit aus, zumal der Beschuldigte wieder in eine ähnliche Situation geraten kann und die Gefahr – da er gemäss Gutachter eine grundsätzlich erhöhte Ge- waltbereitschaft aufweist – besteht, wiederum die Kontrolle zu verlieren. Der beurteilende Gutachter beurteilte die Anlasstat wie folgt: «Die vom Exploranden eingeräumt und nicht auf einen forensisch relevanten Einfluss der Mischin- toxikation von Alkohol und Kokain zurückgehende Raub- und/oder Vergewaltigungsbereitschaft (angeblich ohne konkreten Tatplan) und die im Zuge der situativen Eskalation dann begangene Tötungshandlung lässt auf eine grundsätzlich erhöhte Gewaltbereitschaft des Exploranden bzw. auf eine relativ niedrige Schwelle zur Anwendung von Gewalt schliessen, was als prognostisch ungüns- tig zu werden ist». Die Kammer schätzt die Anlasstat damit als prognostisch ungünstig ein. d) Therapie- und Sozialgeschichte des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde mit einer Lippen-Gaumen-Spalte («Hasenscharte») ge- boren, welche mehrmals operiert werden musste. Bereits als Kind wurden die ersten Abklärungen von der AL.________ (Kinder- psychiatrie) getätigt. Am 4. April 1997 habe der Beschuldigte im IQ Hawik-R:-Test einen IQ von 73 erreicht (Verbalteil 82; Handlungsteil 71). Er gebe sich Mühe, stosse jedoch oft an Grenzen, oft scheine er 1 bis 2 Jahre zurück zu sein. Als Er- gebnis wurde festgehalten: «A.________ verfügt über eine nicht durchschnittliche Intelligenz. Normales Schulversagen. Keine Dyskalkulie. Schwierigkeiten wahr- scheinlich mitbedingt durch viele Vollnarkosen. Einige Defizite. Entwicklungs- schritt in manchen Bereichen 1-2 Jahre verzögert» (pag. 3489 f.). Am 26. Juni 2005 wurde der Beschuldigte im Spital AM.________ mit einer Alko- holintoxikation mit 2.2 g/l behandelt bzw. überwacht (Bericht vom 28. Juni 2005, pag. 3439). Dem Bericht des Spitals AM.________ vom 5. August 2008 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 24. bis 26. Juli 2008 hospitalisiert gewesen ist. Diagnosen wurden folgende gestellt: - Multipler Substanzmissbrauch und intermittierender Konsum anderer psycho- troper Substanzen (GHB, Cocain, Methadon); - Verdacht auf leichte Intelligenzminderung bei geringfügiger Verhaltens- störung. Der Patient sei bei bekanntem Drogenabusus am 23. Juli 2008 mit einer Mischin- toxikation aufgenommen worden. Während des Aufenthalts sei ein psychiatri- sches Konsil durchgeführt worden, bei welchem die Möglichkeit einer Suchtbe- 66 handlung aufgezeigt worden sei. Der Beschuldigte habe eine ambulante Therapie durchführen wollen (pag. 3444 f.). Am 29. September 2008 fand ein Erstgespräch im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Beschuldigten statt. Der Beschuldigte sei durch seine Mutter angemeldet worden, aufgrund der Verschlechterung der psychischen Si- tuation mit Zunahme von depressiven Symptomen und wiederholten Aggressi- onsausbrüchen zu Hause, sowie tendenzieller Steigerung des Alkoholkonsums. AN.________ (behandelnder Arzt) schilderte, er habe den Patienten bereits am 25. Juli 2008 im Medizinischen Notfall des AO.________ (Spital AM.________) beurteilt, wo er nach einmaliger Einnahme von 130 ml Methadon und einer unbe- kannten Menge Kokain hospitalisiert worden sei. Er habe sich glaubhaft von sui- zidalen Handlungen distanzieren können. Einen regelmässigen Drogenkonsum sowie Konsum weiterer Substanzen habe er abgelehnt. Er habe aber Schwierig- keiten, seine Gefühle und Aggressionen unter Kontrolle zu bekommen. Als Dia- gnosen wurden eine mittelgradige, depressive Episode, ohne somatisches Syn- drom, bei psychosozial belasteter Situation (Überforderung am Arbeitsplatz, Kon- flikte mit den Eltern) und eine leichte Intelligenzminderung mit geringfügiger Ver- haltensstörung und Störung der Impulskontrolle gestellt (pag. 3442 f.). Im Verlaufsbericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals AM.________ wird von weiteren Terminen berichtet. Am 6. Oktober 2008 sei der Beschuldigte zum Termin erschienen und habe berichtet, es gehe ihm deutlich besser. Objektiv wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ruhig, gelassen und zu- frieden wirke. Am 19. Januar 2009 habe die Mutter des Beschuldigten angerufen und berichtet, sie sei am 13. Dezember 2008 von ihrem Sohn massiv mit einem Messer bedroht worden und er habe gedroht, die gesamte Familie umzubringen. Die Polizei habe ihn auf den Notfall gebracht, er sei aber, da die Ärztin ihn nicht als fremdgefährdend eingeschätzt habe, wieder nach Hause entlassen worden. Es sei der Versuch gestartet worden, wiederum eine ambulante Behandlung durchzuführen, jedoch sei der Beschuldigte nicht zu den Terminen erschienen, weshalb die Behandlung abgebrochen worden sei (pag. 4369). Am 25. Juni 2009 wurde der Beschuldigte vom Sozialdienst Langenthal wieder den psychiatrischen Diensten des Spitals AM.________ zugewiesen (pag. 3465 ff.). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zu Beginn des Jah- res seinen Vater mit einem Messer bedroht habe. Im Rahmen der Abklärung be- treffend Beiordnung eines Beistandes oder eines Vormundes habe der Beschul- digte die Bereitschaft erklärt, sich wieder in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, welche auf freiwilliger Basis laufe. Der Beschuldigte selber habe berich- tet, es könne unter Umständen schon wegen Kleinigkeiten zu Streitereien mit den Eltern kommen. Mit dem Vater und Bruder könne es sogar zu tätlichen Auseinan- dersetzungen kommen. Zur Beurteilung wurde ausgeführt: «Emotionale Instabilität, fraglich im Rahmen eines ADHS (ICD-10 F90.0) oder einer emotional in- stabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) bei wiederholten Konflikten mit der Herkunftsfamilie (ICD-10 Z63.1). Vor einem Jahr wurde die Impulskontrollstörung im Rahmen einer leichten Intelli- 67 genzminderung (ICD-10 F70.0) gedeutet; diese ist in unseren Unterlagen allerdings nicht dokumen- tiert (fehlender IQ-Test). St. n. multiplem Substanzgebrauch (ICD-10 F19.1) St. n. fraglicher mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)». Am 30. Juni 2009 fand ein Gespräch zwischen den Eltern des Beschuldigten und den psychiatrischen Diensten AO.________ statt (pag. 4373). Der Vater habe be- richtet, er habe die Wohnung in verwüstetem Zustand angetroffen und sei vom Beschuldigten massiv mit dem Tod bedroht worden. Der Beschuldigte sei alkoho- lisiert gewesen. Die Eltern hätten ausgeführt, dass der Beschuldigte massiv Alko- hol konsumiere und sie tätlich angreife und bedrohe. Am 8. Juli 2009 fand eine Krisenintervention statt (durch die psychiatrischen Dienste AO.________). Der Beschuldigte habe zugegeben, seit etwa einem Jahr regelmässig, an den meisten Tagen, Alkohol zu konsumieren. Es bestehe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholabhängigkeit mit ständigem Konsum (ICD 10: F10.25). Die Eltern hätten von Aggressionen und tätlichen Angriffen be- richtet. Für sie sei der Verbleib des Beschuldigten zu Hause undenkbar (pag. 4374). Das AH.________ (Psychiatrie) erstellte am 12. August 2009 ein FFE-Gutachten über den Beschuldigten (pag. 3906 ff.). Der Beschuldigte sei vom zuständigen Regierungstatthalter ins AH.________ eingewiesen worden. Es sei im Vorfeld der Verfügung regelmässig zu Alkoholexzessen und darauf folgenden Tätlichkeiten gegenüber Familienangehörigen gekommen. Zusätzlich zum entgleisten Alkohol bestehe der Verdacht auf eine Verhaltensstörung mit Impulskontrollstörungen, ei- ne Intelligenzminderung sowie eine mögliche Hyperaktivitätsstörung. Ambulante Therapieversuche seien bisher fehlgeschlagen. Der Beschuldigte habe einen unproblematischen medikamentös unterstützten Alkoholentzug durchgemacht. Er habe sich während der gesamten Hospitalisation kooperativ und motiviert für eine Therapie gezeigt. Ein begonnener Therapiever- such mit Ritalin habe zu einer deutlichen Besserung der inneren Unruhe, der Konzentrationsstörungen und des Schlafes geführt. Während der Hospitalisation auf der geschlossenen Entzugsstation sei es mindestens einmal zu einem Rück- fall mit Alkohol und Kokain gekommen. Trotz Rückfalls habe der Beschuldigte immer wieder Krankheitseinsicht signalisiert und sei motiviert gewesen, sein Suchtverhalten zu ändern. Er habe am 10. August 2009 die Entwöhnungstherapie auf der Abteilung AP.________ angetreten. Zur Beurteilung wurde folgendes ausgeführt (pag. 3908 f.): «Bei diesem Patienten handelt es sich um einen 23-jährigen Mann mit Alkoholabhängigkeitssyn- drom. Herr A.________ benötigt zu seinem Schutz eine weitere Behandlung im Sinne einer statio- nären Alkoholentwöhnungstherapie. Im Falle der Alkoholisierung stellt Herr A.________ durchaus eine schwere Belastung für seine Umgebung dar, in der Anamnese kam es mehrfach zu aggressi- ven Durchbrüchen, vor allem verbaler Art, andererseits aber auch zu Gewalt gegen Sachen und Drohungen gegen Personen. Eine ambulante Weiterbehandlung im Sinne einer ambulanten Ent- wöhungstherapie scheint im Moment nicht ausreichend für Herrn A.________ zu sein. Eine geeig- 68 nete Institution zur Entwöhnungstherapie ist eine suchtspezifische, ärztlich geleitete Institution wie zum Beispiel das AP.________ (.________) oder die AQ.________». Die Fragen von Regierungstatthalter AR.________ wurden wie folgt beantwortet: «1. Herr A.________ leidet an einer länger andauernden Alkoholabhängigkeit. […]. 2. Die eingewiesene Person bedarf zu ihrem Schutz einer weiteren Entwöhnungsbehandlung und zwar im stationären Setting. 3. Im Falle eines Alkoholabsturzes stellt Herr A.________ durchaus eine schwere Belastung für seine Umgebung dar, hier kommt es vor allem zu verbalen Aggressionsdurchbrüchen, aber auch zu Aggressionen gegen Sachen und Drohungen gegen Personen und eine Überlastung des sozialen Netzes ist somit durchaus schnell möglich. 4. Herr A.________ benötigt momentan sicherlich eine stationäre Entwöhnungsbehandlung, dies einerseits um einen Alkoholrückfall möglichst auszuschliessen, andererseits aber auch um die Therapie seiner Hyperaktivität weiter engmaschig medizinisch begleiten zu können. Dies alles ist in einem ambulanten Setting zurzeit noch nicht möglich. […]». In der von AS.________ bzw. AT.________ durchgeführten psychologischen Ab- klärung wurde ein Intelligenztest durchgeführt. Dieser ergab einen Gesamt-IQ im leicht unterdurchschnittlichen Bereich (IQ = 87). Die Leistungen des Beschuldig- ten lägen im unteren Durchschnittsbereich. Von einer allgemeinen Beeinträchti- gung aufgrund der intellektuellen Leistungsfähigkeit müsse nicht ausgegangen werden. Ebenso habe sich der Verdacht auf Schwächen im Bereich der Konzen- tration und Aufmerksamkeit nicht bestätigt (pag. 3924 f.). Am 12. August 2010 erfolgte der Wiedereintritt bei den psychiatrischen Diensten AO.________. Der Beschuldigte habe berichtet, er habe im April 2010 das Ritalin abgesetzt und auch die ambulante Behandlung beim Psychiater in AU.________ abgebrochen. Er habe sich im betreuten Wohnen nicht wohlgefühlt und sei daher zu den Eltern zurückgegangen. Das Zusammenleben gestalte sich jedoch schwierig, er sei leicht gereizt, werde aggressiv und bedrohlich. Er habe aber niemanden verletzt oder mit Waffen bedroht. An einer Psychotherapie sei er nicht interessiert, er wolle nur das Ritalin wieder nehmen, weil er weniger aggressiv gewesen sei. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: «V.a. emotional instabile PS vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) V.a. einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsströrung (ICD-10 F. 90.0)». Zur Begründung wurde ausgeführt: «Im Handeln werden die Konsequenzen wenig bis nicht berücksichtigt und die Stimmung ist sehr wechselhaft. Die Impulskontrolle ist mangelhaft und es kommt zu häufigen/täglichen Ausbrüchen mit verbal aggressivem Verhalten, ausgelöst v.a. durch die tatsächliche oder vermeintliche Kritik ande- rer. Der Patient ist bereits vorbestraft und es liegt ein langjähriger Drogenabusus (Party-Pillen, Ko- kain, Heroin [geraucht]), sowie ein Alkoholabusus vor, mit einem stationären Aufenthalt zum Entzug 2009. Ebenso kam es zu einer Time-out-Platzierung im Rahmen des Ent- zugs/Entwöhnungsprogramms. Der Drogen- und Alkoholkonsum ist am ehesten als sekundärer Konsum zu deuten und dient dem Patient so zur Stimmungsstabilisierung. Aktuell verneint er Dro- genkonsum seit 3 Monaten, DUP noch ausstehend. Letzter Alkoholkonsum am 07.08.2010 mit 69 2L Bier. Komorbid ist das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wahr- scheinlich und Versuche mit Ritalin LA waren in der Vergangenheit bereits erfolgreich». Gemäss Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste AO.________ vom 15. Fe- bruar 2011 hat sich der Beschuldigte selbständig zur Wideraufnahme einer ambu- lanten psychiatrischen Behandlung mit dem Wunsch der Ritalin-Einstellung, bei vermehrten aggressiven Durchbrüchen in letzter Zeit gemeldet. In der Beurteilung wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht auf emotional instabile Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typ (ICD 10: F. 60.30); Status n. Polytoxikomanie (im Rahmen als selbstschädigendes Verhalten bei emotional instabiler Persön- lichkeitsstörung); einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F. 90.0) sowie Status n. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte (pag. 3470 ff. und 4378 ff.). Am 19. April 2011 habe ein Termin statt gefunden. Dem Patienten gehe es gut und er arbeite. Die Freundin erwarte ein Kind. Es gebe keine tätlichen Auseinan- dersetzungen mehr (pag. 4381). Am 13. Mai 2011 habe sich die Mutter des Beschuldigen telefonisch gemeldet und mitgeteilt, es gehe ihrem Sohn schlecht, da ihn seine Freundin mit dem Kind verlassen habe. Er trinke Alkohol und möchte ein Medikament zur Beruhigung. Zum gleichentags vereinbarten Termin sei er jedoch nicht erschienen (pag. 4382). Am 14. Mai 2011 habe sich der Beschuldigte telefonisch gemeldet und erklärt, es gehe ihm viel besser. Er wolle keinen Alkohol mehr trinken (pag. 4382). Im Verlauf sei das Medikament Ritalin eingestellt worden (pag. 4383 f.). In der Folge verpasste der Beschuldigte mehrere Termine (pag. 4384 f.). Gemäss Abschlussbericht des Spitals AM.________ vom 27. September 2011 wurde der Beschuldigte vom 15. Februar bis am 20. September 2011 in dessen Ambulatorium behandelt. Es hätten 8 Konsultationen stattgefunden. Der Beschul- digte habe sich selbständig gemeldet mit dem Wunsch der Ritalineinstellung, da er in der Zeit zuvor vermehrt aggressiv gewesen sei und er anlässlich eines eska- lierenden Konflikts eine Türe in der Wohnung zerstört habe. Dem Beschuldigten sei Ritalin verschrieben worden. Nach Verlauf der ersten 14 Tage der Medika- menteneinnahme habe sich der Beschuldigte nicht mehr zu weiteren Gesprächen gemeldet (pag. 4365 f.). Dem Bericht des blauen Kreuzes betreffend Sitzung vom 27. Februar 2012 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte diesen Termin auf Druck seines Va- ters wahrgenommen hat. Zur Suchtanamnese wird ausgeführt, der Beschuldigte konsumiere Alkohol von Jugend an. Missbrauch von Codein und Methadon. 1x Überdosis, woran er fast gestorben wäre. Im 2009 sei er im AH.________ gewe- sen und anschliessend im AP.________, sei aber dort raus geflogen. Die ambu- lante Beratung beim AV.________ sei zu wenig straff gewesen und sei daher ab- gebrochen worden. Im 2011 habe er 2 Sitzungen im Spital AM.________ wahr- genommen. Er sei zum Schnuppern in der AQ.________ gewesen, habe sich aber dagegen entschieden. Er habe sich zur Beratung begeben, weil er am letz- ten Wochenende wieder viel getrunken und einen Totalabsturz gehabt habe. Der 70 Beschuldigte habe eingeräumt, dass er etwas gegen das Alkoholproblem unter- nehmen müsse, weil er sonst seinen Arbeitsplatz riskiere (pag. 3477 ff.). Seit dem 18. Dezember 2012 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Straf- vollzug in den Anstalten Thorberg. Dem Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 2. Juni 2014 kann entnommen werden, dass die ambulante Behandlung am 5. Februar 2013 vorzeitig angetreten werden konnte. Es hätten 32 Einzelsitzun- gen (in der Regel à 60 Minuten) statt gefunden. Gemäss Gutachten des FPD lä- gen folgende Diagnosen vor (pag. 5269): «- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21) - Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1, F14.1) - Emotional instabile (impulsive) und narzisstisch-selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierun- gen (ICD-10: Z73.1)» Der Beschuldigte erscheine stets motiviert zu den therapeutischen Sitzungen. Er versuche, der Therapeutin gegenüber alles richtig zu machen. Erst in den letzten Sitzungen habe ihm vermittelt werden können, dass es im Rahmen der Psycho- therapie nicht darum gehe, eine gute Leistung zu erbringen, sondern eine Er- kenntnis über sein Funktionieren zu gewinnen. Neben dem Schulbesuch im Voll- zug sei eine Anlehre in der Küche angedacht. Eine erste Deliktsrekonstruktion habe im Rahmen der Psychotherapie aufgenommen werden können. Die im Gut- achten festgestellten emotional instabilen und narzisstisch-selbstunsicheren Per- sönlichkeitsakzentuierungen hätten sich erhärtet. Diese seien besprochen wor- den. Er habe bereits an der Suchtgruppentherapie (Dauer von einem halben Jahr) teilgenommen. Der Beschuldigte übernehme die volle Verantwortung für seine Delikte und zeige im Rahmen der Deliktsaufarbeitung ein adäquates Schuldemp- finden und eine adäquate Opferempathie. Der Beschuldigte konsumiere nach ei- genen Angaben keinen Alkohol und keine Drogen. Die Abstinenz von Alkohol und Drogen werde eine Grundvoraussetzung sein für eine verbesserte Legalprogno- se. Risiken seien der schädliche Gebrauch von Alkohol und illegalen Drogen so- wie eine fehlende berufliche und familiäre Integration (pag. 5268 ff.). Die Anstalten Thorberg erstatteten am 18. Juni 2014 Bericht über den Beschul- digten: Das Verhalten des Beschuldigten im alltäglichen Umgang sei anständig und freundlich, er sei hilfsbereit und zeige sich respektvoll. Der Beschuldigte ar- beite in der Küche und seine Arbeitsleistung sei tadellos. Seit Anfang Juli 2013 besuche er den BiSt-Unterricht (Bildung im Strafvollzug): Dort sei er bemüht, ma- che aktiv mit und sein Verhalten sei vorbildlich. Er bekomme regelmässig Besuch von seiner Familie und von Bekannten (pag. 5276 f.). Dem Therapieverlaufsbericht vom 13. August 2014 des FPD lässt sich entneh- men, der Beschuldigte habe das Gruppenprogramm für Menschen mit einer Suchtproblematik besucht und abgeschlossen. Zudem habe der Beschuldigte in der Zeit von Juni bis Oktober 2013 am Rückfallprophylaxetraining für Drogenab- hängige teilgenommen und sich gut eingebracht (pag. 5294 f.). 71 Dem im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung eingeholten Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 7. November 2014 kann entnom- men werden, dass sich der Beschuldigte in der Abteilung hilfsbereit gebe und bemüht sei, die an ihn gestellten Anforderungen pflichtbewusst zu erfüllen (pag. 5308 f.). Am 19. November 2014 erstattete der FPD wiederum Bericht: Bisher hätten 52 Einzelsitzungen (in der Regel à 60 Minuten) mit dem Beschuldigten stattgefun- den. Der Beschuldigte arbeite in der Küche und absolviere ein intensives Kraft- Trainingsprogramm. Dieses sei die Basis für ein gutes Selbstwertgefühl. Er be- komme von seinem Umfeld Lob für sein verändertes Aussehen und dafür, dass er an etwas dran bleibe. Das Anlassdelikt sei mehrfach im Zentrum des psychothe- rapeutischen Gesprächs gestanden. Es sei unter anderem darum gegangen, die einzelnen Handlungsschritte zu verstehen oder sie zumindest zu erfassen. Ein- zelne Handlungsschritte (Vergewaltigungsszenen und Einführen von Gegenstän- den beim Opfer) seien nach wie vor im Dunkeln geblieben. Der Umgang mit Frauen sei thematisiert worden (pag. 5310 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren erstattete der FPD wiederum einen Therapiever- laufsbericht (vom 23. September 2015). Der Beschuldigte werde seit 27. April 2015 von einem neuen Therapeuten betreut. Er habe von Januar bis April 2015 am Reasoning & Rehabilitation 2-Gruppentraining teilgenommen. Die Diagnosen aus dem Gutachten würden übernommen. Der Beschuldigte weise zudem eine auffällige Hyperkinesie (erhöhte motorische Unruhe) und eine erhöhte Ablenkbar- keit auf, was Hinweise auf eine ADHS-Problematik im Erwachsenenalter seien. Es sei in der Therapie eine Analyse möglicher Schemata (Art überdauernder Cha- rakterzug) durchgeführt worden. Es hätten die Schemata Misstrauen, Unzuläng- lichkeit und soziale Isolation aufgrund früherer Mobbingerfahrung eruiert werden können. Eine unzureichende Selbstkontrolle und eine emotionale Gehemmtheit hätten ebenfalls festgestellt werden können. Das Schema Bestrafen sei ebenfalls von Bedeutung. Auf einer Bedürfnisebene scheine insbesondere der Selbstwert tangiert zu sein. Die im Vorfeld der Tat vorhandenen Lebensumstände zeichneten sich aus durch einen sozialen Rückzug und einen hohen Substanzkonsum. Die Möglichkeit der sexuellen Frustration als Tatmotiv könne ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte vor seiner Tat mit mehreren Frauen sexuell verkehrt habe. Es sei eine imaginative Deliktsrekonstruktion durchgeführt worden, jedoch sei es dem Beschuldigten nach wie vor kaum möglich, sich an damalige Emotionen und Gedanken erinnern zu können. Unter dem Einfluss von Substanzen sei es zu ei- ner narzisstischen Kränkung gekommen (Beschimpfung), was dazu geführt habe, dass der Beschuldigte auf das Opfer eingeschlagen habe. Es sei wichtig, dass der Beschuldigte alkohol- und drogenabstinent lebe. Der Beschuldigte wolle nicht an seinen alten Wohnort zurück, sondern anderswo neu anfangen. Eine geregelte Tagesstruktur sei zentral. Er wolle zudem das Krafttraining weiterführen. Der Be- schuldigte sei therapie- und veränderungsmotiviert (pag. 5601 ff.). 72 Wie bereits erwähnt, wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein weiterer Therapieverlaufsbericht beim FPD vom 16. März 2016 sowie ein Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 17. März 2016 eingeholt (vgl. Ziff. 5.3. vorstehend) e) Psychiatrisches Gutachten und Einschätzung des Gutachters zum Rückfallrisi- ko Der Psychiater führte in seinem Gutachten aus, die lebensgeschichtliche Entwick- lung des Beschuldigten sei nachhaltig geprägt durch seine Fehlbildung einer Ha- senscharte (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte). Es seien bereits in der Kindheit meh- rere Operationen notwendig gewesen. Die Fehlbildung habe auch zu Hänseleien und entwertenden Bezeichnungen wie «Krüppel» geführt und ihn zum Aussensei- ter gemacht (pag. 4813). Der psychische Befund sei – abgesehen von einigen klinischen Hinweisen auf sein bekanntes niedriges Intelligenzniveau sowie auf einige emotional instabile, ängstlich-selbstunsichere und narzisstische Persönlichkeitszüge – weitgehend unauffällig gewesen (pag. 4814). Es liege eine Suchtmittelproblematik (Alkohol und Kokain) vor. Die mehreren er- folglosen Entziehungsversuche, das Trinkmuster eines täglichen und an den Wo- chenenden exzessiven Konsums sowie der zunehmende Kontrollverlust deuteten bezüglich des Alkohols auf ein Abhängigkeitssyndrom hin. In Bezug auf Kokain scheine noch nicht das Ausmass einer Abhängigkeit erreicht zu sein, diesbezüg- lich könne von einem schädlichen Gebrauch gesprochen werden. Zudem zeich- neten sich eine Selbstwertproblematik mit erhöhter Kränkbarkeit und Unsicherhei- ten im Kontaktverhalten sowie eine emotionale Instabilität mit Neigung zu impulsi- ven Affektreaktionen ab, die insbesondere unter einem zusätzlich enthemmenden Einfluss von Alkohol und Kokain verstärkt hervor treten könnten. Diagnostisch seien diese Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale lediglich als Persönlich- keitsakzentuierungen klassifiziert. Es lägen im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz vor. Als weiteres Persönlich- keitsmerkmal des Beschuldigten sei sein unterdurchschnittliches bzw. niedriges Intelligenzniveau zu nennen (Kindesalter-IQ 73), mit entsprechenden Einschrän- kungen seiner kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit. Für das Vorliegen einer anderen psychischen Störung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben (pag. 4815 f.). Folgende Diagnosen (nach ICD-10) wurden gestellt (pag. 4816): «1. Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützen- der Umgebung (F10.21); 2. Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1); 3. Emotional instabile (impulsive) und narzisstisch-selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierun- gen (Z73.1). 73 Diese Störungsbilder haben auch zur Tatzeit am 9./10.03.2012 vorgelegen, wobei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bezüglich der Suchtmittelproblematik von einer akuten Intoxikation von Alkohol und Kokain (F10.0, F14.0) ausgegangen werden kann». Das Gutachten äusserte sich auch zur Risikoeinschätzung: Die bisherige Kriminalitätsentwicklung sei eher ungünstig. Der Beschuldigte sei aufgrund einer Brandstiftung vorbestraft. Weiter seien nicht strafrechtlich verfolgte Ausraster bekannt. Es bestehe eine überdauernde Neigung zu impulsiven Affek- treaktionen im Sinne einer grundsätzlich erhöhten Gewaltbereitschaft, was sich prognostisch ungünstig auswirke. Ein krimineller oder dissozialer Lebensstil lasse sich beim Beschuldigten allerdings nicht feststellen (pag. 4818). Die Persönlichkeit wirke sich ebenfalls eher ungünstig aus: Es bestünden in der Kindheit entstandene und sich auf Dauer manifestierende Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten mit emotionaler Instabilität, Impulsivität, Selbstwertpro- blematik, erhöhter Kränkbarkeit sowie einer Neigung zu impulsiven Affektreaktio- nen und affektiven Entgleisungen. Hinzu komme eine seit der Jugend bestehende Suchtmittelproblematik (Alkoholabhängigkeit und schädlicher Gebrauch von Ko- kain). Die Wirkung der Substanzen seien geeignet, die ohnehin reduzierte Verhal- tenskontrolle des Beschuldigten zusätzlich zu beeinträchtigen und damit auch die Hemmschwelle gegenüber dem Ausagieren gewalttätiger Impulse weiter zu sen- ken (pag. 4818 f.). Die Einsicht des Täters in seine Störung sei als eher günstig zu beurteilen, der Beschuldigte lasse ein Problembewusstsein und eine Störungseinsicht bezüglich seiner Suchtmittelproblematik sowie seiner Neigung zu impulsiven Affektreaktio- nen erkennen (pag. 4819). Die soziale Kompetenz sei neutral bis eher ungünstig. Er habe lediglich tragfähige Beziehungen zu seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder. Aufgrund seiner begrenzten kognitiven und intellektuellen Leistungen sei seine Fähigkeit zur reifen und angemessenen Gestaltung von Sozialkontakten und zwischenmenschlichen Beziehungen eingeschränkt (pag. 4819). Das spezifische Konfliktverhalten des Beschuldigten sei ungünstig, zumal er im- mer wieder in ähnliche Kränkungssituationen geraten sei und dazu neige, darauf mit Aggressionsdurchbrüchen und gewalttätigen Verhaltensweisen zu reagieren (pag. 4819 f.). Die Auseinandersetzung mit der Tat sei noch als eher ungünstig zu beurteilen: Der Beschuldigte habe selber die Tatdynamik nicht erklären und auch keine kon- krete, nachvollziehbare Tatmotivation angeben können. Es zeige sich in seiner Darstellung (Vorgeschichte, Tatumstände, Tatgeschehen) eine gewisse Opfer- mentalität mit einer Neigung zur Projektion eigenen Fehlverhaltens auf das Opfer und auf die Mischintoxikation von Alkohol und Kokain (pag. 4820). 74 Die allgemeinen Therapiemöglichkeiten schätzt der Gutachter neutral bis eher günstig ein, zumal geeignete Therapien zur Verfügung stünden (pag. 4820). Die reale Therapiemöglichkeit sei eher günstig, da auch in den Anstalten Thor- berg die notwendigen Behandlungen angeboten würden (pag. 4821). Die Therapiebereitschaft wird durch den Gutachter als eher günstig eingeschätzt, da der Beschuldigte seine Bereitschaft zur Inanspruchnahme der Therapieange- bote habe erkennen lassen (pag. 4821). Der soziale Empfangsraum sei hingegen noch eher ungünstig, obwohl der Be- schuldigte nach seinem langjährigen Freiheitsentzug einen neuen Lebensab- schnitt im Tessin beginnen wolle (pag. 4821). Den bisherigen Verlauf nach den Taten schätzt der Gutachter neutral bis eher günstig ein, obwohl grundlegende prognoseverbessernde Veränderungen noch nicht erkennbar seien und in der Kürze der Zeit auch nicht zu erwarten gewesen seien (pag. 4822). «In der Gesamtschau und einzelfallbezogenen Gewichtung aller prognoserelevanter Faktoren und Kriterien ist die Kriminalprognose, d.h. die Wiederholungswahrscheinlichkeit für schwere Gewalt- straftaten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als ungünstig einzuschätzen. Das Risiko für erneute Tötungsdelikte ist dagegen im Hinblick auf die diesbezüglich niedrige statistische Rückfallwahr- scheinlichkeit und einigen prognostisch eher günstigen Merkmalen bei Herrn A.________ als gerin- ger zu beurteilen als für allgemeine Gewaltdelikte». (pag. 4822). Die Frage «welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten?» beantwortete der Gutachter wie folgt (pag. 4825): «Ohne entsprechende suchttherapeutische, psychotherapeutisch-verhaltensmodifizierende, delikt- orientierte und rückfallpräventive Interventionen besteht bei Herrn A.________ ein deutlich erhöhtes Risiko dafür, dass er in Freiheit wieder relativ rasch alkoholrückfällig wird wie auch seinen schädli- chen Gebrauch von Kokain fortsetzt. Im Zusammenwirken mit seiner im Kern fortbestehenden Per- sönlichkeitsproblematik besteht insbesondere in Kränkungssituationen dann auch die konkrete Ge- fahr, dass es erneut zu impulsiv-aggressiven Entgleisungen und entsprechenden gewalttätigen Ver- haltensweisen kommt. Zu erwarten wären dann in erster Linie Körperverletzungsdelikte, die unter ungünstigen Umständen auch zu schweren Opferschäden führen können. Die statistische Rückfall- wahrscheinlichkeit für Tötungsdelikte ist allerdings niedrig, so dass das diesbezügliche einschlägige Wiederholungsrisiko – da sich bei Herrn A.________ auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdauernden Tötungsbereitschaft ergeben haben – als eher gering einzuschätzen». Weiter schätzte der Gutachter die Wahrscheinlichkeit für Körperverletzungsdelikte durchaus als sehr hoch ein. «Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdauernden, persönlichkeitsgebundenen oder von einem sexuellen Sadismus determinierten Vergewaltigungsdisposition haben sich anlässlich der foren- sisch-psychiatrischen Begutachtung von Herrn A.________ nicht ergeben; ebenso fanden sich kei- ne konkreten Hinweise auf eine fortbestehende erhöhte Tötungsbereitschaft des Beschuldigten. Die Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten gegen die sexuelle Integrität wie auch für ein erneutes 75 Tötungsdelikt erscheint aus gutachterlicher Sicht daher als geringer als die genannten Gewaltstraf- taten im Bereich der mittleren Kriminalität» (pag. 4828). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Dr. AE.________ er- neut befragt. Zur Wiederholungswahrscheinlichkeit sagte er folgendes aus (pag. 5723 Z. 102 ff.): «Wie im Gutachten dargelegt, ergibt sich die Einschätzung der Wiederholungswahrscheinlichkeit für Gewaltstraftaten aus Veränderungen der Hauptrisikovariablen, das heisst, inwieweit es im Laufe ei- nes langfristigen therapeutischen Veränderungsprozesses gelingt, diese emotionale Blackbox aus- zulesen und die wahrscheinlich biografisch angelegten Quellen seiner Wut und Ohnmachtsgefühle in Richtung eines reiferen Strukturniveaus der Persönlichkeit, einer integrierten Persönlichkeit, zu verändern. Darauf kommt es an, neben dem sozialen Empfangsraum und der Suchtproblematik. Persönlichkeit, Alkoholabhängigkeit, Neigung zum Stimulanzienmissbrauch und die Reife der Per- sönlichkeit und der soziale Empfangsraum sind so Faktoren. Im Vergleich zu meiner gutachterlichen Einschätzung von Mai 2013 als ich die Erfolgsaussichten einer Therapie als noch nicht sicher beur- teilbar eingeschätzt hatte, weil es noch offen schien, ob sich Herr A.________ auf eine Therapie einlassen, sich öffnen und engagiert mitarbeiten würde, kann jetzt nach den therapeutischen Erfah- rungen doch von ausreichend günstigen Erfolgsaussichten der indizierten langfristigen Therapie ausgegangen werden. Diese Komponente der Risikobeurteilung betreffend kann die Kriminalpro- gnose ein klein wenig günstiger eingeschätzt werden, jedoch der aktuelle Behandlungsstand recht- fertigt noch nicht, dass bereits ein ausreichend kriminalprognostisch wirksames Therapieergebnis vorliegt und ausserdem müsste wie Sie sagen zu einem späteren Zeitpunkt seine neu erlernten Verhaltensstrategien noch erprobt und geübt werden und stufenweise erweitert werden. In der Pha- se der Vorbereitung des sozialen Empfangsraumes, wenn er auch wieder naturalistischen Bedin- gungen und erhöhten Anforderungen des sozialen Lebens ausserhalb der Strafanstalt gegenüber tritt. Prognostisch positiv ist allerdings das Vollzugsverhalten und die Anpassungsfähigkeit und die Eingliederung in den Alltag des Vollzugs, wie dies beschrieben wird in den Berichten. Dort sind von Herrn A.________ Ressourcen erkennbar, das hochstrukturierte Setting der Anstalt doch als stüt- zend und verhaltensregulierend für sich nützen zu können. Beim Fehlen von dieser Struktur, die re- gulierend wirkt, die auch in der Tatsituation gefehlt hat, müsste nach wie vor von einer erhöhten Ge- fahr von fremdschädigendem Fehlverhalten ausgegangen werden». Weiter führte Dr. AE.________ aus, der eingeschlagene therapeutische Weg soll- te fortgesetzt werden, die längerfristigen Erfolgsaussichten dieser therapeuti- schen Strategie könnten als ausreichend günstig eingeschätzt werden, wobei je- doch noch nicht sicher beurteilbar sei, wie die Faktoren der Suchtmittelproblema- tik und die Strukturen und die Nachsorge im sozialen Empfangsraum eines Tages aussehen würden (pag. 5726 Z. 56 ff.). «Ein schweres und wiederholtes Sozialversagen mit Suchtmittelrückfall kann auch ein relativ güns- tig aussehendes Therapieergebnis auch wieder auf die Probe stellen, weshalb in grösseren mehr- jährigen Abständen, zur Vorbereitung der Entscheidung ob Vollzugslockerungen vertretbar erschei- nen und später zur Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung, sollte eine prognostische Nachbegutachtung erfolgen». (pag. 5726 f. Z. 262 ff.) 76 f) Würdigung Der Gutachter kam für die Kammer nachvollziehbar zum Schluss, dass die Rück- fallwahrscheinlichkeit für ein erneutes Tötungsdelikt als eher gering einzuschät- zen ist. Als «durchaus sehr hoch» schätzte der Gutachter hingegen die Rückfall- gefahr bezüglich Körperverletzungsdelikten ein, vor allem, wenn der Beschuldigte in Freiheit wieder alkoholrückfällig werden und wieder Kokain konsumieren sollte. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist demnach gemäss Einschätzung des Gutachters nur im Bereich der mittleren Kriminalität sehr hoch, nicht aber für schwere Krimi- nalität, auch weil keine Anhaltspunkte für eine überdauernde erhöhte Tötungsbe- reitschaft bestehen. Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit mehrere Rückfälle, dies trotz eng- maschiger Betreuung durch die AP.________, das AH.________ und die psych- iatrischen Dienste AO.________. Dies ist zunächst ungünstig zu werten, jedoch war der Beschuldigte zu dieser Zeit jederzeit in der Lage, sich Alkohol zu beschaf- fen. Zum heutigen Zeitpunkt ist er aber bereits 4 Jahre (zwar in beschützendem Rahmen) abstinent. Es handelt sich um eine sehr lange Zeit, vor allem, wenn das junge Alter des Beschuldigten ebenfalls in die Beurteilung einbezogen wird. Zu- dem hat er eine langjährige Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu gewärtigen, während welcher er weiterhin psychotherapeutische Betreuung erfährt und wird an sich ar- beiten müssen. Allerfrühestens in rund 10 Jahren wird der Beschuldigte bedingt entlassen. Insgesamt wird der Beschuldigte bis zu seiner Entlassung während rund 14 bis 18 Jahren in Behandlung gewesen sein. Es ist anzunehmen, dass in dieser langen Zeit die Rückfallgefahr mit den bestens erprobten Therapiemöglich- keiten erheblich gesenkt werden kann. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die therapeutische Behandlung bisher lediglich einmal in der Woche statt- fand, was ja zudem nicht in der Verantwortung des Beschuldigten gelegen hat. Vor einer bedingten Entlassung wird der Beschuldigte während längerer Zeit üben müssen, sich auch in Urlauben oder auf Freigängen zu bewähren und seine rück- fallpräventiven Interventionen anzuwenden. Der Beschuldigte ist gemäss dem neuesten Bericht des FPD glaubhaft motiviert, ein abstinentes Leben zu führen und hat auch erkannt, dass es nicht einfach wer- den wird, vor allem, wenn er die beschützende Umgebung verlassen muss. Der Beschuldigte weiss aber um sein Alkoholproblem und ist gewillt, in der Therapie und während des Vollzugs während vielen Jahren daran zu arbeiten. Im Rahmen der Therapie wird dem Beschuldigten der Umgang mit bzw. auch der Zugang zu seinen Emotionen gelehrt werden. Es ist anzunehmen, dass dies dem Beschuldigten helfen wird, seine Gefühle besser ausdrücken zu können und zu lernen, mit seinen gewalttätigen Impulsen umzugehen bzw. diese zu umgehen, was sich schliesslich ebenfalls deliktspräventiv auswirken kann. Es wird jedoch schwierig sein, dies ist sich auch die Kammer bewusst, die Persönlichkeit des Beschuldigten grundlegend zu verändern. 77 Das niedrige Intelligenzniveau des Beschuldigten könnte allenfalls dazu führen, dass er das in der Therapie erlernte Wissen im richtigen Moment nicht anzuwen- den im Stande sein wird, was sich womöglich deliktsfördernd auswirken könnte. Anzufügen ist jedoch, dass die behandelnde Therapeutin nicht davon auszuge- hen scheint, dass der Beschuldigte Inhalte nicht aufzunehmen fähig ist. Die behandelnde Therapeutin beschreibt die Therapiemotivation des Beschuldig- ten als positiv, er bemühe sich, die Anforderungen der Therapie zu erfüllen. Er zeige sich aktiv und engagiert. Nicht abzustreiten ist, dass der Beschuldigte diese Therapiemotivation während vieler Jahre aufrechterhalten und auch dannzumal noch bereit sein muss, sich für die Therapie zu motivieren. Die Familie konnte, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, den Beschuldigten nicht davon abhalten, das schwere Delikt zu begehen. Der Beschuldigte konsumierte mit seinem Bruder zusammen Alkohol und Kokain, was sich erheblich auf die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten auswirkte und zur Deliktsförderung beitrug. Die Eltern des Beschuldigten zeigten eine Bagatellisierungstendenz, sie verharm- losten das Alkoholproblem ihres Sohnes und wollten es nicht wahr haben. Mitt- lerweile wird ihnen jedoch auch klar sein, dass sie ihrem Sohn keinen Dienst er- weisen, wenn sie die Suchtproblematik verleugnen. Daher ist anzunehmen, dass sie dem Beschuldigten nach Verbüssung des Strafvollzuges eine Stütze sein können und ihm helfen werden, abstinent zu bleiben. Der Vater hat sich jedenfalls in dieser Hinsicht bereit erklärt, was aber keine Garantie für die doch recht ferne Zukunft bildet. Alles in allem arbeitet der Beschuldigte in der Therapie sehr gut mit und die Kammer geht davon aus, dass sich die langjährige Therapie stark rückfallmin- dernd auswirken wird. Zudem schätzt der Gutachter das Rückfallrisiko lediglich für mittlere Kriminalität als sehr hoch ein, weshalb eine sehr hohe Rückfallwahr- scheinlichkeit für ähnliche Straftaten, die eine Verwahrung rechtfertigen könnten, verneint werden muss. 6.4.6. Abschliessende Würdigung Im Rahmen der abschliessenden Würdigung hält die Kammer vorab fest, dass der Gutachter in all seinen Ausführungen lediglich eine vollzugsbegleitende, am- bulante Massnahme empfiehlt, nicht aber die Anordnung einer Verwahrung. Wichtig erscheint der Kammer ebenfalls, dass der Staatsanwalt, der sich 2 ½ Jah- re intensiv mit dem Fall und dem Beschuldigten befasst hatte, vor erster Instanz keine Verwahrung beantragt hatte. Das Regionalgericht ordnete aber trotzdem eine an. Eine Verwahrung käme wie bereits ausgeführt ohne weiteres in Frage, zumal der Beschuldigte eine Katalogstraftat begangen hat (Mord). Die Anlasstat wirkt sich ungünstig auf die Rückfallwahrscheinlichkeit aus, zumal diese an einer bislang unbekannten Person begangen wurde. 78 Die sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für ähnliche (und damit schwere) Ge- waltstraftaten muss jedoch – unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte – verneint werden. Die Kammer bezieht weiter die seit dem erstinstanzlichen Ter- min, an welchem Anklage und Verteidigung übereinstimmend keine Verwahrung beantragt hatten, verzeichneten Fortschritte positiv würdigend in ihre Gesamtbe- trachtung mit ein und verzichtet daher auf die Anordnung einer Verwahrung. 6.5. Verhältnismässigkeit Die Frage, ob die Anordnung einer Verwahrung verhältnismässig gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. V. Kosten und Entschädigung 1. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurde vom Beschuldig- ten nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Im oberinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte die Verurteilung we- gen vorsätzlicher Tötung und zu einer Freiheitsstrafe von bloss 12 Jahren; er wurde aber von der Kammer wegen Mordes schuldig erklärt und zu einer Frei- heitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Mit seinem Antrag aber, auf die Anordnung der Verwahrung zu verzichten, drang der Beschuldigte oberinstanzlich durch. Die Generalstaatsanwaltschaft drang mit ihrem Antrag auf Bestätigung der erstin- stanzlich ausgesprochenen Verwahrung nicht durch, jedoch vollumfänglich mit demselben zum Strafmass. Bei den sich zur Verwahrung zu stellenden Fragen handelte es sich um wesentli- che, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten lediglich 2/3 der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 9‘210.00 (Gebühr CHF 8‘000.00, Auslagen CHF 1‘210.00), ausmachend CHF 6‘140.00, aufzuerle- gen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘070.00, trägt der Kanton Bern. 2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Der amtliche Verteidiger machte im erstinstanzlichen Verfahren insgesamt einen Stundenaufwand von 272 Stunden geltend (pag. 5374 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2013 bestimmte die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau das amt- liche Honorar (Vorschuss) für die Zeit vom 12. März 2012 bis 25. April 2013. Dem amtlichen Verteidiger wurden 166 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 33‘200.00, Auslagen von 4‘514.30, Mehrwertsteuer von CHF 3‘017.15, so- 79 wie Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 208.15, ausmachend insgesamt CHF 40‘939.60 vergütet (pag. 5371 f.).. Der gesamte Aufwand von 272 Stunden erscheint der Kammer, angesichts des Umfangs der Akten, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Falles, angemessen. Dieser ist damit zuzusprechen, wobei der bereits ausgerich- tete Vorschuss zu berücksichtigen ist. Der vom amtlichen Verteidiger oberinstanzlich geltend gemachte Stundenauf- wand von 66 ½ Stunden ist ebenfalls gerechtfertigt und zuzusprechen. Die amtli- che Entschädigung wird daher gemäss Kostennote bestimmt (pag. 5702 ff.), der amtliche Verteidiger hat jedoch lediglich das Recht 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar vom Beschuldigten zu verlang- ten (da er zu 1/3 obsiegt). VI. Verfügungen 1. Der Beschuldigte geht zurück in den Strafvollzug. 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________, Nr. .________ und Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 80 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 4. Dezember 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, angeblich began- gen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 4. Dezember 2011 in Langenthal ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einge- stellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 2.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE und anderswo; 2.3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Febru- ar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles An- gehörige der Kantonspolizei Bern; 2.4. der Beschimpfung, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 2.5. der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, begangen in der Zeit von 5. Dezember 2011 bis am 12. März 2012 (Anhaltung) in Langenthal BE; 3. A.________ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, verurteilt wurde; 4. A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 5. A.________ zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 144‘711.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt wurde; 6. der A.________ mit Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 18. August 2010 für eine Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerru- fen und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 aufer- legt wurden; 7. die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde; 8. weiter verfügt wurde, dass: 8.1. Folgende Gegenstände als Beweismittel zu den Akten erkannt wurden: 81 - 1 Banknote CHF 10.00 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 220); - 1 Paar blutige Handschuhe, textil (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 100); - 1 Natel Samsung, A.________ gehörend (Regionalfahndung Langenthal); - 7 Seiten „Schwarze Liste Kunden“ (bei den amtlichen Akten); - 13 Seiten „Schwarze Liste Kunden“ (bei den amtlichen Akten). 8.2. Folgende Gegenstände der Staatsanwaltschaft für das Verfahren gegen G.________ übergeben wurden: - 1 Jacke weiss kariert, Marke IL Sole, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 167); - 1 Sweatshirt grau, Marke unbekannt, Gr. 7-M (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 168); - 1 Arbeitshose grau-schwarz, Marke Marsum, Gr. 46 (KTD / KTD-Verz. Nr. 169); - 1 T-Shirt orange (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 170); - 1 Paar Turnschuhe braun-weiss-blau, Marke Ocuts, Gr. 43 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 171); - 1 Paar Freizeitschuhe Nike, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 262.); - 1 Paar Schuhe weiss, Marke New York Yankees (KTD / KTD-Verz. Nr. 222); - 1 Paar Arbeitsschuhe beige-schwarz Marke Lytos Gr. 43 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 223); - 1 Paar Wanderschuhe schwarz, Marke Hazard, Gr. 44 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 224); - 1 Paar Turnschuhe Reebok weiss, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 225); - 1 Strick Jacke mit Kapuze schwarz, Marke The Power Design, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 245); - 1 Jacke mit Kapuze schwarz-weiss, Marke Famous stars and straps, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 246); - 7 Stück X-Box-Spiele (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 26); - 15 Stück DVDs (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 27). 8.3. Folgende Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben werden, sofern die Berechtigten innert derselben Frist nicht deren Vernichtung beantragen: 8.3.1.Der zuständigen AHV/IV-Stelle: - AHV/IV-Ausweis lautend auf Z.________ (Regionalfahndung Langen- thal). 8.3.2.An N.________: - Magazin „Cherry“ November 2011 (bei den amtlichen Akten); - Rechnung vom 23.02.2011 Inserate „Cherry“ (bei den amtlichen Akten); - 1 Notizblock (bei den amtlichen Akten); - 17 Stück Abrechnungsbelege „O.________“ (und nicht 16 Stück) / 1 Brief LSI von C.________ an AA.________ GmbH (Rechnung AW.________) (bei den amtlichen Akten). 8.3.3.An A.________: 82 - 1 Natel Sony Ericsson, A.________ gehörend (Regionalfahndung Lan- genthal); - 1 Kapuzenpullover weiss, Marke Smog, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 179); - 1 Arbeitshose weiss-grau, Marke Kübler, Gr. 48 (KTD / KTD-Verz. Nr. 180); - 1 T-Shirt schwarz, Marke Bio Cotton, Gr. 2, mit Aufdruck vorne „City Knight“ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 181); - 1 Paar Arbeitsschuhe schwarz, Bicap, Grösse 43 (KTD / KTD-Verz. Nr. 253); - 1 Herrenjacke blau mit Kapuze Baxy Boy, Grösse XL, mit Aufschrift vorne Baxys Autca (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 252); - 1 Paar Schuhe schwarz, NY Yankees (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 254); - 1 T-Shirt schwarz mit Aufschrift DE KABU MOD, Marke Belmal, Grösse L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 255); - 1 Paar Schuhe, Graceland, schwarz-weiss, Grösse 39 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 256); - 1 Paar Schuhe, Puma, schwarz-weiss, Grösse 41 (KTD / KTD-Verz. Nr. 257); - 1 Paar Turnschuhe, Adidas, weiss-blau, Grösse 40 2/3 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 258); - 1 Paar Turnschuhe, Nike, schwarz, Grösse 42.5, Airmax (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 259); - 1 Paar Schuhe, schwarz, Marke Be Wild, Grösse 40 (KTD / KTD-Verz. Nr. 260); - 1 Paar Schuhe, Adidas, blau-weiss, Grösse 40 2/3 Adiprene (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 261); - Betreibungsregisterauszug von A.________, 2 Seiten (Regionalfahn- dung Langenthal); - 5 SIM-Karten, 2 Prepaid-Simkartenhalterungen (Regionalfahndung Langenthal). 8.3.4.An P.________, zuhanden wem rechtens: - 1 Winterjacke mit Kapuze, dunkel-hellbraun kariert, Marke Pulp, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 240); - 1 Abrechnung Stundenzettel Temp. Firma (Original AB.________) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 240.1); - 1 Paar Turnschuhe Nike schwarz-grau, Gr. 42.5 (KTD / KTD-Verz. Nr. 228); - 1 Kapuzenjacke, „N +D“, weiss/blau, Grösse XXL, 35% Baumwolle, 65% Polyester (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 230); - Arbeitshose „Do it Garden Migros“, blau/rot, Grösse H 48 / D 40, 67% Polyester, 33% Baumwolle (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 231); - 1 Arbeitshose weiss-grau, Marke Kübler, Grösse 48 / 65% Polyester, 35% Baumwolle (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 232); - 1 Winterjacke schwarz mit Kapuze, Marke S’weet Gr. XXL, 100% Poly- ester (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 233); 83 - 1 Sweatshirt dunkelblau-grau, Marke Atomico, Gr. L, 95% Baumwolle, 5% Elastisch (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 234); - 1 Kapuzenjacke dunkelgrau / hellblau kariert, Marke New Mentality, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 235); - 1 Kapuzenjacke schwarz, weiss bedruckt, Marke N&D, Gr. XL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 236); - 1 Sweatshirt schwarz, bunt bedruckt, Marke Z-ONE, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 237); - 1 Trainerhose weiss-grau-schwarz, Marke Knight Horse, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 239); - 1 Jeanshose blau, Marke Justing, Gr. 30 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 241); - 1 Jeanshose blau, Marke Cosmo Lupo, Gr. 34 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 242); - 1 Jeanshose blau, Marke Cosmo Lupo, Gr. 34 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 243); - Jeanshose blau, Marke Tribal Bar, Gr. 30 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 244); - 1 Jacke mit Kapuze schwarz mit grauen Linien, Marke Realman, Gr. XL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 247); - 1 T-Shirt schwarz, Marke Fruit of the Loom, Gr. S, mit Aufdruck AC/DC, Back in Black (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 249); - 1 Sweatshirt, schwarz, Marke SMOG, Grösse M (KTD / KTD-Verz. Nr. 251); - Card v. SIM .________ (Regionalfahndung / Ass.-Nr. 01); - SIM Orange .________ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 02); - SIM Orange .________ und SIM Aldi .________ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 04); - USB-Stick „SanDisk“ 2 GB (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 09); - Notebook „Acer Aspire one“ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 13); - Memorystick „SanDisk“ m. Speicherkarte (Regionalfahndung Langen- thal / Ass.-Nr. 14); - PC „Acer Aspire“ T180 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 20), - PC „Asus“ P4 V88 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 21); - Notebook „Dell“ PP092 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 22); - USB-Stick „disk2go“ 4 GB (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 23); - Memorystick „D-Link“ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 24). 8.4. Folgende Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf entsprechenden Antrag den Berechtigten E.________ und D.________ herausgegeben werden, andernfalls sie vernichtet werden: - 1 Fotoapparat Marke Sony Cybershot (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 002); 84 - 1 Fotochip SanDisk Memorystick pro duo 512 MB (Regionalfahndung Lan- genthal / KTD-Verzeichnis Nr. 002.2); - Ausweismäppli grün mit Inhalt: 1 Reisepass C.________ Nr. .________, 1 Reisepass ungültig C.________ Nr. .________, 1 Ausländerausweis C.________ ZAR Nr. .________, 1 Begleitschreiben neuer Reisepass, 1 Ko- pie Ausländerausweis 2006 C.________, 1 Visitenkarte Garage Plus, 1 ACS Kleber, 1 Zeitungsausschnitt Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 Passfoto C.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 003); - 1 Paar Socken schwarz, Marke Falke Family / Gr. 35-38 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 007); - 1 Natel Marke Nokia (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 79); - 1 Parfüm Muster Flasche weiss, Aura bei Swarovski (KTD / KTD-Verz. Nr. 086); - 1 Natel Marke Samsung (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verz. Nr. 084); - 1 Mobiltelefon Nokia (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 111); - 1 Damenhandtasche, braun, LV (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 112); - 1 Portemonnaie, Leder schwarz, mit Inhalt: CHF 0.55, Euro 1.00, 3 Visiten- karten sowie diverse Einkaufskarten in Kreditkartenformat und eine ID sowie eine AHV-Karte (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 113); - 1 Top mit Spitzenträgern, schwarz-pink, Gr. 1, Marke Airport (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 114); - 1 Umhang schwarz / ohne Marke (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 115); - 1 Frottiertuch weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 145); - 1 Internationale Versicherungskarte vom 29.01.2008, für Mercedes Benz, .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 149); - 1 Internationale Versicherungskarte vom 31.01.2008, für Mercedes Benz, .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 150); - diverse Belastungsbelege Mastercard, blank (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 151); - div. Belastungsbelege American Express, blank (KTD / KTD-Verz. Nr. 152); - 1 Benzinfeuerzeug, Zippobauweise (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 159); - 1 blonde Perücke (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 001); - 1 Paar Schuhe schwarz / Marke unlesbar, Gr. 5 (KTD / KTD-Verz. Nr. 005); - 1 Slip schwarz, Marke und Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 006); - 1 Feuerzeug rot – goldfarben (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 013); - 1 Haarbürste Estée Lauder (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 014); - 1 Paar Leggins schwarz, Marke H&M, Model Basic, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 025); - 1 Kleid schwarz, Marke unbekannt, Made in Italy, Gr. unbekannt (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 026); - 1 Pullover schwarz, Marke Vogal, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verz. Nr. 38); - 1 Kugelschreiber silberfarben, Aufdruck: Q.________ AG (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 085); 85 - div. Spurenträger: Sonnenbrille / Papiertaschentücher / Scheibenkratzer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 122); - 1 Bodenteppich (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 126); - 1 Trinkglas (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 202); - 2 Trinkgläser/Sektgläser (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 205 und Nr. 206); - 1 Weinglas (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 207); - 2 Whiskeygläser (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 208 und Nr. 209); - 1 Schreibblock A6 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 211). 8.5. Folgende Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vernichtet werden: - 2 Steine blutbehaftet (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 190 und 191); - 1 Kondom gebraucht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 018); - 1 Kondom gebraucht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 36); - 1 Trainerhose schwarz (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 226); - 1 Paar Turnschuhe Airmax weiss, Gr. 44.5 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 227); - 1 Luftpistole „Record“ Nr. .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 250); - 1 Pack Taschentücher / Marke Tempo (KTD / KTD-Verzeichnis 008); - 1 PET Flasche Icetea / leer 0.5 Liter (KTD / KTD-Verzeichnis 009); - 3 Kondome in Verpackung / Aufschrift: Love Life / Regular (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 010); - 1 Kondomverpackung aufgerissen und leer / Aufschrift: Love Life Regular (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 011); - 1 Haarspray Marke Wella (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 012); - 1 Migros Quittung Seedamm-Center vom 06.03.2012, Kaufbetrag CHF 13.65 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 015); - 1 Notizzettel mit Aufschrift: R.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 016); - Cremetube Handcare Marke Saremco (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 017); - 2 Papiertaschentücher gebraucht mit Blut-/Schmutzanhaftungen (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 019 und Nr. 019.1); - 1 Süssigkeit „Täfeli“ / angelutscht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 020); - 1 Süssigkeit „Täfeli“ / in Verpackung Marke Granini (KTD / KTD-Verz. Nr. 021); - 1 Zündholzschachtel klein / Aufschrift: S.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 022); - 1 Wettbewerbstalon lautend auf C.________, Bemerkung E-Mail Adresse .________ und Natel Nr. .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 023); - 1 Süssigkeitsverpackung Marke Granini / aufgerissen und leer (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 024); - 1 Haarband (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 027); - 1 Zigarettenpäckli Marlboro rot / leer (KTD / Verzeichnis Nr. 028); - 5 Kondome in Verpackung / Marke Love Life / Regular (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 29); - 1 Pack Papiertaschentücher Marke Solo (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 30); - 1 Flasche PET Icetea 0.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 31); - div. Restkehricht verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 32); 86 - div. Abfall aus Gebüsch verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 33); - 1 Dose Massage und Gleitgel Marke durex play 200 ml (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 34); - 1 Zigarettenstummel Marke Marlboro (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 37); - div. Zigarettenstummel diverse Marken (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 39); - 1 Pulswärmer grau / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 40); - 4 Vergleichssteine (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 41); - div. Restkehricht verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 42); - 1 Metallteil evtl. Haarspange / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verz. Nr. 087); - 1 Zigarettenstummel Marke unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 088); - 1 Zigarettenstummel Marke Marlboro (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 089); - 1 Trojka Energy Drink / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 090); - 1 Ohrring silberfarben / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 091); - 2 DVD’s (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 098); - 1 Paar Wanderschuhe Gr. ca. 42, Marke N-Tex, in Plastiksack und Hülle ein- gepackt / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 099); - 1 Golfball weiss, Marke Pinnacle, verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 185); - 6 Bierdosen, Feldschlösschen Original, 0.5 L, leer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 104, 105, 106, 107, 108, 109); - 1 Zigarettenstummel, nass, Marke unbekannt (KTD / KTD-Verz. Nr. 105.2); - 1 Plastikverpackung, Feldschlösschenbier (KTD (KTD-Verzeichnis Nr. 110); - 1 Notizzettel mit Anschrift: .________ Langenthal, G.________, T.________- Strasse, Langenthal, 1. T AF.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 116); - 1 Plastiksack Marke Schild, mit Inhalt: 1 Penisring rosa mit Spitze (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 117); - 2 Präservative in Originalverpackung, Migros regular (KTD / KTD-Verz. Nr. 118); - Cellophanfolie: Innen und Aussenhülle (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 125); - 1 Haarreif, braun (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 137); - 1 Oral B Brush Aways, Zahnputztuch (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 141); - 1 Zigarettenstummel (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 142); - 1 CD Papier-Schutzhülle, weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 153); - 1 Cellophanfolie von Zigarettenverpackung (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 154); - div. Feuchtigkeitstüchlein Beauty Trend (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 155); - 1 Gleitgel Eros magic X (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 156); - 1 Bankzettel AX.________ vom 09.03.2012 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 157); - 1 Paar Plastikhandschuhe, blau, blutbehaftet (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 158); - 1 Flasche PET Coca Cola 0.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 160); - 1 Flasche PET Mineral 1.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 200); 87 - 1 Flasche PET Mineral 1,5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 201); - 1 Zigarettenstummel (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 203); - 1 Weinflasche (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 204); - 1 Sektflasche (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 210); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 184); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 195); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 196); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 197); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 198); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 199); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 248); - 1 Duschmittel „Cliff“, mit an Verschluss befestigtem Luftballon (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 229); - 1 Papierserviette weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 238); - 1 Flasche Vodka GreenBull, 18%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 263); - 1 Flasche Vodka PinkBull, 18%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 264); - 1 Flasche Vodka WhiteBull, 40.5%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 165); - 3 Sexwerbe-Hefte, Format A5 (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Sexheft „Cherry“, Oktober 2009 (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Turnschuh weiss, Marke Adidas, Gr. 44 / Langenthal, bei den Schrebergär- ten (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 95); - 1 Zigarettenstummel Marke Chesterfield / Langenthal, bei den Schrebergär- ten (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 96); - 1 Jeanshose dunkelblau, Marke Teddy’s, Gr. 40/32 / Langenthal, U.________-Strasse, auf Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 268); - 1 Wollhandschuh weiss / Langenthal, T.________, aus Weier (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 269); - 1 Jacke „Woolmart“, dunkelgrau/hellgrau kariert / Langenthal, Waldrand Sportplatz V.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 270); - 1 Schlüssel, evtl. Motorrad-Schlüssel / Langenthal, Waldrand, Fussweg von Sportplatz zu Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 271); - 1 Bierdose „Feldschlösschen“, 0.5 Liter, leer, flachgedrückt, aus weissem Plastiksack / Langenthal, Waldrand Fussweg von Sportplatz zu Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 272); - 1 Mütze „Thinsulate“, grau/violett / Langenthal, Waldrand Fussweg von Sportplatz ab Tännchen (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 273); - 1 Notizzettel „Post-it“, gefaltet mit Handnotizen / Langenthal, Waldrand, Fussweg von Sportplatz, ab Boden (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 274); - 1 Zigarettenstummel „Muratti Ambassador“ / Langenthal, Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 275); - div. Stofffetzen, dunkelgrau/hellgrau kariert / Langenthal, Waldrand (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 276); - 1 rechter Handschuh, schwarz, Fleece-Stoff / Langenthal, Parkplatz am Waldrand gg. W.________ (Ort) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 277); - 1 Zigarettenstummel „Kent“ / Langenthal, Parkplatz am Waldrand gg. W.________ (Ort) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 278); 88 - 1 Beil rostig / Langenthal, neben Besucherparkplatz X.________-Strasse (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 279); - 1 Fundgegenstand Flasche PET Shorley, 0.5 Liter / ab Parkplatz bei Fa. Y.________, Langenthal (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 280); - 1 Lederarmband hellbraun mit weissen Fäden / Ab Boden Fahrradunterstand, T.________-Strasse (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 281). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Mordes, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 2. der Störung des Totenfriedens, mehrfach begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 3. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 9./10. März .2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; III. A.________ wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 63 Abs. 1, 106, 112, 139 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 262 Ziff. 1, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2, 94 Abs. 1 SVG Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Die Untersuchungshaft von 281 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass A.________ die Strafe am 18. Dezember 2012 vorzeitig an- getreten hat. Die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs wird ebenfalls an die Freiheits- strafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. 2. zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 9‘210.00, (Gebühr CHF 8‘000.00, Auslagen CHF 1‘210.00), ausmachend CHF 6‘140.00. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘070.00, trägt der Kanton Bern. 89 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 272.00200.00 CHF 54'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 5'195.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 59'595.80 CHF 4'767.65 Auslagen ohne MWST CHF 208.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 64'571.60 volles Honorar CHF 68'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 5'195.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 73'195.80 CHF 5'855.65 Auslagen ohne MWSt CHF 208.15 Total CHF 79'259.60 nachforderbarer Betrag CHF 14'688.00 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.50 200.00 CHF 13'300.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 382.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'682.70 CHF 1'094.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14'777.30 volles Honorar CHF 16'625.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 382.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'007.70 CHF 1'360.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'368.30 nachforderbarer Betrag CHF 3'591.00 2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 30. April 2013 (pag. 5371 f.), ein Vorschuss in der Höhe von CHF 40‘939.60 (166 Stunden à CHF 200.00, Auslagen MWSt-pflichtig CHF 4‘514.30, Mehrwertsteuer CHF 3‘017.15, Auslagen ohne MWSt CHF 208.15) ausgerichtet worden war. 90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren daher noch mit CHF 23‘632.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 64‘571.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 14‘688.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 14‘777.30, ausmachend CHF 9‘851.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘394.00, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________, Nr. .________ und Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin und dem Straf- und Zivilkläger, beide v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - den Strafanstalten Thorberg - dem Bundesamt für Polizei - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit - dem Bezirksstatthalteramts Liestal (betreffend Widerrufsverfahren, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Motiv, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der zuständigen AHV/IV-Stelle (auszugsweise) - N.________ (auszugsweise) - P.________ (auszugsweise) 91 Bern, 8. April 2016 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. September 2016) Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber Die Gerichtsschreiberin: Werner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 92