VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG haben die Strafbehörden den zuständigen Behörden von allen Widerhandlungen Kenntnis zu geben, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist somit dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahme, schriftlich mitzuteilen (vgl. Aktengesuch des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 28. März 2013; pag. 9). 17 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: