15. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), werden somit dem oberinstanzlich unterliegenden Beschuldigten auferlegt.