16 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 124, Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils). Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, insgesamt ausmachend CHF 1‘749.70.