Das Urteilsdispositiv vom 29. Februar 2016 steht insofern mit der vorliegenden Urteilsbegründung in Widerspruch, als der Beschuldigte darin zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 430.00, ausmachend total CHF 6‘450.00 (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt wurde. Korrekterweise hätten von der Geldstrafe die drei als Verbindungsbusse ausgesprochenen Strafeinheiten ausgeschieden werden müssen, wie es an der Urteilsberatung besprochen wurde. Den Parteien wird mit Eröffnung der Urteilsbegründung eine entsprechende Berichtigung des Dispositivs zugestellt. V. Kosten und Entschädigung