134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; vgl. ebenso die Empfehlung in den VBRS-Richtlinien, S. 3).Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Aufgrund der gleichzeitigen Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe rechtfertigt es sich vorliegend aus Gründen rechtsgleicher Sanktionierung und Generalprävention sowie im Sinne eines eigentlichen Denkzettels, 12 Strafeinheiten als bedingte Strafe und 3 Strafeinheiten (ein Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 m.w.H.) als Verbindungsbusse auszufällen.