Er wird durch die erneute, kaum zu umgehende administrative Massnahme zudem zusätzlich belangt werden (Ausweisentzug). Angesichts dessen und da die übrigen Verhältnisse des Beschuldigten gut sind – er lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und ist im Arbeitsmarkt integriert –, ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren dem Beschuldigten eine genügende Warnung sein wird. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug sind ge-