Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Durch das Ausfällen einer Geldstrafe sind die formellen Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe erfüllt. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten (pag. 227) sowie dessen mangelnde Einsicht hingewiesen hat. Auf der anderen Seite muss aber auch festgehalten werden, dass nebst der groben Verkehrsregelverletzung aus dem Jahr 2009 keine weiteren Vorstrafen vorliegen.