Es ist nicht an der Kammer, die Rechtmässigkeit dieses Entscheides zu überprüfen. Die Vorinstanz erachtete nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 150, S. 22 der Urteilsbegründung). Daran ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Eine Freiheitsstrafe fällt somit von vornherein ausser Betracht. Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes ist korrigierend das aktualisierte Nettoeinkommen des Beschuldigten zu berücksichtigen.