Die fehlende Einsicht hat aber keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Diese wirkt sich bei der Täterkomponente neutral aus. Was das Vorleben des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser entgegen der Auffassung der Verteidigung sehr wohl über eine einschlägige Vorstrafe verfügt. Der Beschuldigte wurde am 10. November 2010 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. März 2009, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 270.00 (bedingt vollziehbar, Probezeit: 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Der Vorfall liegt zwar bereits mehrere Jahre