vom VBRS in der Regel empfohlene Mindeststrafe) auf 15 Strafeinheiten als angemessen. Präzisierend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte einsichtig ist. Der Beschuldigte hat während des gesamten Strafverfahrens und auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stets beteuert, nichts falsch gemacht zu haben (vgl. insbesondere pag. 91 Z. 42 f.; 259). Er ist sich offensichtlich keines Fehlverhaltens bewusst und kann daher nicht als einsichtig bezeichnet werden. Die fehlende Einsicht hat aber keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.