Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Auch die Kammer erachtet angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte vorliegend rücksichtslos vorgegangen ist, indem er sein Fahrzeug beschleunigt und sehr knapp den Fahrstreifenwechsel vollzogen hat, eine Erhöhung der Strafe von 12 Strafeinheiten («Normalfall» bei erstmaliger Begehung resp. vom VBRS in der Regel empfohlene Mindeststrafe) auf 15 Strafeinheiten als angemessen. Präzisierend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte einsichtig ist.