44 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 1 VRV). IV. Strafzumessung 11. Strafmass, Strafart, Höhe des Tagessatzes Betreffend die Strafzumessung kann mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes sowie des Strafvollzugs und der neu auszusprechenden Verbindungsbusse auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 146 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Sanktion von 15 Strafeinheiten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen.