13 ruhen. Vielmehr musste der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen notwendig erkennen, dass er durch das Einschwenken mit einem völlig ungenügenden Abstand von 4.63 m den Überholten erheblich gefährdete. Er musste sich mithin der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sein und hat zu Unrecht darauf vertraut, dass diese Gefahr nicht eintritt. Die Kammer geht daher unter Würdigung der gesamten Umstände anders als die Vorinstanz von einer bewussten groben Fahrlässigkeit des Beschuldigten aus.