Als erfahrener Autofahrer konnte und musste der Beschuldigte wissen, dass auf der Autobahn die jederzeitige Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes mit Rücksicht auf die hohe Fahrgeschwindigkeit dringend geboten ist und dass bei derart geringem Abstand das nachfolgende Fahrzeug erheblich gefährdet ist und es leicht zu Unfällen kommen kann. Der eingehaltene Abstand von nur 4.63 m, der sich von einem angemessenen augenfällig unterscheidet, kann vernünftigerweise nicht bloss auf einer Fehlschätzung der Entfernung vom zivilen Polizeifahrzeug be-