Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er auf der Autobahn bei einem relativ hohen Verkehrsaufkommen von hinten her kommend auf der rechten Seite das zivile Polizeifahrzeug überholte und nur mit 4.63 m vor dieses einspurte. Als erfahrener Autofahrer konnte und musste der Beschuldigte wissen, dass auf der Autobahn die jederzeitige Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes mit Rücksicht auf die hohe Fahrgeschwindigkeit dringend geboten ist und dass bei derart geringem Abstand das nachfolgende Fahrzeug erheblich gefährdet ist und es leicht zu Unfällen kommen kann.