Die in den Bundesgerichtsentscheiden wiedergegebenen Sachverhalte sind nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, ging es bei diesen doch nicht um ein Manöver auf der Autobahn. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat, indem er auf der Autobahn bei einem relativ hohen Verkehrsaufkommen von hinten her kommend auf der rechten Seite das zivile Polizeifahrzeug überholte und nur mit 4.63 m vor dieses einspurte.