Auch die von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheide betreffend eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) vermögen nichts an der vorliegenden Qualifikation des Fahrverhaltens des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung zu ändern. Die in den Bundesgerichtsentscheiden wiedergegebenen Sachverhalte sind nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, ging es bei diesen doch nicht um ein Manöver auf der Autobahn.